Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2014-09-17
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2014-09-17
Wortprotokoll
Es geht hier, wie das Frau Nationalrätin Kiener Nellen ausgeführt hat, um das Verhältnis zwischen relativer und absoluter Widerrufsfrist. Die relative Widerrufsfrist für Telefonverkäufe, das haben Sie jetzt festgelegt, dauert 14 Tage. Ob die absolute Frist von einem Jahr und 14 Tagen oder drei Monaten und 14 Tagen, je nach Fassung der Mehrheit oder Minderheit, überhaupt zum Tragen kommt, hat der Anbieter selber in der Hand. Wenn er den Konsumenten klar informiert über sein Widerrufsrecht und über die Widerrufsfrist unter Angabe der Firma und Adresse, an die sich der Widerruf zu richten hat, dann kommt diese absolute Widerrufsfrist gar nicht zum Tragen. Wenn man von Selbstverantwortung spricht, dann haben es hier die Händler, die Anbieter in der Hand, dass eben diese Widerrufsfrist 14 Tage dauert und nicht mehr. Wenn sie allerdings ihre Verantwortung nicht wahrnehmen und nicht korrekt über das Widerrufsrecht und die Widerrufsfrist informieren und die Angaben nicht machen, die dazu notwendig sind, um dieses Recht überhaupt in Anspruch zu nehmen, dann soll es eben eine Möglichkeit geben, dieses Widerrufsrecht auch noch länger zu beanspruchen. Die Kommissionsmehrheit schlägt Ihnen vor, dass sie drei Monate und 14 Tage dauern soll. Die Kommissionsminderheit und der Bundesrat schlagen Ihnen vor, hier die europäische Regelung zu übernehmen und auch hier die Konsumentinnen und Konsumenten in der Schweiz nicht zu diskriminieren und deshalb ein Jahr und 14 Tage für die absolute Widerrufsfrist vorzusehen.
Zur Frage von Herrn Nationalrat Portmann, zum Lugano-Übereinkommen, kann ich Ihnen Folgendes sagen: Wenn ein Schweizer nach Deutschland geht und dort etwas bestellt und nachher zurück in die Schweiz kommt, dann kann er in der Schweiz klagen und verlangen, dass deutsches Recht angewendet wird. Aber der Schweizer Konsument muss zuerst ins Ausland gehen und dort seinen Kauf tätigen. Das ist ja genau das Problem. Ich höre aus diesem Rat auch Stimmen, die sagen, man solle den Einkaufstourismus unterbinden. Was Sie hier diesbezüglich tun, ist eigentlich implizit eine Aufforderung an die Konsumentinnen und Konsumenten in der Schweiz, im Ausland einkaufen zu gehen und dort dann vom europäischen Konsumentenrecht Gebrauch zu machen. Das Lugano-Übereinkommen ermöglicht ihnen aber, in der Schweiz zu klagen. Das ist doch das, was wir eben gerade nicht wollen! Die Gesetzgebung soll aber jetzt in diese Richtung gehen. Ich hoffe, ich habe Ihre Frage klären können.
Ich bitte Sie, der Kommissionsminderheit zuzustimmen.