Jositsch Daniel · Nationalrat · 2013-09-24
Jositsch Daniel · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2013-09-24
Wortprotokoll
Die bedingte Geldstrafe soll bleiben, aber nur dann eingesetzt werden, wenn besonders günstige Umstände dafür sprechen. Es soll also bei einer Geldstrafe schwieriger als bei einer Freiheitsstrafe sein, den bedingten Vollzug zugesprochen zu erhalten.
Wir haben diese Formel so nicht gesucht, und wir könnten uns bei Artikel 42 der Minderheit Vischer Daniel anschliessen. Denn es ist so, dass die Geldstrafe an und für sich mindestens genau so wirksam ist wie die kurzfristige Freiheitsstrafe. Mindestens kann niemand, wie heute Morgen schon verschiedentlich erwähnt worden ist, das Gegenteil beweisen. Weiter ist der bedingte Strafvollzug zweckmässig. Er ist ein Schuss vor den Bug des Täters. Von dem her könnten wir mit der Minderheit Vischer Daniel leben, wir könnten sie auch unterstützen.
Aber: Im Sinne eines Kompromisses waren wir in der Subkommission und in der Kommission für Rechtsfragen bereit, hier das Konzept der Mehrheit der beiden Kommissionen mitzutragen, also die Hürde anzuheben. Wir können das deshalb mittragen, weil wir wissen - das ist so -, dass eine bedingte Geldstrafe von einem bestimmten Typ Täter zum Teil nicht als Strafe empfunden wird. Dass dort dann allenfalls eine kurzfristige Freiheitsstrafe greifen soll, ist aus unserer Sicht zu verantworten. Deshalb können wir dieses Gesamtkonzept hier mittragen. Wir lehnen den Minderheitsantrag Vischer Daniel deshalb ab, mindestens mehrheitlich.
Bei Artikel 43 können wir zum Antrag der Minderheit Rickli Natalie auch nicht Ja sagen. Frau Rickli will den Einsatz der teilbedingten Strafe auf zwei Jahre beschränken - heute sind es drei Jahre. Wir sind der Ansicht, im konkreten Fall solle der Richter entscheiden. Es gibt Täter, deren Strafen im Bereich von zwei bis drei Jahren Freiheitsstrafe liegen; es gibt Täter, bei denen eine teilbedingte Freiheitsstrafe sinnvoll ist; und es gibt Täter, bei denen eine unbedingte Freiheitsstrafe sinnvoll ist. Wir sind der Ansicht, es ist am Richter, im konkreten Fall die Umstände, die Persönlichkeit des Täters, die Tat sowie die Rückfallgefahr abzuwägen und allenfalls eben zu entscheiden, dass eine teilbedingte Strafe - also der Vollzug eines Teils der Freiheitsstrafe und das bedingte Aufschieben des anderen Teils - zweckmässig ist.
Deshalb lehnen wir den Antrag der Minderheit Rickli Natalie ab.
Auch den Antrag der Minderheit Schwander bei Artikel 46 müssen wir ablehnen. Herr Schwander, Sie wollen ja quasi die Möglichkeit unterbinden, einem Täter mit bedingter Strafe, der sich nicht bewährt, noch einmal eine Chance zu geben. Sie wollen da einen Automatismus einführen. Bei den einen Tätern ist das durchaus richtig, bei diesen soll es so sein, wie Sie es vorsehen. Aber das richterliche Ermessen durch einen Automatismus zu ersetzen ist etwa so, wie wenn Sie - um es plastisch zu sagen - vom Präzisionsschützen zu einer Selbstschussanlage wechseln. Der Präzisionsschütze trifft genau dort, wo es sein soll. Wenn Sie im Strafrecht hingegen eine Selbstschussanlage montieren, bedeutet das, dass schlussendlich jeder, der da hineintrampelt, getroffen wird. Das wollen wir nicht. Wir wollen demjenigen Täter, bei dem wir nach einem Rückfall aufgrund der Umstände glauben, dass er sich bewähren wird, weiterhin eine Rechtswohltat zukommen lassen. Beim Täter aber, auf den die Argumente zutreffen, die Sie vorbringen, Herr Schwander, soll der Richter hart sein. Damit sind wir einverstanden, aber es ist zweckmässig, im Einzelfall zu entscheiden. Deshalb werden wir den Antrag der Minderheit Schwander ablehnen. [PAGE 1609]