Schmid Samuel · Bundesrat · 2001-12-03
Schmid Samuel · Bundesrat · Bern · 2001-12-03
Wortprotokoll
Beim zitierten Abkommen handelt es sich um ein solches zwischen dem VBS und dem Verteidigungsministerium der Vereinigten Staaten. Gemäss Artikel 47bis b des Geschäftsverkehrsgesetzes liegt die formelle Zuständigkeit zur Genehmigung eines solchen Vertrages mit beschränkter Tragweite beim Bundesrat, und dieser hat das Abkommen am 14. November dieses Jahres genehmigt. Zweck des Abkommens ist die Erleichterung der gegenseitigen logistischen Unterstützung. Logistische Unterstützung betrifft beispielsweise Lebensmittel, Wasser, Unterkunft, Transport, Treibstoffe, medizinische Versorgung, Benützung von Anlagen, Trainingshilfe, Ersatz- und Bestandteile, Reparaturen und Unterhaltsdienst. Das Abkommen findet Anwendung während kombinierten Übungen, Trainings sowie bei Friedensförderungseinsätzen mit beidseitiger Beteiligung. Kombinierte Übungen und Trainings beruhen auf Vereinbarungen, die aufgrund von Artikel 48a des Militärgesetzes vom Bundesrat oder für einzelne konkrete Ausbildungsvorhaben vom VBS abgeschlossen werden können. Unter "Einsätzen" sind beispielsweise der Swisscoy-Einsatz oder die im Jahr 1999 durchgeführte humanitäre Operation Alba zu verstehen, wo durch ein solches Abkommen die logistische Versorgung bezüglich Sanitätsdienst, Treibstoff und Trinkwasser in der Aufbauphase rascher und betriebssicherer gewesen wäre. Bewaffnete Einsätze dieser Art unterliegen seit Inkrafttreten der jüngsten Revision des Militärgesetzes den Bedingungen der Artikel 66ff. des Militärgesetzes, d. h. der Zustimmung des Parlamentes.
Materiell dient das Logistikabkommen den Interessen der schweizerischen Truppen, die sich für Ausbildungszwecke oder im Rahmen von friedensunterstützenden Operationen im Ausland befinden, sowie der Bundeskasse, indem der praktische Austausch logistischer Unterstützung vereinfacht und die Kosten der Logistik generell gesenkt werden. Gegenstände, deren Transfer durch Gesetze in einem oder in beiden beteiligten Staaten verboten ist, sind vom Geltungsbereich des Abkommens ausgeschlossen. Für die Schweiz ist damit wesentlich, dass insbesondere die Ausfuhrbeschränkungen des Kriegsmaterialgesetzes und des Güterkontrollgesetzes vorbehalten bleiben.