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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2014-06-12

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2014-06-12

Wortprotokoll

Jedes Mal, wenn wir von einer Kindesentführung hören, wühlt uns das alle auf. Immer ist dann die Frage, ob man nicht mehr hätte tun können, ob man nicht etwas hätte tun können, um das zu verhindern. Ich denke, Sie haben mit dem Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (Büpf) einen ganz wichtigen Beitrag geleistet; dafür bin ich Ihnen sehr dankbar. Ich sage das hier, weil Sie wissen, dass das Gesetz höchst umstritten und höchst bekämpft ist. Aber die Möglichkeit, die Sie dort geschaffen haben, dass man nämlich bei Vermissten oder bei Menschen, die in Gefahr sind, dank der Überwachung feststellen kann, wo sich diese Personen unter Umständen befinden, ist eine wichtige Voraussetzung, um in solchen Situationen die Schutzmöglichkeiten zu verbessern.

Natürlich steht auch für den Bundesrat der Schutz von vermissten Menschen und insbesondere von Kindern absolut im Vordergrund. Wenn wir jetzt das Postulat zur Ablehnung empfehlen, möchte ich in keiner Art und Weise den Eindruck erwecken, dass wir der Meinung sind, man hätte hier eigentlich alles getan und es sei jetzt eigentlich gerade gut so, wie es ist.

Es stimmt: Die Kriterien dafür, wann ein Entführungsalarm ausgelöst wird, sind gemäss heutiger gesetzlicher Grundlage streng. Sie sind bewusst streng gehalten. Das darf man einfach nicht unterschätzen. Denn nur so können wir garantieren, dass die Wirkung in einem eindeutigen Fall erhalten bleibt. Ich nenne Ihnen einmal eine Zahl: Pro Jahr werden in der Schweiz 3500 Personen - und davon ist ein Grossteil Kinder - als vermisst ausgeschrieben. Ich sage jetzt nicht, dass man dann jedes Mal Alarm schlagen würde. Es geht mir darum, dass man sich die Verhältnisse vorstellen kann. Wenn die Menge der Kriterien für den Alarm ausgeweitet wird und Sie fünf- bis zehnmal pro Tag einen Entführungsalarm hören, dann erhält dieser mit der Zeit nicht mehr die gleiche Aufmerksamkeit. Das ist der Grund, weshalb der Bundesrat der Meinung ist, es sei sinnvoll, diese Kriterien weiterhin so streng zu halten. Die Kriterien für die Auslösung des Entführungsalarms sind auch präzise formuliert. Die Polizei hat damit auch eine ganz klare Entscheidgrundlage. Und schliesslich haben die Konventionspartner, mit denen wir ja beim Entführungsalarm zusammenarbeiten, ihre Mitarbeit unter der Voraussetzung dieser ganz klaren und strengen Auslösungskriterien zugesagt.

Würden wir diese Kriterien lockern, würden aus Sicht des Bundesrates die heutigen Vorteile des Systems verlorengehen, und der Entführungsalarm würde als wirkungsvolles Instrument insgesamt geschwächt werden.

Das Postulat verlangt nun, dass man eine Alarmzwischenstufe einführt. Wir sind einfach der Meinung, dass sich daraus kein Mehrwert ergibt. Die Strafverfolgungsbehörden besitzen ja jederzeit die Möglichkeit, eine Öffentlichkeitsfahndung rasch und effizient auszulösen. Es ist ja nicht so, dass es neben dem Entführungsalarm einfach gar nichts mehr gibt. Es gibt eben die Möglichkeit, eine Öffentlichkeitsfahndung auszulösen. Das heisst, dass bereits heute sehr viele Mittel eingesetzt werden können, so auch das Radio und das Fernsehen; dafür muss nicht unbedingt ein Entführungsalarm ausgelöst werden.

Der polizeiliche Einsatzleiter entscheidet über die Auslösung einer Öffentlichkeitsfahndung oder über deren ausgeprägteste Form, den Entführungsalarm. Das entscheidet der polizeiliche Einsatzleiter, und das ist auch gut so, denn nur der verantwortliche Einsatzleiter kennt den Sachverhalt und kann dann am Schluss auch die Risiken und Chancen abwägen. Ich muss Ihnen das ja nicht sagen: Ein Entführungsalarm alarmiert auch den Täter; dessen muss man sich immer bewusst sein. Man hat das Gefühl, mit einem Alarm werde dem schutzbedürftigen Kind geholfen. Der Alarm alarmiert aber eben auch den Täter, und deshalb ist es immer ganz schwierig, zwischen möglichem Nutzen und möglichem Schaden abzuwägen. Wir sind der Meinung, dass das der polizeiliche Einsatzleiter am besten kann.

Noch etwas zur Neuregelung der Finanzierung, das ist auch ein Punkt in diesem Postulat: Die Konventionspartner, also etwa Radio und Fernsehen, aber auch die Polizeibehörden, tragen die Kosten für den Betrieb des Systems, für die Übungen - es muss ja regelmässig geübt werden, und das wird auch gemacht - und für die jeweiligen Einsätze selber. Das heisst, dass grundsätzlich keine separaten Mehrkosten entstehen, da diese Leistungen eben im Rahmen der normalen Arbeiten erbracht werden. Die Hotline-Nummer kostet jährlich knapp 1500 Franken. Diese Kosten werden durch die Konferenz der kantonalen Polizeikommandanten der Schweiz getragen. Aus Sicht des Bundesrates ist die heutige Kostenaufteilung sinnvoll und auch sehr einfach, sie hat noch nie zu irgendwelchen Problemen oder Fragen geführt.

Ein weiterer Punkt im Postulat ist die Rechtsgrundlage. Der Entführungsalarm verfügt heute im Bundesgesetz über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes und in der eidgenössischen Strafprozessordnung über eine rechtliche Grundlage, die aus Sicht des Bundesrates genügend ist. Diese Grundlagen ermöglichen es eben dem polizeilichen Einsatzleiter in Absprache mit der Staatsanwaltschaft, sämtliche notwendigen Fahndungsmassnahmen sachgerecht und verhältnismässig anzuordnen. Wir sind der Meinung, die [PAGE 543] Schaffung einer weiteren, expliziten Gesetzesgrundlage sei damit nicht nötig.

Das sind die Gründe, weshalb Ihnen der Bundesrat die Ablehnung empfiehlt, auch wenn es ein Postulat ist. Ich weiss, man kann sagen, man könne ja die Fragen immer prüfen. Natürlich kann man immer prüfen, und wir würden Ihnen den Bericht dann auch selbstverständlich in aller Gründlichkeit vorlegen. Aber manchmal, denke ich, ist es auch wichtig, dass man sich überlegt: Gibt es hier wirklich Gründe, noch einen solchen Bericht zu verlangen?

Ich hoffe, ich konnte mit meinen Ausführungen zeigen, dass dem Bundesrat der Schutz von entführten Personen und vor allem von entführten Kindern ein sehr grosses Anliegen ist; daran möchte ich wirklich keinen Zweifel lassen. Aber wir sind der Meinung, dass hier weitere Prüfungen keine weiteren neuen Erkenntnisse bringen.

Das ist der Grund, weshalb wir Ihnen die Ablehnung des Postulates beantragen.