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Weibel Thomas · Nationalrat · 2015-03-05

Weibel Thomas · Nationalrat · Zürich · Grünliberale Fraktion · 2015-03-05

Wortprotokoll

Wir diskutieren nun zum zweiten Mal über die erforderlichen Sprachkenntnisse für universitäre Medizinalpersonen. Das betrifft die Differenz zwischen Mehrheit und Minderheit bei Artikel 33a Absätze 3 und 4.

Die Frage lautet wie bereits in der ersten Lesung: Wie soll das Beherrschen einer Landessprache gesetzlich verankert und dann auch kontrolliert und durchgesetzt werden? Von allen Seiten unbestritten ist das Ziel, dass sich Medizinalpersonen mit den zu behandelnden Personen in der entsprechenden Landessprache verständigen können müssen. Auch der sprachliche Austausch im Team wurde angesprochen. Das ist unbestrittenermassen notwendig. Das kann aber auch und soll der Arbeitgeber regeln. Denn gemäss Mehrheit ist der Arbeitgeber in der Pflicht, die notwendigen Sprachkenntnisse zu prüfen.

In Absatz 4 ist festgehalten, dass der Bundesrat die Einzelheiten betreffend die minimalen Sprachkenntnisse, ihren Nachweis sowie deren Überprüfung regeln muss. Zudem kann er Ausnahmen festlegen. Das bedeutet nun aber nicht, wie es von den Befürwortern des Minderheitsantrages suggeriert worden ist, dass Ärzte ohne Sprachkenntnisse beliebig praktizieren können. Entsprechend sehe ich in keiner Art und Weise die Patientensicherheit gefährdet.

Gemäss Minderheit ist das Beherrschen einer Landessprache Voraussetzung für den Eintrag im Register und somit für die Berufsausübung. Auch hier soll der Bundesrat Ausnahmen festlegen können. Indirekt wird mit dieser Regelung die Sprachanforderung mit der Diplomanerkennung gekoppelt. Das ist zwar möglich und wird in anderen europäischen Ländern auch so gehandhabt. Es macht aber keinen Sinn.

Die Regelung der Mehrheit ist ein Kompromiss. Sie basiert auf dem Konzept des Ständerates. Dabei ist es aber - im Unterschied zur Fassung des Ständerates - gemäss Mehrheit für den Bundesrat verbindlich, die minimalen Sprachkompetenzen zu regeln. Die Mehrheitsfassung stellt somit neben den fachlichen Qualifikationen auch das Beherrschen einer Landessprache sicher.

Zur Argumentation von Frau Gilli bezüglich der unterschiedlichen Formulierungen in den Artikeln 33a und 36 halte ich fest: Die Formulierung "notwendige Sprachkenntnisse für die jeweilige Berufsausübung" in Artikel 33a wurde in der Diskussion der Kommission immer gleichwertig zur Formulierung "eine Amtssprache beherrschen" in Artikel 36 verstanden. Es gibt aus meiner Einschätzung hier keinen Unterschied. Denn explizit wurde auch in der Kommission als Mindestanforderung ein Sprachlevel der Stufe B2 genannt und festgehalten. Falls es notwendig sein sollte, kann ja die Redaktionskommission die Formulierung hier noch glätten.

Ergänzend verweise ich darauf, dass in Artikel 58 Buchstabe c, der nicht bestritten ist, die SGK ohne Gegenstimme in einer korrigierten Formulierung an ihrer Fassung festhält und dem Arbeitgeber mit Busse droht, wenn angestellte Mediziner sprachlich nicht genügen. Entsprechend sind hier also Sanktionen für ein Fehlverhalten von Arbeitgebern vorgesehen. Aber wie gesagt, das ist nicht bestritten; es gibt keine Minderheit.

Bei Artikel 33a empfiehlt die SGK mit 12 zu 10 Stimmen, dem hier von der Mehrheit vertretenen Antrag zuzustimmen.