Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · 2013-09-10
Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2013-09-10
Wortprotokoll
Ich kann mich dem Präsidenten der WAK-SR anschliessen. Aber ich möchte noch etwas zu den verschiedenen Ausführungen von Herrn Ständerat Minder sagen. Es geht jetzt bei diesem Programm und bei dieser Regelung, die wir gefunden haben, auch darum, dass Kundendaten nicht einfach so ausgeliefert werden, sondern dass es ein Amtshilfeverfahren bzw. ein klar geregeltes Verfahren braucht. Das ist der Vorteil der ganzen Übung, die wir hier machen. Es ist nicht so, dass einfach alles herausgegeben wird. Wir haben nicht ein Mitarbeiterschutzgesetz gemacht, sondern wir haben in der Musterverfügung und in den Einzelbewilligungen für die Banken, die das brauchen, erklärt, dass die Bewilligung zur Kooperation mit der amerikanischen Seite gemäss Artikel 271 StGB nur erteilt wird, wenn die entsprechenden Datenschutzbestimmungen und arbeitsrechtlichen Bestimmungen für die Mitarbeitenden und für Dritte eingehalten werden. Weiter besteht auch die Möglichkeit der Widerspruchsklage, das wissen Sie auch. Es wird vorgeschrieben, dass diese Regelung eingehalten wird.
Sie haben gefragt, für welche Mitarbeiter diese Regelung gelte. Sie gilt für alle Mitarbeitenden, die gestützt auf das Arbeitsgesetz einen Vertrag haben, die also ein vertraglich geregeltes Arbeitsverhältnis haben. Von daher kann man [PAGE 683] sicher nicht sagen, dass es ein Gesetz für alle ist, sondern in diesem Fall hier ist es ein Gesetz, das einfach hilft, die entsprechenden Abwicklungen zu tätigen. Der Arbeitgeber hat ganz grundsätzlich in jedem Fall, ob das Banken oder andere Unternehmen betrifft, eine Fürsorgepflicht, eine Pflicht, sich für den Arbeitnehmenden einzusetzen, der in Schwierigkeiten gerät. Das haben wir hier ausdrücklich festgehalten und nichts anderes.