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Engler Stefan · Ständerat · 2014-12-02

Engler Stefan · Ständerat · Graubünden · Fraktion CVP-EVP · 2014-12-02

Wortprotokoll

Eigentlich trete ich à contrecoeur gegen diese Motion an, und zwar deshalb, weil ich durchaus nachvollziehen kann, dass eine Ungerechtigkeit darin gesehen werden kann, dass dem unterhaltsberechtigten Elternteil zusammen mit den Kindern der Gang zur Sozialbehörde zugemutet wird, wenn das Geld für beide Haushalte fehlt. Wenn ich mich trotzdem kritisch gegenüber dieser Motion äussere, dann deshalb, weil ich nicht davon überzeugt bin, dass der Gleichstellungs- und Gleichbehandlungsanspruch letztendlich auch dem Kindeswohl dient. Möglicherweise dient er der Gleichstellung. Aber ich habe meine Zweifel, ob davon dann wirklich auch das Kind profitiert.

Wir neigen dazu, unter dem Vorwand, Gerechtigkeit schaffen zu wollen, den Gesetzgebungsmotor anzuwerfen. Man will ja möglichst gerecht sein. Entsprechend reguliert man und erliegt dann der Versuchung der Gleichmacherei, nämlich alles gleichbehandeln zu wollen. Dabei übersieht man, dass dort, wo eine Gerechtigkeit geschaffen wird, möglicherweise eine neue Ungerechtigkeit entsteht. Genau das befürchte ich im Zusammenhang mit der Mankoteilung.

Die Frage der Mankoteilung ist ja nicht eine neue Frage. Die Frage beschäftigt die Politik schon mindestens zwanzig Jahre. In Zusammenhang mit der Scheidungsrechtsnovelle in den Neunzigerjahren hat man sich ausführlich damit [PAGE 1131] auseinandergesetzt. Das Parlament hatte ausdrücklich eine entsprechende Regelung im Scheidungsrecht abgelehnt. Auch renommierte Autoren des Familienrechts haben sich zu dieser Frage in Publikationen geäussert. Die stehen bei Gott nicht im Verdacht, hier eine männerfreundliche oder einseitig gefärbte Meinung zu haben. Sie kommen zum Schluss, dass die Mankoteilung letztendlich der getrennt lebenden Familie nicht dient und schon gar nicht dem Kind.

Dafür werden verschiedene Argumente ins Feld geführt, zum Beispiel das familienrechtliche Argument: Wenn nämlich gesagt wird, dass beide Elternteile, ein jeder nach seinen Möglichkeiten und nach seinen Kräften, zum Unterhalt der Familie beizutragen haben, so wird man wahrscheinlich im Scheidungsfalle oder im Trennungsfalle von einem Elternteil nicht mehr verlangen können als das, was ihm während der Ehe zugemutet wird. Entsprechend macht die betreibungsrechtliche Bestimmung, dass der Unterhaltsschuldner bis zum Existenzminimum geschützt wird, auch aus einer familienrechtlichen Optik durchaus Sinn.

Ich habe auch den Eindruck, dass man den Leistungswillen und die Leistungsbereitschaft des unterhaltspflichtigen Elternteils kaum steigert, wenn er ständig damit rechnen muss, bis unter das Existenzminimum für die Unterhaltspflichten eben in die Pflicht genommen zu werden. Im schlimmsten Fall kommt es zur Selbstaufgabe dieses Elternteils mit der Folge, dass gar nichts mehr bezahlt wird. Ich kann mir nicht vorstellen, dass das im Interesse des Kindes sein kann. Damit sind auch Spannungen zwischen den Kindern und Eltern und dadurch eine Beeinträchtigung des Kindeswohls nicht auszuschliessen.

Abschliessend ist Folgendes zu sagen: Wo es nichts zu teilen gibt, sind Versuche, das Manko aufzuteilen, von vornherein zum Scheitern verurteilt. Ich kann mir nicht vorstellen, wer letztlich davon profitieren könnte, wenn statt eines Elternteils plötzlich beide Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssten. Die Argumente bezüglich Föderalismus und der Tatsache, dass die Sozialhilfe dem Hoheitsbereich der Kantone angehört, sind genannt worden. Es ist auch anzunehmen, dass es einen Kostenschub zur Folge hätte, wenn beide Elternteile bei der Sozialhilfe landen würden.

Zum Argument noch, das für eine Mankoteilung ins Feld geführt wird, es sei allein der unterhaltspflichtige Teil, der die Rückerstattungspflicht gegenüber dem Gemeinwesen zu tragen habe, wenn sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse verbessern würden: Der eher theoretische Fall der Rückforderung von Sozialhilfeleistungen - es gibt keine Statistik dazu, in wie vielen Fällen überhaupt jemand zu einer solchen Rückzahlung verpflichtet wurde - rechtfertigt es meiner Ansicht nach nicht, dass die Zahl der Sozialhilfeempfänger inskünftig verdoppelt wird. Die Frage der Rückerstattung lässt sich meiner Meinung nach einfacher lösen, indem man eine solidarische Verpflichtung beider Elternteile dafür ins Gesetz aufnimmt. Für eine solche Lösung wäre ich offen. Das hiesse, dass für die Rückerstattung im Umfang der von der Sozialhilfe übernommenen Unterhaltsbeiträge beide Elternteile aufkommen müssten, wenn sich ihre Verhältnisse verbessern. Dafür bräuchte es nach meinem Dafürhalten aber keine Verfassungsänderung.

So gesehen unterstütze ich die Minderheit also, weil ich nicht glaube, dass letztlich jemand von der Motion profitiert, und weil ich die Gefahren als höher einschätze als den Nutzen.