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AB 168942

Schneider-Ammann Johann N. · Bundesrat · Bern · 2013-09-25

Wortprotokoll

Es ist so, dass heute bereits zahlreiche Betriebe in Randregionen auf der Basis der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz Ausnahmen vom Sonntagsarbeitsverbot kennen. Es sind beispielsweise Ausnahmen für Gastbetriebe vorgesehen worden, für Betriebe in Fremdenverkehrsgebieten wie Coiffeursalons, Kioske oder Bäckereien. Auf diese Art kann die Versorgung der Bevölkerung zumindest mit einem Teil der Güter und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs auch am Sonntag in Randregionen sichergestellt werden.

Eine weitere Feststellung ist diejenige, dass in Randregionen relativ häufig Familienbetriebe anzutreffen sind. Wenn diese Familienbetriebe nur Familienmitglieder beschäftigen, dann ist das Arbeitsgesetz und somit auch das Sonntagsarbeitsverbot auf diese Betriebe nicht anwendbar. Aufgrund dieser Aussagen, aufgrund der bestehenden Ausnahmen sehe ich keine Notwendigkeit, für weitere Betriebe in Randregionen eine Anpassung des Arbeitsgesetzes vorzunehmen. Ich stelle aber auch fest - auch bei dieser Gelegenheit -, dass es wichtig ist, dass die Wertschöpfung diesseits der Grenze in unseren Randregionen gemacht werden kann.

Der Bundesrat beantragt Ihnen aus den genannten Gründen die Ablehnung der Motion.