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Leuthard Doris · Bundesrat · 2015-03-04

Leuthard Doris · Bundesrat · Aargau · 2015-03-04

Wortprotokoll

Bei Artikel 12 geht es um diese Fragen der altrechtlichen Wohnungen und Bauten, das heisst um die Frage, wie wir damit umgehen, was man darf und was nicht. Dieser Bereich ist zwar nicht von Ihrem Kompromiss erfasst, Sie können sich frei fühlen. Sie sind aber nur so weit frei, wie das die Verfassung zulässt. Ich muss hier nochmals die Rolle der Verfassungshüterin spielen und gerade bei Absatz 2bis entsprechend eine Ausweitung auf unbeschränkte Erweiterungsmöglichkeiten ablehnen. Im Verfassungstext, vom Volk beschlossen, gibt es nämlich nicht nur eine Beschränkung des Anteils von Zweitwohnungen am Gesamtbestand der Wohneinheiten einer Gemeinde auf 20 Prozent, es findet sich darin vielmehr auch eine Beschränkung der durch Zweitwohnungen genutzten Bruttogeschossfläche auf 20 Prozent. Das ist selbstverständlich auch eine Vorgabe, die zu beachten ist.

Wir haben schon im Ständerat darauf hingewiesen, dass die Formulierung "um maximal 30 Prozent" eine Vorgabe ist, die über den 20 Prozent der Verfassungsvorgabe liegt. Mit der Einschränkung respektive mit der Kombination von 30 Prozent relativ und 30 Quadratmetern absolut, die der Ständerat vorgenommen hat, kann man das aber wahrscheinlich noch verantworten. Es ist die Minderheit II (Bäumle), die diese Version bevorzugt. Alles andere ist unserer Einschätzung nach verfassungswidrig, auch nach Einschätzung der von Ihnen angehörten Professoren; das muss ich hier einfach nochmals betonen. Die Verfassungsvorgabe mit der Bruttogeschossfläche führt eben dazu, dass man nicht unbeschränkt erweitern kann.

Der Bundesrat hat einen Kompromiss vorgeschlagen, indem der Eigentümer einer altrechtlichen Baute frei wählen kann: Er kann sie frei umnutzen, indem er sie als Erst- oder als Zweitwohnung deklarieren kann. Ist es eine Erstwohnung, sind wir liberaler, grosszügiger bei der Frage der Erweiterung. Ist es eine Zweitwohnung, dann gilt grundsätzlich die Verfassung.

Ich muss Sie einfach darauf hinweisen, dass Sie hier das Risiko eingehen - auch wenn wir keine Verfassungsgerichtsbarkeit haben -, dass das Bundesgericht dann in einem konkreten Fall, in dem eine solche Umnutzung mit Erweiterung durchgespielt würde, das Gesetz halt kritisieren und entsprechend eine Anpassung des Gesetzes vorschlagen wird. Es gab kürzlich einen Fall beim Bundesgericht betreffend die Zulassung der Umnutzung eines Estrichs zu einem Studio in St. Moritz. Da hat man gesagt, das sei heute nicht bewilligbar, denn es gebe nur eine Verordnung und noch kein Gesetz. Das Gesetz hilft bei diesen Fragen der Umnutzung jetzt ein bisschen. Aber genau in solchen Fällen kommt es eben auf Kubikmeter und Quadratmeter an, und in der Verfassung steht nun einmal: 20 Prozent. Ob man nur bei Erstwohnungen grosszügiger sein kann, nicht aber bei Zweitwohnungen, das wird dann halt von den Richtern zu beurteilen sein. Insofern sind Sie schon nicht ganz frei bei der Legiferierung.

Ich empfehle Ihnen, wenigstens nicht der Mehrheit, sondern der Minderheit II (Bäumle) zu folgen und hier eine Differenz zum Ständerat zu eliminieren. Ansonsten ist hier die Mehrheit der vorberatenden Kommission auf der Linie des Bundesrates.

Bei den Artikeln 13, 14 und 15 bestehen keine grösseren Differenzen mehr.

Noch ein Wort zu Artikel 24a, zu den Vorabklärungen, wie sie von Ihrer Kommission und vom Ständerat diskutiert wurden: Ich bitte Sie, hier der Minderheit Jans zu folgen. Die Vorabklärungen vor dem 18. Dezember 2007 betreffen eine extrem kleine Zahl von Projekten. Somit ist es schon einmal fraglich, ob der Gesetzgeber fast zehn Jahre später auf solche Vorabklärungen überhaupt noch eingehen soll. Die mit dieser Bestimmung beabsichtigte Gleichstellung von einfacheren Bauvorhaben mit solchen, die im Rahmen eines auf die Erstellung von Zweitwohnungen ausgerichteten projektbezogenen Sondernutzungsplans erfolgen, ist nach der Meinung des Bundesrates nicht gerechtfertigt. Für Sondernutzungsplanungen müssen ungleich grössere Planungsaufwendungen getätigt werden als im Falle von Voranfragen für einfache Bauvorhaben. Letztere basieren sehr oft nicht einmal auf einem fertig ausgearbeiteten Bauprojekt.

