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preparatory:AB 168590

Janiak Claude · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2014-06-18

Wortprotokoll

Wie Sie der Fahne entnehmen können, gibt es eine normale Widerrufsfrist von 14 Tagen. Diese beginnt zu laufen, wenn die Ware zugestellt wurde und falls der Käufer vom Verkäufer richtig informiert wurde. Wenn der Verkäufer den Kunden nicht oder falsch informiert hat, erlischt das Widerrufsrecht nach Auffassung der Mehrheit nach drei Monaten und nach Auffassung der Minderheit nach einem Jahr. Mit dieser Regelung [PAGE 623] in Absatz 3 soll verhindert werden, dass ein Widerruf auch nach vielen Jahren noch möglich ist, falls nicht richtig informiert wurde. Deshalb soll das Widerrufsrecht einmal endgültig erlöschen - wie gesagt unabhängig davon, ob richtig informiert wurde oder nicht. Es handelt sich bei dieser Dreimonatsfrist nach Mehrheit oder Jahresfrist nach Minderheit nicht um eine Verjährung, sondern um eine Verwirkung. Wenn diese Frist, die nicht unterbrochen werden kann, abgelaufen ist, ist das Widerrufsrecht in jedem Fall vom Tisch.

Der ursprüngliche Vorschlag der Kommission lautete auf ein Jahr; das steht auch in Übereinstimmung mit dem europäischen Recht. Die Kommission hat sich dann aber mit 6 zu 5 Stimmen bei 2 Enthaltungen mehrheitlich für den Antrag Schmid Martin und die Verkürzung der Frist von einem Jahr auf drei Monate entschieden.

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