Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2013-09-24
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2013-09-24
Wortprotokoll
Ich spreche zuerst zu Artikel 42 Absatz 2. Es geht bei dieser Bestimmung um die Frage, unter welchen Voraussetzungen bei der Geldstrafe der bedingte Vollzug gewährt werden kann. Sollen dafür die gleichen Voraussetzungen gelten wie bei der Freiheitsstrafe, oder sollen die Voraussetzungen für den bedingten Vollzug bei der Geldstrafe strenger sein? Die Minderheit Vischer Daniel will, dass bei der Geldstrafe die gleichen Voraussetzungen gelten wie bei der Freiheitsstrafe. Die Kommissionsmehrheit dagegen will, dass für die Gewährung des bedingten Vollzugs bei der Geldstrafe besonders günstige Umstände vorliegen müssen. Anders gesagt: Die Minderheit will [PAGE 1610] auf das Erfordernis der besonders günstigen Umstände bei der bedingten Geldstrafe verzichten.
Die Hauptkritik am geltenden Sanktionensystem richtet sich ja gegen die bedingte Geldstrafe; ich habe das im Eintretensvotum bereits dargelegt. Was jetzt passiert, ist aber schon interessant, ich verfolge diese Debatte sehr genau: Es war ja ein Auftrag des Parlamentes, Ihres Rates, an den Bundesrat, die bedingte Geldstrafe abzuschaffen. Meines Wissens waren bei der Erteilung dieses Auftrags auch jene Ratsmitglieder dabei, die jetzt von diesem System wieder abweichen wollen. Offenbar haben Sie nachher gemerkt, dass die Abschaffung der bedingten Geldstrafe dazu führen würde, dass zum Beispiel straffällige Autofahrer die Geldstrafe dann eben auch bezahlen müssten und nicht mehr eine bedingte Geldstrafe erhielten.
Und jetzt wollen Sie für die straffälligen Autofahrer eine Ausnahme machen. Mit seinem Einzelantrag möchte Herr Stamm - wir kommen dann ja noch darauf zu sprechen - im SVG für eine Kategorie von Straftätern, warum auch immer, jetzt offenbar einfach eine Änderung. Herr Stamm, ich muss Sie allerdings auf Folgendes aufmerksam machen - wir werden dies im Zusammenhang mit Ihrem Einzelantrag sicher noch im Detail anschauen -: Wenn Sie die straffälligen Autofahrer mit Ihrem Antrag entlasten wollen, dann ist zu sagen, dass Sie damit genau das Gegenteil erreichen! Dann haben Sie auch eine schärfere Bestrafung der Autofahrer. Vielleicht wollen Sie das, das weiss ich nicht, das können Sie mir dann sagen. Was ich aber doch sagen möchte, ist Folgendes: Es ist doch etwas merkwürdig, dass Sie, wenn Sie merken, dass Ihre ursprüngliche Absicht auch eine Wirkung entfaltet und dass mit der Abschaffung der bedingten Geldstrafe die Geldstrafen dann eben auch bezahlt werden müssen, wieder davon abweichen möchten. Das ist doch etwas speziell.
Die Kommissionsmehrheit hat dann die Abschaffung der bedingten Geldstrafe noch einmal angeschaut. Sie hat dabei auch den Evaluationsbericht des Bundesrates mitberücksichtigt und ist dann zu einem Schluss gekommen, den der Bundesrat auch unterstützen kann. Es erscheint nämlich auch sachlich richtig, für die Gewährung des bedingten Vollzugs bei der Geldstrafe andere Voraussetzungen festzulegen als bei der Freiheitsstrafe, weil die Freiheitsstrafe ja auch in ihrer bedingten Form einschneidender als eine Geldstrafe ist, denn die Freiheitsstrafe - ich habe es bereits gesagt - muss immer persönlich geleistet werden. Deshalb ist eine bedingte Geldstrafe in jedem Fall eine leichtere Strafe als eine bedingte Freiheitsstrafe, und das rechtfertigt es, für die Gewährung des bedingten Vollzugs der Geldstrafe strengere Voraussetzungen zu verlangen, wenn man auf die bedingte Geldstrafe nicht ganz verzichten will, wie es der Bundesrat und Sie ursprünglich wollten. Jetzt sind Sie davon abgewichen. Ich glaube, die Kommission schlägt Ihnen hier einen sinnvollen Mittelweg vor, den der Bundesrat, wie gesagt, unterstützen kann.
Bei Artikel 42 Absatz 2 unterstützt der Bundesrat folglich die Kommissionsmehrheit und bittet Sie, die Minderheit Vischer Daniel abzulehnen.
