Schmid Martin · Ständerat · 2014-06-18
Schmid Martin · Ständerat · Graubünden · FDP-Liberale Fraktion · 2014-06-18
Wortprotokoll
Ich beantrage Ihnen im Namen der Minderheit, dass die Kostentragungspflicht bei einem Widerruf nicht nur für die Rücksendung, sondern auch für die Hinsendung gelten soll. Wenn der Käufer schon mängelfreie Ware ohne Angabe eines objektiven Grundes retournieren können soll, dann rechtfertigt es sich, dass er zumindest die Kosten für die Hin- und Rücksendung der Ware trägt.
Gemäss Artikel 40n Absatz 4 - wir werden noch dazu kommen - schuldet der Konsument dem Anbieter richtigerweise keine weitere Entschädigung für die Umtriebe. Es wäre deshalb meines Erachtens jedoch nur korrekt, wenn derjenige, der die Ware zurückgeben will, grundsätzlich für die Kosten der Hin- und Rücksendung aufkommen sollte - ausser der Anbieter hätte sich bereiterklärt, diese Kosten zu übernehmen. Der Verkäufer soll meines Erachtens nicht einen Mehraufwand finanzieren müssen, der ohne sein Dazutun und ausserhalb seines Einflussbereichs verursacht wird.
Die Regelung ist meines Erachtens so praktikabel. Sie schützt auch den Verkäufer vor Missbräuchen. Gemäss dem Antrag der Mehrheit könnten zum Beispiel bei einer Expressbestellung - ich bin froh, dass der Kommissionspräsident ein solches Beispiel erwähnt hat - die Kosten nicht auf den Besteller überwälzt werden, wenn dieser die Ware zurückschickt. Bezüglich der Rücksendung können der Verkäufer und der Käufer auch mit dem Antrag der Mehrheit eine abweichende Regelung treffen. Hingegen soll nach Auffassung der Mehrheit bei der Hinsendung kein Spielraum für eine dispositive bzw. abweichende Regelung bestehen. Es sollte meines Erachtens möglich sein, dass bei einem Spezialwunsch eines Kunden eine andere und sachgerechte Regelung getroffen werden kann. Der Anbieter sollte mit dem Kunden doch vereinbaren können, dass dieser bei einem Widerruf auch die Kosten der Hinsendung trägt.
Ich bitte Sie deshalb, hier der Minderheit zu folgen.