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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2014-09-24

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2014-09-24

Wortprotokoll

Es geht bei dieser Differenz um die Grenze für das Strafbefehlsverfahren.

Ich sage Ihnen kurz, was die heutige Regelung ist. Heute liegt die Grenze für die Strafbefehlskompetenz der Staatsanwaltschaft bei sechs Monaten Freiheitsstrafe. Muss dabei eine früher bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe widerrufen werden, so ist die frühere Strafe zur neuen hinzuzuzählen. Zudem ist ein Strafbefehl nur möglich, wenn beide Strafen zusammen nicht mehr als sechs Monate ergeben. Das ist die heute geltende Regelung.

Nun hat Ihr Rat beschlossen, dass die Strafe, die widerrufen werden muss, nicht mehr mit der neuen zusammengezählt werden muss. Damit kann die Staatsanwaltschaft in einem Strafbefehl eine Gesamtstrafe von bis zu zwölf Monaten Freiheitsstrafe aussprechen, weil eben nicht mehr zusammengezählt wird.

Gegen eine solche Erweiterung der Kompetenz gibt es gewichtige Gründe. Das Strafbefehlsverfahren ist ein rasches Verfahren. Das Strafbefehlsverfahren hat aber auch beträchtliche rechtsstaatliche Schwachstellen. Ich sage Ihnen nur ein paar zur Erinnerung: Das Strafbefehlsverfahren wird schriftlich durchgeführt, es gibt in der Regel keine mündlichen Verhandlungen, zum Teil gibt es nicht einmal eine Einvernahme. Das Strafbefehlsverfahren ist nicht öffentlich. Das Strafbefehlsverfahren wird nicht durch ein unabhängiges Gericht, sondern durch die Staatsanwaltschaft direkt durchgeführt, und diese ist weisungsgebunden - wir haben es heute schon einmal gesagt. Schliesslich hat die Schweiz - ich möchte, dass Sie das auch wissen -, verglichen mit allen umliegenden, ich sage jetzt nicht "zivilisierten" Staaten, schon mit der heutigen Regelung die höchste Strafbefehlskompetenz; bereits heute hat die Schweiz die höchste Strafbefehlskompetenz. Jetzt möchten Sie diese noch einmal erweitern respektive die Dauer verdoppeln.

Vielleicht sollten Sie in Ihre Überlegungen auch noch mit einbeziehen, dass die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte selber die Erweiterung dieser Kompetenz gar nicht wollen. Die Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz hat sich bei der Anhörung durch die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates ausdrücklich gegen die Regelung Ihres Rates ausgesprochen.

Vor diesem Hintergrund muss ich Ihnen doch nahelegen, dass Sie hier die Minderheit und den Ständerat unterstützen und bei der heutigen Regelung bleiben.