Ich komme jetzt zu Artikel 43 Absatz 1. Hier geht es um den Antrag der Minderheit Rickli Natalie, der verlangt, den teilbedingten Strafvollzug für Strafen von höchstens zwei Jahren zuzulassen; der Bundesrat und die Kommissionsmehrheit schlagen drei Jahre vor, was dem geltenden Recht entspricht. Es ist richtig: Im Vorentwurf hatte der Bundesrat noch eine Reduktion der Höchstdauer der Strafe für einen teilbedingten Vollzug auf zwei Jahre vorgeschlagen. In der Vernehmlassung - Frau Nationalrätin Rickli hat es gesagt - hat sich eine knappe Mehrheit gegen die vorgeschlagene Änderung ausgesprochen. Entscheidend aber ist, dass sich die Vertreter der Praxis, also die Strafgerichte selber, dezidiert für die Beibehaltung der Grenze von drei Jahren ausgesprochen haben. Die Praktiker erachten den teilbedingten Vollzug für Strafen von bis zu drei Jahren als ein sehr wichtiges und auch sinnvolles Instrument, um in jenen Fällen eine optimale Lösung zu finden, in denen das Vergeltungsbedürfnis für einen Vollzug spricht, es aber angesichts intakter Bewährungsaussichten nicht nötig scheint, die Strafe ganz zu vollziehen. Es besteht deshalb kein Grund, jetzt von der bewährten Praxis abzuweichen und der Praxis ein Instrument aus der Hand zu schlagen, welches sie selber als nützlich erachtet.
Ich bitte Sie deshalb, bei Artikel 43 Absatz 1 ebenfalls der Kommissionsmehrheit und dem Bundesrat zu folgen.
Bei Artikel 46 Absatz 1 kann sich der Bundesrat der Kommissionsmehrheit anschliessen.
Zu Artikel 46 Absätze 2, 2bis und 5: In Absatz 2 soll gemäss der Minderheit Schwander das Gericht anstelle des Widerrufs nur einmal eine Verwarnung erteilen können. Diese Änderung ist aus Sicht des Bundesrates unnötig. Es ist in der Praxis bereits heute die Regel, dass bloss einmal von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, auf einen Widerruf zu verzichten. Nur in absoluten Ausnahmefällen kann es zulässig und auch sinnvoll sein, auf den Widerruf ein zweites Mal zu verzichten; zum Beispiel dann, wenn die neuste Tat bloss eine sehr geringfügige ist oder ganz anders geartet ist als frühere Taten. Uns ist wirklich von keiner Seite bekannt, dass in der Praxis von dieser Ausnahme unsachgemäss Gebrauch gemacht würde. Deshalb ist es nicht angezeigt, das Ermessen hier einzuschränken und eine strengere Regelung einzuführen.
Zu Absatz 2bis: Gemäss Minderheit Schwander soll der Verzicht auf einen Widerruf nicht möglich sein, wenn die verurteilte Person in den letzten fünf Jahren bei den Strafen eine Gesamtsumme von sechs Monaten oder 90 Tagessätzen angesammelt hat. Es ist zum einen sachlich unzutreffend, an Freiheitsstrafen von insgesamt sechs Monaten und an Geldstrafen von insgesamt 90 Tagessätzen die gleiche Wirkung zu knüpfen: Ob jemand sechs Monate Freiheitsstrafe oder drei Monate Geldstrafe erhalten hat, das ist doch ein grosser Unterschied. Zum andern berücksichtigt eine solche Regelung, die allein auf die angesammelten Strafen abstellt, den eigentlichen Sinn des Widerrufs nicht; denn entscheidend für die Frage des Widerrufs ist nicht in erster Linie die Dauer der gesammelten Strafen, sondern die Prognose. Die Prognose über das weitere Verhalten ist das absolut Entscheidende. Und diese Prognose ist nicht zwingend allein deshalb ungünstig, weil jemand fünf Jahre vor der letzten Tat eine Strafe von mehr als sechs Monaten erhalten hat, und das umso weniger, als zwischen der nunmehr zu beurteilenden Tat und den vor der letzten Tat begangenen Delikten bis zu zehn Jahre vergangen sein können. Die Regelung der Minderheit knüpft also wirklich an ein falsches Kriterium an.
Schliesslich noch zu Absatz 5: Die Frage, ob ein Widerruf drei oder fünf Jahre nach Ablauf der Probezeit ausgeschlossen sein soll, war schon Gegenstand der parlamentarischen Beratungen bei der letzten Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches. Man hat damals drei Jahre für richtig befunden, und der Bundesrat sieht zum heutigen Zeitpunkt keinen Bedarf, hier etwas zu ändern: Weder hatte man Probleme in der Justizpraxis, noch wurde in der Vernehmlassung eine solche Änderung verlangt, noch verlangt die Lehre eine Verlängerung der Frist.
Ich bitte Sie, bei Artikel 46 sämtliche Minderheitsanträge abzulehnen und der Kommissionsmehrheit und dem Bundesrat zu folgen.