Markwalder Christa · Nationalrat · 2014-09-24
Markwalder Christa · Nationalrat · Bern · FDP-Liberale Fraktion · 2014-09-24
Wortprotokoll
Bei Artikel 35 StGB und Artikel 29 MStG geht es um den Vollzug von Geldstrafen. Gemäss geltendem Recht bestimmt die Vollzugsbehörde für den Verurteilten eine Zahlungsfrist von einem bis zu zwölf Monaten. Sie kann Ratenzahlungen anordnen und auf Gesuch hin die Fristen verlängern. Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates hat beschlossen, die Zahlungsfrist von zwölf auf sechs Monate zu senken und gleichzeitig die Möglichkeit der Fristverlängerungsgesuche zu eliminieren. Der Ständerat ist mit der Kürzung der Zahlungsfrist auf sechs Monate einverstanden, möchte aber den Passus beibehalten, wonach auf Gesuch hin Fristen verlängert werden können.
Die Mehrheit Ihrer Kommission möchte den Vollzug von Geldstrafen beschleunigen und sieht deshalb von einer möglichen Fristverlängerung ab. Dies hat auch Auswirkungen auf die Ersatzfreiheitsstrafe in Artikel 36, die wir anschliessend beraten werden. Im geltenden Recht ist in Artikel 35 Absatz 3 vorgesehen, dass, wenn der Verurteilte die Geldstrafe nicht fristgemäss bezahlt, die Vollzugsbehörde eine Betreibung anordnet, wenn davon ein Ergebnis zu erwarten ist. Dieser Absatz wurde durch die Mehrheit des Nationalrates aufgehoben. Die Minderheit Lüscher möchte nun an diesem Entscheid festhalten.
Im Namen der Mehrheit bitte ich Sie, der Kommissionsmehrheit zu folgen und diesen Passus beizubehalten.
Artikel 36 StGB und Artikel 30 MStG regeln die Ersatzfreiheitsstrafe. Wenn ein Delinquent zu einer Geldstrafe verurteilt worden ist und diese nicht bezahlt, muss er stattdessen eine Freiheitsstrafe verbüssen. Die Mehrheit Ihrer Kommission hat beschlossen, dass, wenn ein Verurteilter die Geldstrafe oder eine Rate nicht bezahlt, ihm die Vollzugsbehörde eine Zahlungsfrist von 30 Tagen setzt. Falls auch diese Frist verstreicht, tritt an die Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe. Ein Tagessatz entspricht einem Tag Freiheitsstrafe. Letztere entfällt, sofern die Geldstrafe nachträglich bezahlt wird. Der Nationalrat hat zudem die Ausnahmen in diesem Artikel aufgehoben, währenddem die Minderheit Vischer Daniel und der Ständerat am geltenden Recht festhalten wollen.
Im Namen der Kommissionsmehrheit möchte ich festhalten, dass auch wir keine Beliebigkeit oder eine faktische Wahlfreiheit der Straftäter zwischen zu bezahlender Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe wollen. Dies entspricht unseres Erachtens der Version des Nationalrates, die in unserer Kommission mit einer knappen Mehrheit von 12 zu 11 Stimmen angenommen wurde.