Baader Caspar · Nationalrat · 2013-09-25
Baader Caspar · Nationalrat · Basel-Landschaft · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2013-09-25
Wortprotokoll
Die SVP-Fraktion unterstützt die Minderheit Rime, und zwar aus folgenden Gründen: Zurzeit ist in unserer Kommission, der WAK-NR, eine Revision des Kartellgesetzes anstehend. Es geht bei dieser Revision insbesondere auch um institutionelle Fragen, welche die Ausgestaltung, die Zusammensetzung und letztlich auch die Kompetenzen der Weko betreffen. Deshalb erachten wir es als falsch, dieses Abkommen vor Abschluss der internen Revision zu genehmigen. Daher haben wir in der Kommission auch einen Antrag auf Sistierung dieses Geschäftes gestellt, sind jedoch damit nicht durchgekommen. Deshalb bleibt uns nichts anderes übrig, als heute diesen Antrag auf Nichteintreten zu unterstützen.
Zweck des Abkommens ist, dass die Wettbewerbsbehörden beider Vertragsparteien, also der Schweiz und der EU, einander die Vollzugsmassnahmen mitteilen, diese koordinieren und gegenseitig Informationen austauschen - und das notabene bis hin zum Austausch vertraulicher Informationen, wenn Behörden beider Vertragsparteien jeweils zusammenhängende Fälle untersuchen.
Sie haben heute Vormittag die Effizienz der Wirtschaft gepriesen. Zur Effizienz gehört aber auch, dass die Unternehmen nicht übermässig behindert werden, dass sie ihre Freiräume behalten können, dass sie ihre Rechte wahrnehmen und ihre Geschäftsgeheimnisse wahren können. Die Wettbewerbsbehörden können gemäss Artikel 7 dieses Abkommens nicht nur mit, sondern auch ohne Zustimmung der betroffenen Unternehmung, also gegen ihren Willen, über eine bevorstehende Untersuchung Informationen grenzüberschreitend austauschen. Das Abkommen enthält keinerlei minimale Rechtsschutzgarantien. Dies wäre umso wichtiger, als in der EU die EU-Kommission, also eine politische Behörde, zugleich Wettbewerbsbehörde ist und als solche Untersuchungen durchführt. Das Risiko eines politischen Vorgehens ist deshalb sehr gross.
Schliesslich ist bis heute unklar, ob, wo, zu welchem Zeitpunkt und mit welchen Rechtsmitteln sich Schweizer Unternehmer in der Schweiz selbst gegen solche gegen ihren Willen erfolgenden Datenauslieferungen wehren können. Dies ist vor allem dann wichtig, wenn es sich um vertrauliche Informationen wie Geschäftsgeheimnisse, Kundenstämme oder - im Zusammenhang mit Offerten und behaupteten Absprachen - um Preiskalkulationen usw. handelt. Denn diese können später beispielsweise bei Gesuchen um Akteneinsicht bei der EU-Wettbewerbsbehörde von den Mitbewerbern eingesehen werden - und dies trotz des Spezialitätenprinzips in Artikel 8 des Abkommens. Es fehlt auch eine klare Begrenzung des Ermessens der Wettbewerbsbehörden, welche Daten ausgeliefert werden können, und damit fehlt auch ein genügender Datenschutz.
Schweizer Unternehmer werden mit diesem Abkommen gegenüber dem heutigen Zustand wesentlich schlechtergestellt, weil sie sich künftig nicht nur im Inland, sondern auch im Ausland zur Wehr setzen müssen. Das erschwert ihre Tätigkeit doppelt.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Betroffenen mit diesem Abkommen keinerlei grundlegende Rechtsschutzgarantien haben und dass die Prinzipien des Datenschutzes bezüglich unserer Unternehmer missachtet und diese letztlich benachteiligt werden.
Darum ist unsere Fraktion für Nichteintreten auf diese Vorlage und wird diese, wenn trotzdem auf sie eingetreten wird, ablehnen.