Engler Stefan · Ständerat · 2015-03-05
Engler Stefan · Ständerat · Graubünden · Fraktion CVP-EVP · 2015-03-05
Wortprotokoll
Das geltende Recht soll in Absatz 1 lediglich insofern angepasst werden, als die Information nicht zwingend schriftlich erfolgen muss. Entsprechend ist dann auch Absatz 2 redaktionell anzupassen. Was heisst es, dass diese Ankündigung nicht mehr schriftlich zu erfolgen hat? Es bedeutet, dass sie zumindest in einer Form erfolgen muss, die den Nachweis durch Text ermöglicht. Das Gesetz kennt diese Formvorschrift der qualifizierten Schriftlichkeit auch in anderen Rechtsbereichen, beispielsweise in Artikel 17 Absatz 2 ZPO oder in Artikel 5 Absatz 1 IPRG für Gerichtsstandsvereinbarungen. Die ausschliessliche Information, man wolle das Widerrufsrecht am Telefon ausüben, würde also nicht genügen.