Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2015-03-04
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2015-03-04
Wortprotokoll
Es gibt zu Artikel 34 Absatz 2 drei Minderheitsanträge und einen Mehrheitsantrag. Dadurch könnte der Eindruck entstehen, es handle sich bei diesem Punkt um den absolut zentralen, entscheidenden Punkt dieser Vorlage, aber das ist nicht so. Die Vorlage enthält wichtige andere Punkte, auf die die Praxis mit Ungeduld wartet und die auch unbestritten sind; ich denke zum Beispiel an die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für das sogenannte Electronic Monitoring. Ich denke auch an die Ausgestaltung der gemeinnützigen Arbeit zu einer Vollzugsform oder auch an die Einführung der Möglichkeit von kurzen bedingten Freiheitsstrafen. Das sind die zentralen Änderungen dieser Vorlage. Ich hoffe doch, dass diese Vorlage am Schluss nicht an dieser Frage des Mindesttagessatzes scheitern wird - und ich bitte Sie, dafür zu sorgen, dass es nicht dazu kommt.
Zum Mindesttagessatz liegen vier Anträge vor. Zwei davon, nämlich der Antrag der Mehrheit und jener der Minderheit I (Jositsch), führen zu nichts anderem als dem Fortführen der heutigen Praxis. Was die heutige Praxis betrifft - das möchte ich Ihnen kurz in Erinnerung rufen -, sieht das Gesetz selber keinen Mindesttagessatz vor. In der Praxis wird ein solcher aber in aller Regel angewendet, und zwar beträgt er 30 Franken. Von diesem Mindesttagessatz kann man in wenigen, besonders gelagerten Fällen abweichen. Der Mindesttagessatz kann also tiefer sein, man kann auf 10 Franken gehen, aber nie darunter.
Eine Frage, die sich der Gesetzgeber immer stellen muss, ist folgende: Gibt es überhaupt Handlungsbedarf? Gibt es irgendetwas in der Praxis, was zu Problemen Anlass gibt oder nicht gut funktioniert? Dazu muss ich Ihnen einfach sagen: Die Praktikerinnen und Praktiker sagen uns heute, dass sie mit der heutigen Rechtslage sehr gut arbeiten können, es keine Schwierigkeiten gibt, der Mindesttagessatz in den allermeisten Fällen heute 30 Franken beträgt, man aber die Möglichkeit hat, in wenigen Ausnahmefällen auf unter 30 Franken, jedoch nie unter 10 Franken zu gehen. Deshalb sollte man sich hier, wie man es immer tut, eigentlich die Frage stellen: Wenn es keinen Handlungsbedarf gibt und die Praxis gut funktioniert, warum wollen Sie dann überhaupt etwas ändern? Die Anträge der Minderheit I und der Mehrheit nehmen nichts anderes auf als die heutige Praxis.
Nun zur Minderheit III (Rickli Natalie): Sie will einen Mindesttagessatz von 30 Franken. Was tut der Richter, wenn er eine [PAGE 92] Geldstrafe bei einer alleinerziehenden Mutter ausfällen muss, die bereits am Existenzminimum lebt und die diese Geldstrafe, die dann bei einer gewissen Anzahl von Tagessätzen doch eine gewisse Höhe erreichen kann, nicht bezahlen kann? Was tut dann der Richter? Er senkt die Anzahl Tagessätze. Das widerspricht aber dem Zweck der Anzahl dieser Tagessätze: Die Anzahl Tagessätze muss dem Ausmass des Verschuldens entsprechen, es geht nicht um die wirtschaftlichen Verhältnisse. Das heisst, man würde hier dem Prinzip der Tagessätze und der Geldstrafe widersprechen. Oder aber der Richter verfügt eine Ersatzfreiheitsstrafe, weil die Beschuldigte, die Täterin, nicht bezahlen kann. Doch das - es wurde jetzt soeben von Herrn Vischer ausgeführt - wäre eine Ungleichbehandlung: Wer kein Geld hat, muss ins Gefängnis, wer bezahlen kann, bezahlt eine Geldstrafe. Diese Ungleichbehandlung ist nicht das, was wir in unserem Strafrecht als Grundlage haben wollen. Das sind die Gründe, aus denen der Bundesrat diesen Minderheitsantrag III mit einem Mindesttagessatz von 30 Franken ablehnt.
Frau Rickli Natalie, Sie haben gesagt, der Bundesrat habe diese 30 Franken in der Vernehmlassung selber vorgeschlagen. Das stimmt. Genau deshalb machen wir Vernehmlassungen, um dann zu schauen, wie die Rückmeldungen sind. Und die Rückmeldungen waren eben so, dass man mehrheitlich bei 30 Franken bleiben wollte, aber eben diese Ausnahmemöglichkeiten auch vorsehen wollte. Deshalb hat der Bundesrat im Entwurf diesen Mindesttagessatz von 10 Franken vorgeschlagen. Was jetzt die Minderheit I bzw. die Mehrheit vorschlägt, entspricht, denke ich, auch den Resultaten der Vernehmlassung.
Die Minderheit II (Lüscher) schlägt einen Kompromiss vor: Was ist die Mitte zwischen 30 und 10 Franken? Das ist 20 Franken. Das tönt eigentlich recht gut, löst aber das Problem nicht. Wir haben dann erstens immer noch einen Mindesttagessatz von über 10 Franken, und die heutige Praxis zeigt ja, dass in gewissen, bestimmten Ausnahmen eben ein Tagessatz von 10 Franken richtig ist, um dann eben nicht eine Ersatzfreiheitsstrafe anordnen zu müssen. Hinzu kommt, dass diese 20 Franken eine neue Situation ergäben, die bis heute nicht existiert hat. Man müsste warten, bis sich das in der Rechtsprechung wieder neu eingependelt hätte. Noch einmal: Es gibt überhaupt keinen Grund für diesen zusätzlichen Aufwand, weil die heutige Praxis wie gesagt funktioniert.
Ob Sie nun der Mehrheit oder der Minderheit I folgen, die Unterschiede sind minim. Der Bundesrat ist der Meinung, dass der Antrag der Mehrheit eigentlich jetzt den Vorzug erhalten soll, weil er die heutige Praxis klar und eindeutig ins Gesetz überführt. Was gemacht wird, steht nachher eins zu eins im Gesetz. Dieser Antrag schafft Transparenz, schafft Rechtssicherheit.
Ich beantrage Ihnen deshalb, die Kommissionsmehrheit zu unterstützen.