Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2014-09-17
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2014-09-17
Wortprotokoll
Sie haben am 8. Mai dieses Jahres einen Gesetzentwurf beraten, der ein sehr wichtiges und auch berechtigtes Anliegen aufnimmt, nämlich, dass Opfer, Angehörige und Drittpersonen mit schutzwürdigen Interessen über den Straf- und Massnahmenvollzug einer verurteilten Person informiert werden. Ich glaube, da besteht keine Differenz. Das ist ein wichtiges Anliegen, und ich bin froh, wenn wir diese Vorlage möglichst bald zu Ende beraten können, damit sie dann auch bald in Kraft treten kann.
Es gibt jetzt, wie erwähnt wurde, noch eine Differenz zum Ständerat: Bei Artikel 92a Absatz 3 haben Sie beschlossen, dass die Behörde die Information verweigern respektive einen früheren Entscheid zu informieren widerrufen kann, wenn der Verurteilte dadurch einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt wird. Der Ständerat hat sich letzte Woche einstimmig für eine andere Lösung entschieden. Dieser anderen Lösung hat sich jetzt die Mehrheit Ihrer Kommission angeschlossen, und auch der Bundesrat unterstützt diese Lösung. Die Behörde soll die Information auch dann verweigern können, wenn berechtigte Interessen des Verurteilten die Interessen der informationsberechtigten Person überwiegen. Es heisst "überwiegen", es sind nicht einfach berechtigte Interessen des Verurteilten, sondern sie müssen überwiegen. Ihre Kommission hat diese Differenz heute Morgen diskutiert. Wie gesagt, hat sich die Mehrheit dann der Lösung des Ständerates und dem Vorschlag des Bundesrates angeschlossen.
Ich möchte Ihnen gerne kurz aufzeigen, weshalb die Lösung der Kommissionsmehrheit und des Ständerates vorzuziehen ist: Wenn die Behörde eine Information nur dann verweigern kann, wenn der Verurteilte dadurch einer ernsthaften Gefahr für seine physische oder psychische Integrität ausgesetzt wird, so setzen Sie die Hürde zu hoch an. Die Behörde könnte kaum je ein Gesuch um Information ablehnen. Das könnte z. B. zu folgender Situation führen: Die Behörde hat begründeten Anlass zu glauben, dass das Opfer die Information über die baldige bedingte Entlassung des Verurteilten entgegen seiner Pflicht, diese geheim zu halten, aus Rache missbrauchen könnte - ich sage: begründeten Anlass, das zu glauben. Das Opfer könnte z. B. über Facebook wiederum zu Protestveranstaltungen gegen den Verurteilten aufrufen, wie das schon während eines Hafturlaubs des Verurteilten getan wurde. Die Behörde dürfte das Informationsrecht trotz Verletzung der Geheimhaltungspflicht nicht widerrufen, weil dem Verurteilten zwar Unannehmlichkeiten drohen, aber keine ernsthafte Gefahr für seine psychische oder physische Integrität.
Ähnliches würde gelten, wenn der Verurteilte den Behörden glaubhaft darlegen kann, dass ein Angehöriger des Opfers die Information über seine baldige Entlassung dazu verwenden könnte, ihn z. B. bei der Belegschaft seines künftigen Arbeitgebers anzuschwärzen, oder - noch ein anderer Fall - wenn der begründete Verdacht besteht, dass ein Opfer im Hinblick auf die baldige Entlassung des Verurteilten rufschädigende Handlungen vornehmen könnte. Das Opfer könnte z. B. vor das Haus des Verurteilten ein Schild mit der Aufschrift aufstellen: "Achtung, hier wohnt bald ein entlassener Straftäter!"
Solche Fälle sind nicht aus der Luft gegriffen. Sie sind Realität, und sie zeigen, dass nicht jedes Interesse des Opfers, der Angehörigen oder Dritter immer über den Interessen des Verurteilten steht. Es ist eine gesetzliche Regelung nötig, die es den Behörden erlaubt, die Interessen der informationsberechtigten Person gegen die Interessen der verurteilten Person in einem Rahmen abzuwägen. Darum geht es.
Deshalb teilt der Bundesrat die Aussage von Frau Nationalrätin Leutenegger Oberholzer: Das Verhältnismässigkeitsprinzip muss auch hier gewahrt werden. In Bezug auf die Interessen Dritter kann man sagen: Mit dieser Vorlage ist die Verhältnismässigkeit gewahrt, hingegen ist die Abwägung, wenn es um die Informationsansprüche von Opfern und Angehörigen geht, mit der Fassung der Kommissionsminderheit nicht mehr möglich. Deshalb sind wir der Meinung, dass das Verhältnismässigkeitsprinzip mit der Fassung der Kommissionsminderheit in diesen beiden Fällen nicht mehr in jedem Fall gewährleistet ist. Die Beispiele, die ich Ihnen eben aufgezeigt habe, zeigen, dass nicht jedes Interesse des Opfers, der Angehörigen oder Dritter immer über den Interessen des Verurteilten steht. Es muss in gewissen Fällen auch möglich sein, das Informationsrecht zu widerrufen. Ich nenne Ihnen ein Beispiel: Im Kanton Bern kennen wir bereits ein [PAGE 1601] Informationsrecht des Opfers, aber eben mit dieser Einschränkung.
Zu den Fragen, die Frau Nationalrätin Chevalley gestellt hat - ich denke, es sind berechtigte Fragen -: Es ist nicht so, dass eine Regelung, wie sie jetzt die Kommissionsmehrheit und der Ständerat vorschlagen, den Behörden Tür und Tor öffnen würde, sich beliebig für irgendwelche Interessen der verurteilten Person und damit gegen die schützenswerten Interessen z. B. des Opfers zu entscheiden, denn die Interessen, welche die verurteilte Person geltend machen muss, müssen nicht nur berechtigt sein, das genügt nicht, sondern die Interessen der verurteilten Person müssen die schutzwürdigen Interessen der informationsberechtigten Person überwiegen. Es müssen also zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Die Interessen müssen nicht nur berechtigt sein, sondern sie müssen eben auch überwiegen.
Die enge Regelung, wie sie die Kommissionsminderheit wünscht, könnte letztlich der Wiedereingliederung von verurteilten Personen in die Gesellschaft schaden. Das Ziel der Wiedereingliederung im Zusammenhang mit dem Strafrecht ist es - das vergessen wir immer wieder, es ist aber wichtig, dass wir uns daran erinnern -, die verurteilte Person zu einem normalen und straffreien Leben zurückzuführen. Das ist ein ganz wichtiger Bestandteil unseres Strafrechtes und auch unseres Strafprozessrechtes. Die Behörden betreiben hierfür einen enormen finanziellen und zeitlichen Aufwand. Es wäre auch ein bisschen ein Widerspruch zu diesem System, wenn diese Bemühungen durch ein ausuferndes Informationsrecht gefährdet würden.
Ich bitte Sie aus diesen Gründen, die Kommissionsmehrheit und damit auch den einstimmig gefällten Entscheid des Ständerates zu unterstützen. Ich erwähne den einstimmig gefällten Entscheid des Ständerates auch deswegen, damit Sie sich bewusst sind, wie die Ausgangslage aussieht, falls Sie in eine Einigungskonferenz gehen. Ich danke Ihnen, wenn Sie hier dem Ständerat und der Kommissionsmehrheit folgen.