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Fässler Daniel · Nationalrat · 2014-09-11

Fässler Daniel · Nationalrat · Appenzell I.-Rh. · Fraktion CVP-EVP · 2014-09-11

Wortprotokoll

Die CVP/EVP-Fraktion ist für Eintreten auf diese Revisionsvorlage. Unsere Begeisterung für die im Entwurf der UREK-SR vorgeschlagene Änderung des Umweltschutzgesetzes hält sich allerdings in Grenzen. Den Minderheitsantrag zu Artikel 32e Absatz 2bis lehnen wir ab.

Das Umweltschutzrecht wird vom Verursacherprinzip geprägt, das in Artikel 2 des Umweltschutzgesetzes festgeschrieben ist. Auch im Bereich der Sanierung von Deponien und anderer durch Abfälle belasteter Standorte wird diesem Grundsatz Rechnung getragen. Gemäss Artikel 32d hat der Verursacher die Kosten für notwendige Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte zu tragen. Es gibt allerdings Ausnahmen vom Verursacherprinzip: Kann der Verursacher nicht ermittelt werden oder ist er zahlungsunfähig, hat der Standortkanton für die Kosten des Verursachers einzustehen.

Um die im Bereich der Sanierung belasteter Standorte nötigen Massnahmen finanzieren zu können, steht dem Bund das Recht zu, die Entrichtung einer Abgabe vorzuschreiben. [PAGE 1461] Von diesem Recht hat der Bundesrat mit der Verordnung über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten vom 26. September 2008 Gebrauch gemacht.

Die Revisionsvorlage betrifft im Wesentlichen drei Themen:

1. Die auf Verordnungsstufe festgelegten Abgabesätze sollen neu im Gesetz limitiert werden. Diese Änderung ist unbestritten und wird auch von der CVP/EVP-Fraktion unterstützt.

2. Der Bundesrat soll neu die Kompetenz erhalten, den Abgabesatz an die Teuerung anzupassen. Dagegen ist aus Sicht der CVP/EVP-Fraktion nichts einzuwenden. Schon heute hat der Bundesrat die Aufgabe, den Abgabesatz mindestens alle fünf Jahre zu überprüfen, sowie die Kompetenz, den Satz in Berücksichtigung der zu erwartenden Kosten festzulegen bzw. anzupassen. Die neu vorgeschlagene Anbindung an die Teuerung verbessert nach unserer Auffassung die Planbarkeit. Wir unterstützen daher bei Artikel 32e Absatz 2bis die Mehrheit.

3. Der Bund darf heute mit der erhobenen Abgabe die Sanierung eines belasteten Standortes nur unterstützen, wenn seit dem 1. Februar 1996 keine Abfälle mehr darauf gelangt sind. Die UREK-SR hat vorgeschlagen, das Stichdatum um fünf Jahre zu verschieben; der Ständerat ist diesem Antrag gefolgt. Unsere vorberatende Kommission schlägt nun vor, das Stichdatum sogar um zehn Jahre zu verschieben, nämlich auf den 1. Februar 2006. Damit kommt man jenen Kantonen, die säumig waren und ihre Aufgaben ungenügend erfüllt haben, noch weiter entgegen. Einen Minderheitsantrag dazu gibt es nicht, ein gewisses Unbehagen aber sehr wohl.

Ich fasse zusammen: Wir sind für Eintreten und unterstützen bei Artikel 32e Absatz 2bis die Mehrheit.