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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2015-03-04

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2015-03-04

Wortprotokoll

Es geht bei diesem Artikel 41 um die Frage, ob man im Gesetz festlegen soll, dass die Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe grundsätzlich Vorrang hat. Die Mehrheit Ihrer Kommission und die Minderheit I (Jositsch) wollen das, und überdies soll das Gesetz auch die Gründe nennen, aus welchen vom Vorrang der Geldstrafe abgewichen werden darf. Die Minderheit II (Nidegger) will die erwähnten Fragen nicht im Gesetz regeln, sondern will sie allein der Praxis überlassen.

Der Unterschied zwischen der Mehrheit und der Minderheit I besteht einzig darin, dass gemäss Absatz 2 nach der Mehrheit die Aussprechung einer Freiheitsstrafe statt der üblichen Geldstrafe nicht begründet werden soll; ich komme nachher noch darauf zu sprechen.

Zurück zu Absatz 1 und zur Minderheit II: Eine gesetzliche Regelung ist aus Gründen der Rechtssicherheit erforderlich. Es bestehen ja kaum Zweifel, dass die Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe die mildere Sanktionsart darstellt. Die zentrale Frage ist jedoch, aus welchen Gründen statt einer Geld- eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden darf. Die Subkommission Ihrer Kommission für Rechtsfragen hat genau diese Frage intensiv diskutiert. Sie war klar der Meinung, dass es unzulässig sei, jemanden allein aus Gründen der Vergeltung oder zum Zweck der Abschreckung anderer mit einer Freiheitsstrafe statt einer Geldstrafe zu sanktionieren. Ich teile diese Auffassung, aber ich sehe keinen Grund, weshalb man das nicht ebenso klar aus dem Gesetz ersehen können soll: Rechtsuchende und Rechtsanwendende sollten über die Motive des Gesetzgebers nicht im Zweifel gelassen werden. Deshalb sind wir der Meinung, dass dies auch hier im Gesetz festgeschrieben werden soll.

Auch aus Gründen der Rechtsgleichheit befürworten wir hier die Regelung der Kommissionsmehrheit. Wir befinden uns nämlich in einem Bereich, in welchem Strafen in aller Regel im Strafbefehlsverfahren von Staatsanwältinnen und Staatsanwälten ausgesprochen werden. Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sind, anders als Richterinnen und Richter, weisungsgebunden. Somit wäre es der Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft möglich, in ihrem Kanton eine Praxis zu verordnen, an welche sich dann alle Staatsanwältinnen und Staatsanwälte halten müssten. So könnte z. B. ein Generalstaatsanwalt eines Kantons anordnen, dass alle Drogendelikte, die von Ausländern begangen werden, ausschliesslich und immer mit Freiheitsstrafe zu ahnden seien. In einem anderen Kanton dagegen würde hier in der Regel eine Geldstrafe ausgesprochen. Das würde also letztlich dazu führen, dass jeder Kanton und eben nicht der Bundesgesetzgeber die Strafart für bestimmte Delikte festlegen würde, und das wäre aus Gründen der Rechtsgleichheit problematisch.

Das sind die Gründe, aus denen wir Ihnen beantragen, den Antrag der Minderheit II abzulehnen.

Nun komme ich zu Absatz 2. Die Mehrheit Ihrer Kommission will die Pflicht aufheben, der verurteilten Person zu begründen, weshalb sie ausnahmsweise mit einer Freiheitsstrafe bestraft wird. Die Minderheit I will dagegen an dieser Begründungspflicht festhalten, sie ist aber bereit, diese Begründungspflicht etwas abzuschwächen. Ich ersuche Sie, hier der Minderheit I zu folgen.

Wie gesagt stellt die Freiheitsstrafe nach dem Konzept der Mehrheit und der Minderheit I die Ausnahme gegenüber der Geldstrafe dar. Eine Freiheitsstrafe darf nur aus zwei recht unterschiedlichen Gründen ausgesprochen werden. Es erscheint nicht mehr als recht, dass die verurteilte Person gleichzeitig mit dem Entscheid auch darüber in Kenntnis gesetzt wird, aus welchem der beiden möglichen Gründe nicht die Regelstrafe ausgesprochen wurde. Denn nur in Kenntnis des Grundes kann die verurteilte Person dann auch entscheiden, ob sie den Strafbefehl anfechten will oder nicht. Die Begründungspflicht ist deshalb auch Ausfluss des Prinzips der Fairness des Verfahrens.

Gegen die Verankerung einer Begründungspflicht, die im Übrigen das geltende Recht ja schon kennt, hat man gesagt, die Pflicht zur Begründung ergebe sich schon aus der Strafprozessordnung. Nach dieser müsse ja jeder Entscheid begründet werden. Diese Argumentation übersieht allerdings, [PAGE 97] dass die meisten Strafen, bei denen Artikel 41 Anwendung findet, eben im Strafbefehlsverfahren ausgefällt werden, und die Strafprozessordnung legt fest, dass Strafbefehle eben gerade nicht zu begründen sind.

Weiter wurde gesagt, das Verfassen von Begründungen nach Absatz 2 sei sehr aufwendig. Diese Argumentation überzeugt ebenfalls nicht, weil die Begründungen nach dem heutigen Absatz 2 meist aus ein paar Zeilen bestehen. Diese Praxis wurde vom Bundesgericht bis jetzt nie beanstandet. Es ist ausserdem zu berücksichtigen, dass die Minderheit I die Anforderungen an die Begründungsdichte gegenüber heute reduzieren will. Es muss nicht mehr "näher" begründet werden, sondern bloss noch begründet werden. Deshalb sind wir der Meinung, dass diese Begründung auch nicht mit besonderem Aufwand verbunden ist.

Schliesslich noch zu einem letzten Punkt: Es ist zu beachten, dass ein Strafbefehl zur Anklageschrift wird, wenn die Sache nach einer Ansprache an ein Gericht überwiesen wird. Anklageschriften müssen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bestimmten Anforderungen genügen, und es ist zweifelhaft, dass dies der Fall ist, wenn die Ausfällung einer Freiheitsstrafe vollkommen ohne Begründung erfolgt.

Das sind die Gründe, weshalb ich Sie ersuche, dem Antrag der Minderheit I (Jositsch) zuzustimmen. Zum Antrag der Minderheit II (Nidegger) habe ich bereits gesagt, dass der Bundesrat beantragt, diesen abzulehnen.

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