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Stöckli Hans · Ständerat · 2013-09-19

Stöckli Hans · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2013-09-19

Wortprotokoll

Die Lösung, die uns der Bundesrat bei Artikel 18 vorschlägt, ist richtig, logisch und in sich stimmig. Die Lösung des Nationalrates bei Absatz 1 ist hingegen unmöglich - ich bin froh, dass sie niemand aufgenommen hat -, diese Lösung können wir sicher nicht in Gesetzesform giessen. In concreto bedeutet sie, dass die Kantone eine Mindestaufenthaltsdauer vorsehen müssen, dass sie aber bis zu einer Dauer von zum Beispiel zwanzig Jahren gehen können, denn eine Obergrenze ist nicht festgelegt, nur die minimale Mindestaufenthaltsdauer ist es. Das würde der Ratio Legis völlig widersprechen. Ob die Mindestaufenthaltsdauer nun drei oder fünf Jahre beträgt, darüber kann man diskutieren. Ich persönlich bin der Meinung, dass drei Jahre genügen, und zwar nach der Konzeption, die Frau Diener Lenz - für mich logisch - dargelegt hat.

Klar ist es, Herr Föhn, bei Absatz 2: Es braucht eine Regel, welche die Zuständigkeiten festlegt, sowohl bei den formal- wie auch bei den materiellrechtlichen Fragen, wenn jemand einen Wohnsitzwechsel in einen anderen Kanton vollzieht. Absatz 2, wie ich ihn verstehe, besagt, dass bei einem Wohnsitzwechsel, der erfolgt ist, nachdem man das Gesuch gestellt hat, jener Ort zuständig ist, wo man zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches lebte. Das bedeutet, dass die formellen und materiellen Kriterien des Ortes, an dem man zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches wohnte, berücksichtigt werden. Wenn der neue Ort einfachere Einbürgerungsvoraussetzungen hat, dann hat man zwei Möglichkeiten: Entweder man zieht das Gesuch am alten Standort zurück und reicht am neuen Standort wieder ein Gesuch ein, oder man muss sich mit den Bestimmungen des alten Standortes zufriedengeben und sie erfüllen.

Das hat dann, ich gebe es zu, die Folge, dass man die Voraussetzungen am alten Standort erfüllen muss und eigentlich gleich betrachtet wird wie ein Schweizer, der den Wohnort wechselt. Man kriegt dann das Bürgerrecht am alten Ort, obwohl man bereits am neuen Ort Wohnsitz genommen hat. Eine Kollisionsnorm muss aber ins Gesetz aufgenommen werden, denn heute ist in diesem Bereich sehr viel Unsicherheit vorhanden.

Ich unterstütze den Antrag der Mehrheit der Kommission, die Version des Bundesrates zu übernehmen.