Lexipedia

Bischof Pirmin · Ständerat · 2014-06-18

Bischof Pirmin · Ständerat · Solothurn · Fraktion CVP-EVP · 2014-06-18

Wortprotokoll

"Notwendig" oder "angemessen", das ist hier die Frage. Ist das nur eine Wortklauberei? Das kann man sich fragen, denn die Anträge der Mehrheit und der Minderheit bei Artikel 41 unterscheiden sich nur durch dieses eine Wort. Die Mehrheit spricht sich aus für "notwendig", die Minderheit hält "angemessen" für angemessen.

"Notwendig" oder "angemessen"? Es geht nicht um die Frage, ob wir die Artikel 41 und 42 unterschiedlich regeln wollen; darin sind sich Mehrheit und Minderheit einig. Die Begründung, die ich jetzt abgebe, gilt für die Artikel 41 und 42. Die Frage "'angemessen' oder 'notwendig'?" stellt sich sowohl für die Frage, ob die Richterin vom bedingten zum unbedingten Vollzug einer Strafe wechseln kann, als auch für die Frage, ob die Richterin von einer Geldstrafe zu einer Freiheitsstrafe wechseln darf. Bei beiden Möglichkeiten, die die Richterin hat, muss sie sich fragen: Wann darf ich von der Geldstrafe abweichen und eine Freiheitsstrafe verhängen? Wann kann ich von bedingt zu unbedingt wechseln?

Wir haben vorhin bei Artikel 40 einen Konzeptentscheid getroffen - gegen den ursprünglichen Willen des Bundesrates. Wir haben den Vorrang der Geldstrafe vor der Freiheitsstrafe beschlossen hinsichtlich Strafen unter sechs Monaten. Die Minderheit vertritt auch diese Auffassung. Die Minderheit ist aber der Auffassung, dass der Richter oder die Richterin entscheiden können soll, was im Einzelfall angemessener ist, eine bedingte oder eine unbedingte Strafe sowie, umgekehrt, der Wechsel von einer Geld- zu einer Freiheitsstrafe. Die Mehrheit möchte hier dem Richter - ich sage es einmal so - eine schwere Beweislast auferlegen. Die Mehrheit sagt dem Richter: "Du musst auf eine bedingte Strafe gehen, und du musst eine Geldstrafe aussprechen, wenn du nicht beweisen oder zumindest belegen kannst, dass eine andere Lösung notwendig ist, um den Täter oder die Täterin von künftigen Straftaten abzuhalten." Aber angesichts des Umstandes, dass die grosse Mehrheit der Verfahren eben Strafbefehlsverfahren sind, also Verfahren, die nicht vor ein ordentliches Gericht kommen, sondern vor dem Staatsanwalt abgehandelt werden, ist es in einem solchen Fall für einen Richter ausserordentlich schwierig, den Beweis dafür zu erbringen, dass ein ausnahmsweises Abweichen möglich ist.

In diesen Fällen plädiert die Minderheit dafür, dem Richter sei das Recht zu geben zu entscheiden, was angemessen ist, das eine oder das andere. Der Kommissionspräsident hat zu Recht gesagt, die Mehrheit der Verfahren seien Strafbefehlsverfahren. Wenn Zweifel bestehen, dann darf und soll der Staatsanwalt, die Staatsanwältin eben Einvernahmen durchführen; das dürfen sie auch tun. Wenn es klar ist, müssen sie dies nicht tun, und wenn klar ist, dass ein Abweichen nicht angemessen ist, dann werden sie im Zweifelsfall auch die Geldstrafe aussprechen. Die Minderheit will hier einfach verhindern, dass kurze Freiheitsstrafen praktisch verunmöglicht werden: Die kurzen Freiheitsstrafen sollen eben auch in der Praxis wirklich wiedereingeführt werden. Die Minderheit will dann auch bei Artikel 42 verhindern, dass durch den Begriff "notwendig" praktisch verunmöglicht wird, von einem bedingten zu einem unbedingten Vollzug zu wechseln.

Ich bitte Sie also, der Minderheit zuzustimmen. Sie haben auch noch den Einzelantrag Janiak erhalten, den wir in der Kommission natürlich nicht besprechen konnten. Kollege Janiak ist eigentlich auch der Vater des Minderheitsantrages, deshalb klingt sein Einzelantrag auch sehr ähnlich wie jener. Ich würde der Einfachheit halber eher der Minderheit den Vorzug geben, könnte aber mit dem Einzelantrag Janiak auch leben - jedoch weniger gut mit dem Antrag der Mehrheit.