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Schmid Martin · Ständerat · 2014-06-18

Schmid Martin · Ständerat · Graubünden · FDP-Liberale Fraktion · 2014-06-18

Wortprotokoll

Ich vertrete die Minderheit, welche dem Nationalrat folgen und einen Mindesttagessatz von 30 Franken ins Gesetz schreiben möchte. Ich teile die Befürchtungen der Mehrheit nicht, dass eine solche Lösung zu unbilligen Ergebnissen führen könnte.

Ich möchte dies wie folgt begründen: In Absatz 1 steht nämlich - wie das der Kommissionspräsident schon dargelegt hat -, dass die Geldstrafe zukünftig nur noch höchstens 180 Tagessätze beträgt und dass das Gericht ihre Zahl nach dem Verschulden des Täters bestimmt. Das Gesetz kennt neu somit nur die Maximalzahl von 180 Tagessätzen, jedoch kein Minimum an Tagessätzen. Jetzt könnte schon grundsätzlich infrage gestellt werden, weshalb bei der Geldstrafe, anders als bei der Freiheitsstrafe, überhaupt auf eine Mindeststrafe bzw. auf eine Mindestanzahl Tagessätze verzichtet werden soll. Dies stelle ich natürlich nicht infrage. Jedoch ist ein einziger Tagessatz von 10 Franken, der vom Richter ausgesprochen werden kann, keine wirkliche Strafe. Jede Parkbusse, welche nur eine Übertretung erfasst, kostet heute im günstigsten Fall 40 Franken.

Zu diesem Ergebnis hat uns als Minderheit auch die Anhörung geführt. Die Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz hat seit Beginn der Einführung der Geldstrafe einen Mindesttagessatz von 30 Franken empfohlen. Selbst der Bundesrat hatte im Vorentwurf noch diese 30 Franken vorgeschlagen. Weil das Bundesgericht dann den Mindesttagessatz in einem Urteil auf 10 Franken festlegte, ist es nun am Gesetzgeber, zu entscheiden, wie hoch dieser Mindesttagessatz sein soll. Der Nationalrat hat - das können Sie im Amtlichen Bulletin nachlesen - gerade auch wegen der generalpräventiven Wirkung die Mindesthöhe bei 30 Franken festgelegt.

Ich möchte noch auf die Beispiele eingehen, die in diesem Zusammenhang angeführt werden. Ein geringfügiges Vermögensdelikt mit einem Schaden von 300 Franken führt zu einer Busse von 400 bis 600 Franken. Wer einen kleineren Diebstahl mit einem Schaden von 500 Franken und damit ein Verbrechen begeht, wurde vor 2007 mit 7 bis 10 Tagen Gefängnis bestraft. Nach der Strafrechtsrevision 2007 wurde ein solches Verbrechen dann nur noch mit 7 bis 10 Tagessätzen bestraft, was insgesamt gemäss dem Antrag der Mehrheit einer Strafe von 70 bis 100 Franken entsprechen sollte. Dieses Ergebnis stimmt meines Erachtens nicht.

Allein aufgrund dieser Darstellungen sehen Sie, dass die Mindesthöhe des Tagessatzes bei 30 Franken festgelegt werden sollte. Der Richter hat ja immer noch die Möglichkeit, bei der Festlegung der Anzahl der Tagessätze das Ermessen spielen zu lassen, denn dafür gibt es keine Mindestzahl. Ich glaube auch, dass die Praxis Lösungen finden wird; die Richter werden in den wenigen Fällen, in denen es zu einem unbilligen Ergebnis käme, eine Lösung finden. In allen anderen Fällen ist ein Mindesttagessatz von 30 Franken jedoch gerecht.