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Huber Gabi · Nationalrat · 2015-03-04

Huber Gabi · Nationalrat · Uri · FDP-Liberale Fraktion · 2015-03-04

Wortprotokoll

In den Artikeln 298 und 298b geht es eigentlich um das Gleiche; ich spreche zu beiden. Einmal wird das Gericht adressiert und einmal die Kindesschutzbehörde. In Artikel 298 Absatz 2bis bzw. Artikel 298b Absatz 3bis geht es darum, dass das Gericht oder die Kindesschutzbehörde das Recht des Kindes, regelmässige persönliche Beziehungen zu den beiden Elternteilen zu pflegen, berücksichtigt. Was hier der Ständerat und nun die Minderheit explizit ins Gesetz einfügen wollen, ist eine Selbstverständlichkeit, die schon im geltenden Recht praktiziert wird. Denn schon heute erfordert und umfasst das Wohl des Kindes, dass regelmässige persönliche Beziehungen zu beiden Elternteilen gelebt werden können. Die vermeintliche Klarstellung stiftet auch insofern Verwirrung, als mit einer solchen Bestimmung in keiner Weise die Pflicht der Behörden verbunden wäre, gleiche Betreuungsanteile anzuordnen.

In Absatz 2ter bzw. 3ter geht es darum, die Möglichkeit einer alternierenden Obhut im Sinne des Kindeswohls zu prüfen, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt. Die Gerichte sind nun aber der Offizialmaxime verpflichtet; das heisst, sie sind nicht an die Anträge der Parteien gebunden, sondern sie müssen von Amtes wegen die beste Lösung im Interesse des Kindeswohls suchen. Auch das gilt bereits unter dem geltenden Recht. Wird die alternierende Obhut als einziges Betreuungsmodell ausdrücklich im Gesetz genannt, bekäme diese Betreuungsform eine Bedeutung, die ihr nicht zukommt. Mit der Gesetzesrevision soll nämlich kein Betreuungsmodell bevorzugt oder benachteiligt werden, sondern es geht immer ausschliesslich und einzig um das Kindeswohl bzw. um diejenige Betreuungsform, welche im konkreten Fall am besten dem Kindeswohl entspricht.

Wir beantragen deshalb die Unterstützung des Antrages der Mehrheit und die Ablehnung des Antrages der Minderheit.

Das Kommissionspostulat 15.3003 lehnen wir dementsprechend ab. Es kam in der Kommission relativ knapp zustande und ist eigentlich eine neue Vorstossform, indem vordergründig ein Bericht verlangt wird und gleichzeitig auch noch die eigentlich gewünschten Gesetzesänderungen verlangt werden.

Die Standesinitiative Zürich 09.301 lehnen wir ebenfalls ab. Der Ständerat hat ohne Gegenstimme beschlossen, diese Initiative abzuschreiben, weil das Anliegen mit der Vorlage zum Kindesunterhalt erfüllt wird. Somit ist die Abschreibung angezeigt.