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Tschäppät Alexander · Nationalrat · 2000-03-07

Tschäppät Alexander · Nationalrat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2000-03-07

Wortprotokoll

Herr Suter hat die Qualität des Entscheides der Kommission für Rechtsfragen mit dem Hinweis begründet, diese Kommission sei alles andere als "unterbelichtet". Ich würde das jetzt auch einmal für die GPK in Anspruch nehmen, selbst wenn wir zu einem anderen Ergebnis kommen. Vielleicht liegt es daran, dass sich die GPK seit Jahr und Tag jährlich mit der Überlastung der Gerichte des Bundes beschäftigt. Das könnte sich die Kommission für Rechtsfragen gelegentlich auch auf ihre Fahne schreiben und dann die entsprechenden Gespräche vor Ort führen.

Die heutige Sonderregelung für das Eidgenössische Versicherungsgericht, nach der dieses eine umfassende Prüfungsbefugnis und auch Prüfungspflicht hat, geht auf die Zeit der Einführung der einzelnen Sozialversicherungszweige zurück. Diese Bestimmung ist nämlich zu einem Zeitpunkt entstanden, als es noch keine oder eben nur sehr ungenügende Sozialgerichtsbarkeiten in den Kantonen gab.

Heute gibt es in den Kantonen gut ausgebaute Sozialversicherungsgerichte, und die Versicherten können von der unentgeltlichen Rechtspflege Gebrauch machen. Die Kommission ist der Überzeugung, dass eine Privilegierung gegenüber den anderen Beschwerden ans Bundesgericht heute nicht mehr angebracht ist. Es ist aber festzuhalten, dass mit der neuen Bestimmung die Regeln des ordentlichen Verfahrens, wie das in Artikel 105 OG festgelegt ist, nach wie vor gelten. Artikel 105 Absatz 2 - dieser würde ja künftig auch für das EVG gelten - sieht ausdrücklich vor, dass die Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz das Bundesgericht nicht bindet, wenn dieser offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgehalten wurde. Rückweisung ist daher auch so weiterhin jederzeit möglich.

[PAGE 53] Mit der Änderung, wie die GPK sie Ihnen vorschlägt, wird genau dasselbe bezweckt wie mit dem künftigen Bundesgerichtsgesetz, nämlich dass das EVG wie die verwaltungsrechtliche Abteilung des Bundesgerichtes künftig keine Sachverhaltsabklärungen mehr vornehmen muss.

In der Diskussion ist ein Argument aufgetaucht, das zu Verunsicherung geführt hat und das ich diesbezüglich hier klären möchte. Es wird gesagt, dass mit dem neuen Bundesgerichtsgesetz ein Bundesverwaltungsgericht eingeführt werde, das im Bereich des Sozialversicherungsrechtes als zweite richterliche Instanz nach den richterlichen Instanzen in den Kantonen und vor dem EVG urteilen werde. Unter diesen Umständen sei es dannzumal eher gerechtfertigt, die Kognition des EVG einzuschränken. Dies anders als heute, wo dieses Bundesverwaltungsgericht eben noch nicht besteht und nur eine richterliche Vorinstanz den Sachverhalt überprüfe. Das ist so nicht richtig. Es ist zwar richtig, dass ein Bundesverwaltungsgericht geplant ist; dieses wird aber nicht für Sozialversicherungsfragen zuständig sein, sondern nur für jene Bereiche, in denen heute Behörden der Bundesverwaltung erstinstanzlich verfügen. In diesen Bereichen gibt es heute zahlreiche Rekurskommissionen, die als unabhängige richterliche Behörden urteilen.

Diese sollen künftig zu einem Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst werden. Im Sozialversicherungsbereich wäre davon die AHV-Rekurskommission betroffen. Es war also nie die Rede davon, noch eine zweite richterliche Vorinstanz zu schaffen.

An den richterlichen Vorinstanzen im Bereiche des Sozialversicherungsrechtes wird sich daher mit der vorgesehenen Totalrevision des OG gegenüber der heute von der GPK vorgeschlagenen Änderung von Artikel 132 nichts ändern. Wenn die Änderung von Artikel 132 heute nicht verwirklicht wird, wird sich die genau gleiche Frage in absehbarer Zeit bei der Totalrevision wieder stellen.