Kiener Nellen Margret · Nationalrat · 2014-09-17
Kiener Nellen Margret · Nationalrat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2014-09-17
Wortprotokoll
Wir stehen hier sozusagen beim Ausnahmenkatalog, unter welchen Voraussetzungen das Widerrufsrecht einer Konsumentin oder eines Konsumenten erlischt. Es geht um zwei Minderheitsanträge, die ich Ihnen zur Annahme beantrage.
Bei Buchstabe e geht es darum, ob die Konsumentin oder der Konsument nach Entfernung einer Versiegelung der Lieferung - im Klartext: auch bei Büchern - das Widerrufsrecht soll geltend machen können oder nicht. Der Ständerat hat sich nach langer und sehr differenziert geführter Debatte mit komfortabler Mehrheit von 23 zu 15 Stimmen bei 1 [PAGE 1593] Enthaltung dafür ausgesprochen, dass das Widerrufsrecht auch bei Büchern gelten soll. Behauptete Missbräuche oder übermässiger Gebrauch eines solchen Widerrufsrechts bei elektronischen Büchern sind insbesondere aus dem ganzen Geltungsbereich des Kaufrechts, des Konsumentenschutzrechts in der EU nicht bekannt. Ganz im Gegenteil, Amazon beispielsweise als einer der grössten Online-Anbieter bietet dieses Widerrufsrecht an und hat in der Praxis keine Probleme damit. Die Minderheit bittet Sie, dem Ständerat zu folgen und auch der Meinung des Bundesrates, um damit einen grösseren Schutz unserer Konsumentinnen und Konsumenten mit Aufenthalt oder Wohnsitz in der Schweiz zu gewährleisten.
Bei Buchstabe f geht es um eine neue Bestimmung, die in unserer Kommission für Rechtsfragen beantragt wurde und dann auch zu einem Mehrheitsbeschluss führte. Die Mehrheit will, dass auch bei Elektrogeräten, welche aus der Originalpackung entsiegelt oder eingeschaltet wurden, das Widerrufsrecht erlischt. Im Namen der Minderheit ersuche ich Sie, diesen Passus nicht ins Gesetz aufzunehmen. Die Tragweite dieses Passus ist - insbesondere durch den hier neu eingeführten Begriff "Elektrogerät" - sehr unklar, da dieser Begriff sehr weit und sehr unscharf gefasst ist. Es gibt keine Legaldefinition hierfür - weder in diesem Gesetz noch anderswo. Wir sollten schon dabei bleiben, dass wir, insbesondere wenn wir Ausnahmen formulieren, diese klar definieren und klar abgrenzen, anstatt eine grosse Unbekannte einzuführen.
Die Debatte in der nationalrätlichen Kommission für Rechtsfragen war wirklich kurz. Es wurde aber zu Recht von unserer Seite her angeführt, dass mit einem solchen neuen Buchstaben f eine gewichtige neue Ausnahme und Abweichung zum EU-Recht geschaffen würde. Davor möchte ich Sie im Namen der Minderheit warnen. Es ist ein Mengengeschäft. Auch unsere Leute, in der Schweiz wohnsitzberechtigte oder aufenthaltsberechtigte Personen, bestellen an ihren Zweitwohnungssitzen in den EU-Ländern solche Geräte. Zudem gibt es auch Paare, die zivilrechtlich getrennte Wohnsitze haben, wonach der eine Teil in der Schweiz und der andere Teil in einem EU-Land wohnen kann. Bringen wir die Rechtslage nicht durcheinander. Die EU-Praxis und die EU-Regelung haben sich bewährt - schliessen wir uns dieser an.
Ich bitte Sie, beiden Minderheitsanträgen zuzustimmen.