Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2014-12-02
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2014-12-02
Wortprotokoll
Ich sage gerne etwas zu den beiden Absätzen 2bis und 2ter.
Zuerst zu Absatz 2bis: Hier hat Ihre Kommission beschlossen, dass das Recht des Kindes auf regelmässige persönliche Beziehungen zu beiden Elternteilen explizit im Gesetz festgehalten werden soll. Eigentlich ist es ja eine Selbstverständlichkeit, die schon nach geltendem Recht gilt. Ich habe trotzdem Verständnis, dass man diesen Grundsatz ausdrücklich ins Gesetz nimmt. Wenn es Streit über die Obhut, den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile gibt, dann muss eben das Gericht entscheiden, und dann soll das zentrale Kriterium das Kindeswohl sein. Indem wir ins Gesetz schreiben, dass das Kind eben ein Recht auf regelmässige persönliche Beziehungen zu beiden Elternteilen hat, können wir, denke ich, auch aufzeigen, dass das ein zentrales Element ist.
Ich möchte gleichzeitig aber auch darauf hinweisen, dass mit dieser Bestimmung keine Pflicht der Behörden einhergeht, gleiche Betreuungsanteile anzuordnen. Die Behörden müssen lediglich im Rahmen des Möglichen dafür sorgen, dass beide Elternteile eine Beziehung zum Kind aufbauen und pflegen können. Wir wissen natürlich, dass gerade bei einer Trennung oder Scheidung die gemeinsame Zeit mit dem Kind in den meisten Fällen viel geringer ist als vorher, weil die Eltern die Zeit eben nicht mehr gemeinsam verbringen. Deshalb ist diese Bestimmung sehr wichtig. Ich habe vorher beim Eintreten gesagt, für eine gute, lebendige Beziehung müsse man auch streiten können. Ich wollte natürlich hinzufügen: Und man muss sich auch versöhnen können. Das wollte ich noch nachtragen. Das gehört zu einer guten Beziehung, und deshalb ist mit dem Hinweis auf eine regelmässige persönliche Beziehung ein wichtiger Hinweis getan, wie ich denke.
Noch eine Bemerkung zum Regelungsort: Warum soll diese Norm an diesem Ort im Gesetz platziert werden? Weil das Prinzip in allen eherechtlichen Verfahren gelten soll und eben nicht nur in Scheidungsverfahren, ist es korrekt, dass man es in Artikel 298 aufnimmt, weil dieser die Regelung zur elterlichen Sorge bei Scheidung und anderen eherechtlichen Verfahren enthält. Für die unverheirateten Paare muss der Grundsatz zusätzlich in Artikel 298b aufgenommen werden; ich werde dort nichts mehr dazu sagen.
Ich komme jetzt noch zu Absatz 2ter: Die Gerichte sollen verpflichtet werden, die Möglichkeit einer alternierenden Obhut zu prüfen, wenn das beantragt wird. Ich möchte darauf hinweisen, dass die Gerichte eigentlich immer die sogenannte Offizialmaxime anzuwenden haben. Das heisst, ein Gericht ist nicht an die Anträge der Parteien gebunden; vielmehr muss es von allen Möglichkeiten, die infrage kommen, von Amtes wegen jene wählen, die für das Kind die beste Lösung ist. Strenggenommen bedeutet das, dass die Regelung, die Ihre Kommission hier beantragt, eigentlich bereits mit dem heutigen Recht gilt. Wir haben bisher immer darauf geachtet, dass wir kein Betreuungsmodell bevorzugen oder benachteiligen und dass immer das Kindeswohl im Vordergrund steht.
Ihre Kommission will mit der von ihr beantragten Anpassung deshalb auch nicht ein bestimmtes Betreuungsmodell vorschreiben, aber indem die alternierende Obhut als einziges Betreuungsmodell explizit im Gesetz genannt wird, bekommt sie natürlich einen besonderen Status. Das ist nur so lange unbedenklich, wie damit einzig bezweckt wird, was in der Norm steht, nämlich dass das Gericht die Möglichkeit prüfen muss. Das Gericht ist aber nach wie vor frei, jede denkbare Lösung anzuordnen, wenn das Kindeswohl dafür spricht. In diesem Sinne verstehe ich die beantragte Ergänzung sozusagen als Erinnerung an die Gerichte daran, dass sie auch eine alternierende Obhut anordnen können oder müssen, wenn dies für das Kind in der konkreten Situation die beste Lösung ist. [PAGE 1126]
Ich möchte noch ein Wort zum Begriff der alternierenden Obhut sagen: Das Bundesgericht und der Bundesrat haben diesen Begriff bisher im Sinne einer hälftigen Aufteilung der Betreuung verwendet. Die Beratungen in Ihrer Kommission haben aber gezeigt, dass Sie mit dem Wort "alternierend" nicht automatisch ein Verhältnis von 50 zu 50 meinen; Sie meinen einfach eine Betreuung durch beide Elternteile, aber nicht zwingend ein Verhältnis von 50 zu 50. Es ist wichtig, dass wir das hier zuhanden der Materialien festhalten. Sie hätten auch einen anderen Begriff verwenden können. Ich denke aber, man kann mit diesem Begriff leben, wenn in den Materialien klargestellt wird, was damit gemeint ist.
Der Bundesrat unterstützt beide Anträge Ihrer Kommission.