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Engler Stefan · Ständerat · 2014-06-18

Engler Stefan · Ständerat · Graubünden · Fraktion CVP-EVP · 2014-06-18

Wortprotokoll

Ich möchte mich nicht wiederholen. Zuerst zur Minderheit I (Bischof): Wir haben über die begriffliche Unterscheidung bereits gesprochen. Die Mehrheit möchte sich an die Formulierung im geltenden Recht halten, wo es darum geht, die Voraussetzungen zu definieren, unter denen eine Strafe bedingt oder unbedingt vollzogen werden muss. Ich verweise auf die Begründungen von vorhin.

Die Minderheit II (Comte) möchte bezüglich der Geldstrafe zum Konzept des Bundesrates zurückkehren. Sie erinnern sich: Das Konzept des Bundesrates sah vor, nur noch unbedingte Geldstrafen zuzulassen. Das steht dann aber in Widerspruch zur Konzeption, wie sie die vorberatende Kommission vorsieht, mit einer teilbedingten Geldstrafe, bei der die Hälfte immer unbedingt zu vollziehen ist.

Ich möchte noch begründen, weshalb die ursprüngliche Fassung des Bundesrates von Ihrer vorberatenden Kommission [PAGE 638] abgelehnt wurde. Es sind fünf Gründe, die gegen die Variante des Bundesrates sprechen:

1. Es gibt keinen Nachweis für die behauptete Wirkungslosigkeit bedingter Geldstrafen. Insbesondere steht der Beweis aus, dass die Rückfälligkeit von Personen höher ist, die zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt wurden.

2. Es entstünden mit der ausschliesslich unbedingten Geldstrafe Schnittstellenprobleme bei mittelschweren Delikten im Bereich einer Sanktion von 180 Tagessätzen: Ein Täter mit guter Prognose und leichtem Verschulden erhielte eine unbedingte Geldstrafe von 180 Tagessätzen, ein Täter mit guter Prognose, aber schwerem Verschulden eine bedingte Freiheitsstrafe von sechs Monaten. Erklären Sie einmal, warum der Täter mit dem grösseren Verschulden die weniger spürbare Sanktion erhielte als derjenige mit dem geringeren Verschulden.

3. Mit der unbedingten Geldstrafe riskiert man eine Klassenjustiz, wenn sehr vermögende erstmalige Täter aus spezialpräventiven Gründen mit einer bedingten Freiheitsstrafe bestraft werden, aber ein weniger vermögender Delinquent mit einer unbedingten Geldstrafe.

4. Wenn die Geldstrafe nur unbedingt vollzogen werden kann, besteht das Risiko, dass mehr Ersatzfreiheitsstrafen vollzogen werden müssen, weil die Geldstrafe nicht bezahlt werden kann. Letztlich könnte das zur Zunahme jener Strafart führen, die sie eigentlich ersetzen sollte.

5. Es stellt sich die Frage der Verhältnismässigkeit, wenn mit unnötiger Härte gegen unbescholtene, sozial integrierte Ersttäter - es geht ja vor allem um leichte Vergehen gegen das Strassenverkehrsrecht - eine unbedingte Geldstrafe ausgesprochen werden müsste. Die Rücksichtnahme auf den Angehörigen des "automobilen Mittelstands", wenn wir ihn so nennen möchten, der sich nie etwas hat zuschulden kommen lassen, legt es nahe, dass man ihm zuerst mit einer bedingten Geldstrafe eine Warnung ausspricht, umso mehr, als nach unserer Version auch die bedingte Geldstrafe immer nur eine halbbedingte ist.

Deshalb bitte ich Sie, dem Konzept der Mehrheit zu folgen und nicht wieder auf Feld eins, zur Version des Bundesrates, zurückzugehen.

Noch weiter zurück geht der Antrag von Kollege Rechsteiner, der nichts von der teilbedingten Geldstrafe wissen will: Er stellt das Konzept der teilbedingten Geldstrafe als solches infrage. Letztendlich würden die Konsequenzen seines Antrages zu Artikel 42 Absatz 1 etwa das geltende Recht übernehmen, dessen Schwächen bereits genannt wurden.

Alles in allem halte ich die Variante der Kommissionsmehrheit für die zweckmässigste.

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