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Jans Beat · Nationalrat · 2014-09-11

Jans Beat · Nationalrat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion · 2014-09-11

Wortprotokoll

Wir sprechen hier über die Bedingungen, die gelten, damit für die Sanierung, die Untersuchung und die Überwachung eines Deponiestandortes Bundesgelder gesprochen werden. In der Schweiz sind rund 38 000 belastete Abfalldeponien registriert, etwa 4000 davon sind gefährlich. Sie können früher oder später zur Gefahr für Mensch und Umwelt werden, weil Schadstoffe austreten. Diese gefährlichen Altlasten müssen untersucht und allenfalls überwacht und saniert werden. Damit diese Arbeiten eingeleitet werden, bezahlt der Bund gemäss Artikel 32e des Umweltschutzgesetzes (USG) einen Anteil von maximal 40 Prozent der anfallenden Kosten. Gemäss Artikel 32e Absatz 3 Buchstabe b USG gilt dieses Angebot aber nur, wenn nach dem 1. Februar 1996 keine Abfälle mehr auf den Standort gelangt sind, denn ab diesem Datum waren die Deponien de facto verboten. Ab dem 1. Februar 1996 durften gemäss Technischer Verordnung über Abfälle vom 10. Dezember 1990 nur noch moderne, umweltverträgliche Deponien betrieben werden.

Wie es meistens so ist, hatten es nicht alle Kantone besonders eilig mit der Umsetzung der Bundesvorgaben, und so wurden vielerorts trotz Verbot und mangels Alternativen auch nach dem 1. Februar 1996 noch Abfälle, vor allem Bauabfälle, auf unzulässigen Deponien abgeladen. Konsequenterweise stehen diesen Standorten heute keine Bundesbeiträge zu. Unser Ständeratskollege Luc Recordon reichte deshalb im Juni 2011 eine parlamentarische Initiative 11.466 ein, um den 1. Februar 1996 als Stichdatum zu hinterfragen.

Tatsächlich hat sich gezeigt, dass diese Frist die Untersuchung und Sanierung gewisser Deponien behindert, denn ohne Aussicht auf Bundesunterstützung wird das Problem gewisser Altlasten nicht behoben. Säumige Kantone werden noch säumiger, die dringend nötigen Untersuchungen, Überwachungen oder Sanierungen werden einfach nicht innerhalb der erwünschten Zeit vorgenommen, und das Problem dieser Deponie- und Betriebsstandorte bleibt. Davon hat niemand etwas.

Die zuständigen Kommissionen beider Räte haben der parlamentarischen Initiative Folge gegeben, die vom Initianten vorgeschlagene Frist 2023 allerdings als zu lang beurteilt. Der Ständerat beschloss stattdessen eine Verlängerung der bestehenden Frist um fünf Jahre bis zum 1. Februar 2001, wobei für Fälle, in denen zwischen dem 1. Februar 1996 und dem 31. Januar 2001 noch Abfälle abgelagert wurden, ein reduzierter Abgeltungssatz von 30 statt 40 Prozent angewendet werden soll. Die Bestrafung der säumigen Kantone soll also nicht mehr über den Ausschluss von Bundesgeldern, sondern über eine Reduktion des Abgeltungssatzes um 10 Prozent geschehen.

Der Ständerat hat gleichzeitig noch eine andere Änderung vorgeschlagen. Diese betrifft die Finanzierung dieses Fonds, mit dem eben diese Sanierungen und Untersuchungen unterstützt werden. Das Geld kommt nämlich nicht aus Steuereinnahmen, sondern aus Abgaben von Deponiebetreibern. Diese mussten bisher 20 Prozent der Ablagerungskosten für diesen Fonds aufwenden. Das hat der Ständerat nun geändert. Statt eines variablen Prozentsatzes der Ablagerungskosten schlägt er einen fixen Höchstbetrag pro Tonne Abfall vor. Dieser bemisst sich auf 30 Franken pro Tonne. Der Grund dafür, dass man das System hier gewechselt hat, ist ein Bundesgerichtsentscheid. Das Bundesgericht stellte nämlich fest, dass die bisherige Formulierung betreffend die Erhebung der Abgabe nicht dem Bestimmtheitsgebot genügt.

Der Vorentwurf mit diesen Änderungen wurde am 25. Juni 2013 in die Vernehmlassung gegeben. 43 Teilnehmer nahmen Stellung, darunter alle Kantone. Der Gesetzentwurf stiess mehrheitlich auf Zustimmung. Der Ständerat hat dem Entwurf der UREK-SR in der Sommersession vorbehaltlos zugestimmt. Die nationalrätliche Kommission hat diese Revisionsvorschläge ebenfalls positiv aufgenommen. Die Auswirkungen dieser Änderungen dürften positiv sein. Dies hilft, Probleme zu lösen, Altlasten zu beseitigen, und zwar im Rahmen der bereitgestellten Mittel. Denn das Bundesamt für Umwelt geht davon aus, dass etwa 200 Deponien zusätzlich bearbeitet werden können und dass daraus etwa Kosten von 60 Millionen Franken entstehen. Gemessen am geschätzten Gesamtaufwand von 1,1 Milliarden Franken, die der Bund [PAGE 1460] hier beiträgt, ist dies ein kleiner Beitrag aus diesem Fonds und sollte die vorhandenen Mittel nicht sprengen.

Ihre UREK beantragt Ihnen nun aber, die Frist, welche neu eingeführt wurde, zu verlängern. Sie soll nicht um fünf Jahre, sondern um zehn Jahre, also bis zum 1. Februar 2006, verlängert werden. Damit können für die Sanierung von Standorten, auf die längstens bis 31. Januar 2006 Abfälle gelangt sind, Bundesbeiträge ausgerichtet werden - dies natürlich in der Hoffnung, dass damit noch mehr Altlasten beseitigt werden können.

Mir als Sprecher der Kommission ist es aber ein Anliegen, darauf hinzuweisen, dass die Konsequenzen dieser von uns vorgeschlagenen Fristverlängerung nicht genau geprüft wurden. Die Verwaltung konnte in der Kommission nur Vermutungen anstellen. Sie glaubt, dass die Auswirkungen nicht entscheidend sind. Wir bitten Sie deshalb, diese Differenz zum Ständerat zu schaffen, bitten aber gleichzeitig die UREK-SR, über die Auswirkungen noch genauere Informationen einzuholen.

Die UREK-NR empfiehlt Ihnen mit 17 zu 0 Stimmen bei 7 Enthaltungen, dieser Vorlage zuzustimmen.