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preparatory:AB 168647

Bischof Pirmin · Ständerat · Solothurn · Fraktion CVP-EVP · 2014-06-18

Wortprotokoll

Da erst am 1. Januar 2007 eine Gesetzesänderung in Kraft getreten ist, kann man sich wirklich fragen, ob man bereits jetzt wieder eine Revision vornehmen soll oder nicht. Wie meine Vorredner bin ich der Meinung, dass der Handlungsbedarf gegeben ist. Es haben sich Einzelfälle ergeben, der Volkszorn ist erwähnt worden; das allein sind aber noch keine Gründe, ein Gesetz zu revidieren. Gerade im Ständerat sollten wir eine gewisse Gelassenheit und eine gewisse Ruhe an den Tag legen. Schwerer wiegt, das hat Kollege Janiak gesagt, dass aus der Praxis, also vor allem von den Gerichten und von Anwaltskreisen, sehr viel Kritik geäussert worden ist, und zwar konstante und eigentlich gleichgerichtete Kritik. Diese Kritik müssen wir schon ernst nehmen.

Es geht im Wesentlichen um zwei Kernfragen. Um das auch gleich vorwegzunehmen: Es sind Kernfragen, die alle Angehörigen der Mehrheit und der Minderheiten ungefähr gleich entscheiden werden, aber ihre Beantwortung hängt davon ab, ob wir jetzt eine Revision machen oder nicht. Das eine ist die Frage, wie wir mit dem Institut der bedingten Geldstrafe weiterfahren wollen. Ich muss Ihnen als teilweise noch aktiver Strafverteidiger sagen, dass eine bedingte Geldstrafe schlicht niemand versteht. Insbesondere versteht der Täter oder die Täterin nicht, was eine bedingte Geldstrafe ist.

Ich kann Ihnen das Beispiel eines fremdsprachigen jungen Mannes nennen, den ich verteidigt habe und der dann wegen einer schweren Körperverletzung zu einer bedingten Freiheitsstrafe und in einer anderen Instanz zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt worden ist. Er hat das Urteil schriftlich zugestellt bekommen; er ist damit zu mir gekommen und hat gefragt, was er jetzt für eine Strafe bekomme. Ich habe ihm gesagt: "Sie haben jetzt eine Strafe von 20 Tagessätzen bekommen. Das macht in Ihrem Fall etwa 600 Franken, die Sie bezahlen müssen, sofern wieder etwas passiert, also wenn Sie rückfällig werden." Da hat er mich gefragt: "Und was muss ich jetzt bezahlen?" Ich sagte ihm: "Sie müssen jetzt nichts bezahlen." Er fragte mich: "Muss ich denn jetzt ins Gefängnis?" Ich sagte ihm: "Nein, Sie müssen jetzt auch nicht ins Gefängnis." Er fragte mich - nach Begehung einer immerhin recht schweren Körperverletzung -: "Was ist denn meine Strafe?" Und ich musste ihm sagen: "Das ist die Strafe." Ich kann Ihnen nicht beschreiben, wie er mich angeblickt hat, aber ich habe gemerkt, dass er mich und unser Rechtssystem nicht mehr ernst nimmt. Da hat man also jemanden niedergeschlagen und bekommt dafür Strafen, die man überhaupt nicht spürt. Dies ist besonders bei der bedingten Geldstrafe problematisch. Wenn man nur einen Betrag bezahlen und nicht ins Gefängnis gehen muss, dann ist es für einen Täter oder eine Täterin schlicht unverständlich, was denn diese Bedingtheit soll.

Das Institut der bedingten Geldstrafe gab es bis 2007 nicht; es ist dann eingeführt worden. Ihre Kommission hat sich jetzt entschieden, diese bedingte Geldstrafe nicht gerade abzuschaffen, sie aber doch stark einzuschränken. Ich glaube, dass das richtig ist.

Die andere Frage ist: War es richtig bei der letzten Revision, die kurzen unbedingten Freiheitsstrafen abzuschaffen? Nun gibt es gute Gründe dafür, dass man sagt: Bei einem kleinen oder mittelschweren Delikt ist es vielleicht klüger, in der Hoffnung auf Besserung nur bedingte Freiheitsstrafen zu geben und kurze Freiheitsstrafen gar nicht mehr zu vollziehen. Die Praxis - und da hören wir nun die Gerichte und Anwaltskreise - sagt, dass wir den Gerichten ein Mittel weggenommen haben, um namentlich jüngeren Straftätern einen Denkzettel zu verpassen, der spürbar ist. Auch wenn man nur kurze Zeit ins Gefängnis muss, spürt man das sehr: Ich fühle es, wenn ich drei Tage oder sieben Tage nicht mehr in Freiheit bin, dass ich mich nicht frei bewegen kann, dass ich eingeschlossen bin oder wenigstens mit dem Electronic Monitoring eine Art Hausarrest habe. Die reine Bedingtheit einer Strafe erfüllt hier nicht den gleichen Zweck. Ich glaube, der zweite wichtige Zweck dieser Revision, dass wir die kurzen Freiheitsstrafen für bestimmte Fälle wieder zulassen, ist richtig; das ist von der Praxis auch gefordert worden.

Die Folge davon ist natürlich, dass man sich fragt: Haben wir genügend Gefängnisplätze, wenn es wieder mehr kurze Freiheitsstrafen geben sollte? Damit ist für mich allerdings klar die Aussage verbunden, dass wir das Electronic Monitoring, dass wir die sogenannte Fussfessel auch im Gesetz verankern, aber dass wir es so verankern, dass keine Missbräuche damit passieren. Ich erinnere hier an den Fall von Lucie Trezzini, wo man gemerkt hat, dass das Electronic Monitoring, dass die Fussfessel eben nicht gleich sicher ist wie Gefängnismauern. Für uns alle ist klar, dass das nicht gleich sicher ist. Deshalb darf das Electronic Monitoring nur mit entsprechenden Kautelen und Sicherheitsmassnahmen eingeführt werden. Das beinhaltet die Vorlage, die Sie jetzt vor sich haben.

Ich bitte Sie, auf die Vorlage einzutreten und in bestimmten Fällen für die Minderheitsanträge zu stimmen, nämlich dort, wo es um eine etwas restriktivere Anwendung der bedingten Geldstrafe und der Umwandlung von Freiheitsstrafen geht.