Vischer Daniel · Nationalrat · 2014-09-24
Vischer Daniel · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion · 2014-09-24
Wortprotokoll
Mein Minderheitsantrag zu Artikel 40 und der Minderheitsantrag von Frau Ruiz Rebecca zu Artikel 41 hängen zusammen, sie bilden zusammen ein Konzept. Es geht um die Frage: Wann wird eine Geldstrafe verhängt, wann eine Freiheitsstrafe?
Ein Ziel dieser Revision war ja, dass auch bei kurzen Strafen Freiheitsstrafen wieder möglich sein sollen. Da stehen sich nun zwei Konzepte gegenüber: Das Konzept der Mehrheit will dies offen gestalten und von Fall zu Fall entscheiden. Dem gegenüber steht das Konzept von Frau Ruiz und mir, das den Vorrang der Geldstrafe postuliert und nur dann eine Freiheitsstrafe als tunlich erachtet, wenn der Täter dadurch von weiteren Straftaten abgehalten werden kann. Damit folgen wir dem Grundkonzept, gestützt auf welches das StGB Ende der Neunzigerjahre, Anfang des letzten Jahrzehnts überhaupt revidiert worden ist. Ziel der Revision war ja, dass kurze Strafen wo möglich nicht mehr als Freiheitsstrafen vollzogen werden sollten und müssten. Ziel war es, die teilweise überlasteten Gefängnisse in diesem Sinne zu leeren, Plätze zu schaffen für Straftäter, bei denen tatsächlich nichts anderes als Freiheitsstrafen im Vordergrund standen. Unsere Gefängnisse, das wissen Sie, sind überfüllt. Zudem ist der Strafvollzug auch in Form der Halbgefangenschaft sehr teuer. Mithin war es auch ein finanzielles Motiv, auf das diese damalige Revision intendierte.
Die Kommissionsmehrheit will dies eigentlich nun in einem gewissen Sinne rückgängig machen. Die Minderheit will zwar im äussersten Fall kurze Freiheitsstrafen wieder ermöglichen, geht aber von der Priorität der Geldstrafen aus. Das ergibt sich aus der Formulierung des Minderheitsantrages Ruiz Rebecca, dass nämlich das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen kann, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. In Kombination mit der ständerätlichen Fassung - die prinzipiell das geltende Recht übernimmt, nach welchem die Freiheitsstrafe in der Regel mindestens sechs Monate betragen muss - ergibt dies ein sinnvolles neues Konzept.
Ich ersuche Sie, dieser Kombination zuzustimmen. Sie ist adäquater als diejenige der Mehrheit, sie trägt dem Grundbedürfnis hinter der damals eingeleiteten Gesetzesänderung [PAGE 1713] Rechnung und will diese nun nicht einfach weitgehend rückgängig machen.