Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2014-06-18
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2014-06-18
Wortprotokoll
Herr Ständerat Rechsteiner beantragt Ihnen, Artikel 67c zu streichen. Gleichzeitig beantragt er aber nicht, auf die Streichung von Artikel 62 Buchstabe b des Ausländergesetzes zu verzichten. Ich bin mir nicht sicher, aber das war wahrscheinlich ein Versehen. Das sind zwei unterschiedliche Aussagen: Wenn Sie nicht gleichzeitig darauf verzichten, Artikel 62 Buchstabe b des Ausländergesetzes zu streichen, ist es am Schluss überhaupt nicht mehr möglich, eine Ausschaffung zu beschliessen. Ich bin mir nicht sicher, ob das die Meinung von Herrn Ständerat Rechsteiner ist oder nicht. - Das ist es nicht.
Dann begründe ich kurz, warum Ihnen der Bundesrat diese Lösung vorschlägt und nicht die heutige Lösung gemäss Ausländergesetz. Der Kommissionssprecher hat bereits ein paar Argumente genannt. Der Bundesrat ist der Meinung, dass es Vorteile hat, wenn gleichzeitig mit dem Strafurteil auch die Landesverweisung vom Strafgericht beschlossen wird. Das führt zu einer einheitlichen Praxis, weil die Staatsanwaltschaft die Nichtanordnung einer Landesverweisung auf dem Rechtsmittelweg anfechten kann. Das führt zu einer einheitlichen Rechtsprechung, und das führt auch zu einer besseren generalpräventiven Wirkung. Der Vollzug der Strafe lässt sich besser gestalten und planen. Schliesslich herrscht, wenn die Landesverweisung im Strafurteil selber ausgesprochen ist, bereits Klarheit über den weiteren Verbleib der verurteilten Person, und man kann ein Überstellungsverfahren viel früher einleiten als heute. Das waren, kurz zusammengefasst, die Überlegungen des Bundesrates, die ihn dazu veranlasst haben, Ihnen diese Landesverweisung erneut im Strafgesetzbuch vorzuschlagen.
Ich denke, worüber wir uns noch intensiv unterhalten werden, ist die Frage: Soll die urteilende Behörde einen gewissen Ermessensspielraum haben? Sie wissen, mit der Annahme der Ausschaffungs-Initiative wollte man einen Automatismus einführen. Das steht aber in direktem Widerspruch zum Verhältnismässigkeitsprinzip, und es bestehen auch Unvereinbarkeiten mit der Europäischen Menschenrechtskonvention. Diese Frage ist aber nicht Gegenstand dieser Vorlage, sie wird in Ihrer Staatspolitischen Kommission entschieden werden. Ich denke, diese Fragen sind absolut entscheidend. Wir werden sie diskutieren, sie haben aber mit dieser Vorlage nichts zu tun.
Ich bitte Sie, den Antrag Rechsteiner Paul abzulehnen.