Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2013-09-24
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2013-09-24
Wortprotokoll
Die Bindung der Strafe an die Schuld des Täters gehört zu den Grundprinzipien des Schweizerischen Strafgesetzbuches. Das schweizerische Strafrecht ist ein Schuldstrafrecht. Das hat zwei Folgen: Erstens kann es keine Strafe ohne Schuld des Täters geben. Zweitens muss sich die Strafe nach der Höhe der Schuld des Täters bemessen. Artikel 19 StGB, den wir jetzt diskutieren, ist Ausdruck dieses Prinzips. Nach Absatz 1 kann ein völlig zurechnungsunfähiger Täter überhaupt nicht bestraft werden, weil er eben nicht schuldfähig ist. Ist der Täter dagegen nicht ganz zurechnungsfähig, ist seine Schuldfähigkeit reduziert, so bestimmt Absatz 2, dass die Strafe gemildert werden muss.
Der Antrag der Minderheit Schwander will das nun ändern, indem bei verminderter Zurechnungsfähigkeit keine zwingende Strafmilderung mehr erfolgen soll. Was wären die Konsequenzen? Artikel 19 Absatz 2 ist im Zusammenhang mit Artikel 48a zu lesen. Artikel 48a bestimmt, dass das Gericht im Falle einer Strafmilderung nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden ist. Das ist ganz entscheidend, und das ist auch richtig. Nehmen Sie das Beispiel eines Täters, der nur knapp nicht zurechnungsunfähig ist und eine Straftat begeht, für die das Gesetz eine Mindeststrafe von zwei Jahren vorsieht. Wäre dieser Täter ganz zurechnungsunfähig, so könnte er gar nicht bestraft werden; ist er nur knapp nicht zurechnungsunfähig, so muss das Gericht eine Strafe aussprechen können, die nahe bei null liegt. Deshalb muss es die Mindeststrafe unterschreiten können. Nur so kann das Gericht eine Strafe aussprechen, die der Schuld des Täters entspricht. Mit dem Antrag der Minderheit Schwander würde das verunmöglicht. Das Gericht wäre selbst bei hochgradig verminderter Zurechnungsfähigkeit an die gesetzliche Mindeststrafe gebunden, und das ist mit dem Schuldprinzip des Strafrechts nicht vereinbar.
Daran ändert auch der von Herrn Nationalrat Schwander erwähnte Entscheid des Bundesgerichtes aus dem Jahre 2010 nichts, zum einen, weil sich in diesem Fall die Frage des Unterschreitens der Mindeststrafe gar nicht stellte. Das Bundesgericht hätte auch bei strikter Anwendung des geltenden Rechts zum gewünschten Ergebnis gelangen können. Zum anderen stellt der Entscheid einen Einzelfall dar, der nicht in einer Linie mit mehreren früheren Entscheiden steht. Eine solche, bisher singuläre Rechtsprechung jetzt gesetzlich zu verankern erscheint deshalb nicht angezeigt. Es kommt hinzu, dass der Entscheid des Bundesgerichtes sehr kritisch aufgenommen wurde, und zwar nicht nur in der Strafrechtslehre, sondern auch von den Praktikern. Auch sie erachten ihn als nicht haltbar und unzutreffend. Im Übrigen besteht auch kein enger Konnex mit dem Gegenstand und dem Kernanliegen dieser Vorlage.
Ich bitte Sie deshalb, die Mehrheit Ihrer Kommission zu unterstützen und den Minderheitsantrag Schwander abzulehnen.