Huber Annemarie · 2001-12-03
Huber Annemarie · Bern · 2001-12-03
Wortprotokoll
Es gehört zu den Aufgaben eines jeden Bundesamtes, in seinem Zuständigkeitsbereich Verfügungen zu erlassen, d. h. Anordnungen zu treffen, die nur gerade einen Einzelfall betreffen und sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen. Eine Verfügung kann die Begründung, die Änderung, die Aufhebung oder die Feststellung von Rechten und Pflichten oder aber die Abweisung eines entsprechenden Gesuches beinhalten. Bei der Verweigerung einer Bewilligung handelt es sich somit um eine Verfügung.
Die Entscheidkompetenz eines Bundesamtes stützt sich auf die jeweilige Spezialgesetzgebung. Im konkreten Fall hat der Bundesrat, gestützt auf Artikel 29c des Umweltschutzgesetzes, die Verordnung über den Umgang mit Organismen in der Umwelt, die so genannte Freisetzungsverordnung, erlassen, in der er dem Buwal die Zuständigkeit für Bewilligungen zuweist und das Verfahren und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung regelt.
Die Erstellung eines Berichtes, in welchem künftige heikle erstinstanzliche Entscheidungen der Bundesämter zu erwarten sind, ist aus Sicht des Bundesrates nicht tunlich. Eine Unterteilung in heikle und problemlose Bereiche pro futuro ist kaum praktikabel und hängt nicht von der Rechtslage, sondern vielmehr von den dannzumaligen politischen Rahmenbedingungen ab. Sämtliche Verwaltungsstellen haben das Recht aber rechtsgleich und unter Beachtung der verfassungsmässigen Grundsätze anzuwenden.