Hinzu kommt, dass wohl nur sehr wenige Personen von einer solchen Regelung profitieren könnten. Eine Regelung auf Bundesebene drängt sich aber nur dann auf, wenn damit ein Problem gelöst werden soll, das sich in der ganzen Schweiz relativ häufig stellt. Eine Regelung für wenige Einzelfälle sollte vermieden werden, dies gerade auch vor dem Hintergrund der vom Parlament immer wieder geforderten Deregulierung und schlanken Gesetzgebung. Insofern bitte ich Sie hier, von dieser Ausnahmebestimmung abzusehen.

Bei Artikel 26 liegt uns noch der neue Absatz 3bis Ihrer Kommission vor. Das ist auch eine Ergänzung des ständerätlichen Beschlusses. Hier will man ermöglichen, dass Zweitwohnungen, die Gegenstand von Gesuchen bilden, die ab dem 11. März 2012, also dem Datum der Abstimmung über die Initiative, aber vor dem 1. Januar 2013 eingereicht wurden, auch nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bewilligt bzw. realisiert werden dürfen. Warum etwas noch nicht realisiert wurde, soll keine Rolle spielen. Ebenfalls soll nicht massgebend sein, ob diese Gesuche schon bewilligt worden sind bzw. ob die entsprechenden Bewilligungen in Rechtskraft erwachsen sind.

Eine Bewilligung neuer Zweitwohnungen nach Inkrafttreten des Zweitwohnungsgesetzes verstösst gegen das dort in Artikel 6 Absatz 1 festgelegte Verbot, selbst wenn das entsprechende Gesuch schon vor dem Inkrafttreten des Gesetzes bzw. vor dem 1. Januar 2013 eingereicht worden ist. Ein verfassungsrechtliches Interesse, welches eine Ausnahme analog zu den übrigen in Artikel 6 Absatz 2 erwähnten Ausnahmen rechtfertigen könnte, ist nicht ersichtlich. Das UVEK hat bereits im Anschluss an die Volksabstimmung klargestellt, [PAGE 70] dass das Verbot des Baus neuer Zweitwohnungen ab dem Tag der Abstimmung gilt. Daran ändert sich nichts, wenn die Bewilligung für die Zweitwohnung zwischen dem 11. März 2012 und dem 1. Januar 2013 erteilt und das Vorhaben lediglich noch nicht ausgeführt worden ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes gilt das Verbot des Baus neuer Zweitwohnungen von Verfassung wegen bereits ab dem 11. März 2012. Ich muss das auch hier nochmals als Hüterin der Verfassung klar darlegen. Vorbehalten bleibt lediglich die besondere Konstellation des Vertrauensschutzes sowie der Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung, was das Bundesgericht in seinem Entscheid vom 22. Mai 2013 nochmals ausdrücklich festgehalten hat.

Kommen wir noch zum Antrag der Mehrheit betreffend Dringlicherklärung: Nachdem in der Kommission über alle Parteien hinweg diese Bestimmung heiss diskutiert wurde und sie von allen Parteien bis auf die Linke unterstützt wurde, bin ich sehr froh, dass man sich in der Zwischenzeit eines Besseren belehren liess. Es ist so: Der Bundesrat hat schon in der Kommission gesagt, diese Dringlicherklärung bringe gar nichts, im Gegenteil, sie verursache zusätzliche Rechtsunsicherheit.

Es würde sich auch die Frage stellen, innerhalb von welchem Zeitraum die nötigen Ausführungsbestimmungen erlassen werden könnten, weil ein Gesetz per se für die Anwendung auf Kantons- und Gemeindeebene ungenügend ist; es gibt immer Regelungsbedarf auf Verordnungsstufe. Deshalb auch hier: Eine Verordnung und damit auch das neue Gesetz könnten nach Ablauf der Referendumsfrist zwar in Kraft gesetzt werden, aber es braucht auch eine gewisse zeitliche Abstimmung, weshalb hier die Dringlicherklärung für die Erarbeitung der Verordnung und die Inkraftsetzung des gesamten Paketes von Gesetz und Verordnung eben nichts nützt. Insofern bin ich sehr froh, wenn Sie hier letztlich auf den Entwurf des Bundesrates zurückkommen respektive darauf verzichten, dieses Gesetz für dringlich zu erklären.

Ich bin allerdings an diesem Punkt nicht sicher: Die ständerätliche Diskussion wird wohl nicht in dieser Session stattfinden können; Sie haben zu viele Differenzen zum Beschluss des Ständerates geschaffen. Aber mir ist ein nochmals seriös diskutiertes Gesetz, hoffentlich mit einem Kompromiss, lieber. Die Qualität der Gesetzgebung ist schon auch wichtig.