Lexipedia

Heberlein Trix · Nationalrat · 2001-12-03

Heberlein Trix · Nationalrat · Zürich · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2001-12-03

Wortprotokoll

Die Mehrheit der Kommission lehnt die Anträge der Minderheit zu Artikel 2 Literae b, c und d sowie zu Artikel 3 Absatz 1 Litera a ab, und zwar mit 14 zu 4 Stimmen bei 3 Enthaltungen. Diese Anträge gehören zusammen.

Absatz 2 formuliert die Art der Beiträge, die der Bund den Kantonen gewähren kann. Es sind dies Beiträge erstens an die Aus- und Weiterbildung von Lehrkräften als Ausbildner (Litera a), zweitens für die Entwicklung und Durchführung von Unterrichtsmodulen zur Aus- und Weiterbildung von Lehrkräften in der Nutzung von IKT (Litera b), drittens für die Weitergabe und Übernahme von Aus- und Weiterbildungsmodulen sowie die Anpassung an kantonale Bedürfnisse (Litera c) und viertens an die pädagogische und didaktische Beratung und Unterstützung von Lehrkräften bei der Nutzung von IKT im Unterricht (Litera d), und zwar - Herr Gutzwiller - für private und öffentliche Anbieter. Ich nehme an, dass Herr Bundesrat Couchepin Ihnen das dann noch bestätigen wird.

Die Gesetzgebung sagt aber andererseits nichts über die Ausgestaltung durch den Bund aus. Der Bund macht den Kantonen diesbezüglich keinerlei Vorgaben. Er wird nur tätig im Zusammenhang mit der Aus- und Weiterbildung von Lehrern. Dass diese Art Tätigkeit nicht anbieterunabhängig geschehen kann, scheint uns selbstverständlich zu sein. Selbstverständlich ist aber auch, dass die Submissionsvorschriften von den Kantonen eingehalten werden müssen; sie müssen von ihnen bei den Vereinbarungen unterschrieben werden. Wie die Kantone aber im Einzelnen vorgehen, will ihnen der Bund nicht vorschreiben. Er kann es wahrscheinlich auch nicht, umso weniger, als verschiedene Kantone ja bereits aktiv geworden sind.

Das Gesetz schafft die Grundlage für die finanziellen Beiträge an die Ausbildung von Lehrerinnen und Lehrern zur didaktischen Weitergabe ihres Wissens. Dieses Wissen kann aber weder anbieterunabhängig weitergegeben werden, noch können die Module anbieterunabhängig sein. Sie brauchen dazu einen Computer, der von einer bestimmten Firma stammt; Sie brauchen auch die entsprechende Hardware und Software. Dass die Kantone bei der Ausschreibung - um dies nochmals zu betonen - sämtliche Wettbewerbsvorschriften einhalten müssen, ist für den Bund Beitragsbedingung.

In diesem Sinne beantrage ich Ihnen, diese Minderheitsanträge abzulehnen.