Engler Stefan · Ständerat · 2014-12-02
Engler Stefan · Ständerat · Graubünden · Fraktion CVP-EVP · 2014-12-02
Wortprotokoll
Bei den Bestimmungen in den Artikeln 276 und 276a, die auch in Verbindung mit Artikel 285 und mit Artikel 289 Absatz 1 zu sehen sind, handelt es sich um das eigentliche Herz der Vorlage.
Zentral ist dabei der Grundsatz, was Gegenstand des Unterhalts ist. Der Unterhalt kann durch Pflege und Erziehung sowie durch Geldzahlung erbracht werden. Dafür, also für den gebührenden Unterhalt, sind beide Elternteile, ein jeder nach seinen Kräften, gemeinsam verantwortlich. Das erlaubt, dass sich die Eltern auch in Zukunft auf den jeweiligen Anteil werden verständigen können. Neu daran ist, dass beide Elternteile nicht mehr entweder durch Betreuung, also in natura, oder durch Geldzahlung zum Unterhalt beitragen, sondern dass beides für beide Elternteile möglich sein soll. Dadurch wird auch der Spielraum für ein kindgerechtes Betreuungsmodell erweitert.
Thema von Diskussionen, auch zwischen den Elternteilen, ist die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs des gebührenden Unterhalts. Was braucht es, damit der Unterhalt als "gebührend" bezeichnet werden kann? In diesem Zusammenhang stehen auch die verschiedenen Forderungen nach der Festlegung eines Mindestunterhaltes. Nicht das Gesetz selber, sondern die Botschaft äussert sich ausführlich zu diesem Thema. Der gebührende Unterhalt umfasst einerseits die Güter, welche das Kind als Unterhalt in Form von Geldleistungen für seinen Bedarf an Nahrung, Kleidung, Wohnung und medizinischer Betreuung benötigt. Andererseits umfasst der gebührende Unterhalt aber auch, je nach Alter und Gesundheitszustand des Kindes, die Anwesenheit von Personen, die das Kind betreuen und unterstützen. Letztere Leistungen stellen den sogenannten Unterhalt in natura dar. Weil verschiedene Lebenswirklichkeiten sich nie durch das Gesetz erfassen lassen, lässt die vom Bundesrat im Gesetz vorgesehene Formulierung des "gebührenden Unterhalts" die Konkretisierung im Einzelfall auch aufgrund der unterschiedlichsten Betreuungsmodelle zu.