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Vogler Karl · Nationalrat · 2013-09-25

Vogler Karl · Nationalrat · Obwalden · Fraktion CVP-EVP · 2013-09-25

Wortprotokoll

Namens der CVP/EVP-Fraktion ersuche ich Sie, die Anträge der Minderheiten II und III abzulehnen und jeweils den Anträgen der Mehrheit zu folgen.

Vorab: Was den Antrag der Minderheit II (Schwander) betrifft, bitte ich Sie, diesen Antrag schon deshalb abzulehnen, weil die Umsetzung der Ausschaffungs-Initiative gar nicht Gegenstand der vorliegenden Revision ist. Es handelt sich hier um eine separate Vorlage, welche bekanntlich von der SPK behandelt wird. Vorliegend geht es insbesondere auch nicht um die obligatorische, sondern um die fakultative Landesverweisung. Der Antrag der Minderheit II ist somit abzulehnen.

Was den Antrag der Minderheit III (Jositsch) betrifft, also die Streichung der fakultativen Landesverweisung, ersuche ich Sie namens unserer Fraktion, diesen ebenfalls abzulehnen und der Mehrheit zu folgen. Warum das?

Drei Hauptgründe sprechen für die Wiedereinführung der Landesverweisung:

1. Die sofortige Ausweisung erfolgt am Tage der Entlassung aus dem Strafvollzug, weshalb ein Abtauchen nach der Strafverbüssung ausgeschlossen ist. Das scheint uns wichtig zu sein.

2. Die bessere Möglichkeit der Strafverbüssung im Herkunftsland: Wird nämlich der Entscheid über den weiteren Verbleib einer Person frühzeitig rechtskräftig, kann ein Überstellungsverfahren viel früher eingeleitet werden als heute, und die Verbüssung der Freiheitsstrafe im Herkunftsland wird möglich. Entsprechendes wurde ja bekanntlich vom Parlament immer wieder verlangt.

3. Die generalpräventive Wirkung: Indem die Landesverweisung in einem öffentlichen Verfahren, sprich in einem Strafprozess, ausgesprochen wird, wird Entsprechendes publik und kann abschreckend wirken; auch erhält die Öffentlichkeit davon Kenntnis. Das erscheint zumindest unserer Fraktion nicht unwesentlich zu sein.

Wenn Herr Jositsch sagt, mit der Wiedereinführung der Landesverweisung im Strafrecht werde Bürokratie aufgebaut, so muss ich ihm sagen, dass der Entscheid natürlich nur einmal getroffen werden muss, weshalb diese Wiedereinführung keinen Mehraufwand bedeutet.

Ich ersuche Sie somit, bei den Artikeln 67c bis 67cquinquies StGB und bei den Artikeln 50ater bis 50aterquinquies MStG den jeweiligen Mehrheiten zu folgen.

Zum Schluss noch eine Bemerkung, die Artikel 63bis des Ausländergesetzes betrifft: Inhaltlich stimme ich mit Kollege Brand absolut überein. Selbstverständlich muss die Ausländerbehörde unabhängig vom Entscheid des Strafrichters über den Widerruf einer Bewilligung entscheiden können. Das ist für mich keine Frage. Dazu braucht es aber die vorgeschlagene Ergänzung in Artikel 63bis des Ausländergesetzes nicht. Entsprechendes kann selbstverständlich ohne Ergänzung des Ausländergesetzes gemacht werden. Ich verweise in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf Seite 4752 der Botschaft.

Der Antrag der Minderheit II (Brand) ist somit abzulehnen. Er ist unnötig.