Schwander Pirmin · Nationalrat · 2013-09-24
Schwander Pirmin · Nationalrat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2013-09-24
Wortprotokoll
In Artikel 34 geht es um die Geldstrafen. In Absatz 1 geht es um Geldstrafen bis 180 Tagessätze. Meine Minderheit beantragt Ihnen, die Tagessätze auf 90 zu reduzieren. Die Einführung der kurzen Freiheitsstrafen und das Zurückdrängen der Geldstrafen sind ja bekanntlich der Kern dieser Vorlage. Warum schlage ich 90 Tagessätze vor? Ab 90 Tagessätzen geht es meines Erachtens nicht mehr um Bagatellfälle. Viele Gewaltdelikte, etwa Körperverletzungen, fallen in den Bereich von 90 bis 180 Tagessätzen. In solchen Fällen ist eine Freiheitsstrafe vorzuziehen.
Bei Artikel 34 Absatz 3 geht es um die Festlegung der Tagessätze. Meine Minderheit beantragt Ihnen, dass die Strafverfolgungsbehörden die Einkommensverhältnisse anhand amtlicher Zahlen erheben sollen und müssen. Die Einkommensverhältnisse werden heute meistens nur durch eine Befragung des Angeschuldigten abgeklärt. Die Angaben können in vielen Fällen nicht überprüft werden. Wenn jemand also wahrheitswidrig ein zu tiefes Einkommen angibt, ist dies nicht strafbar und führt unter Umständen zu einer massiv tieferen Geldstrafe. Die Staatsanwaltschaft wird mit dem Antrag meiner Minderheit verpflichtet, die Einkommensverhältnisse anhand amtlicher Zahlen abzuklären.
Zu Artikel 34 Absatz 5: Wenn keine gesicherten Kenntnisse über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse vorliegen, kann keine Geldstrafe ausgesprochen werden. Bei Personen, die einen dubiosen finanziellen Hintergrund haben, ist die Bemessung des Tagessatzes ohnehin problematisch. Man kann lediglich auf Aussagen des Angeschuldigten abstellen. Deshalb schlage ich vor, in solchen Fällen keine Geldstrafen auszusprechen.
Ich bitte Sie, aufgrund dieser Begründungen jeweils den Anträgen der Minderheit Schwander zuzustimmen.