Graber Konrad · Ständerat · 2014-06-11
Graber Konrad · Ständerat · Luzern · Fraktion CVP-EVP · 2014-06-11
Wortprotokoll
Mit der Standesinitiative 13.305 wird die Bundesversammlung aufgefordert, das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge so zu ändern, dass Immobilien künftig bis zu 50 Prozent der Investitionen einer Pensionskasse ausmachen können.
Zu diesem Geschäft liegt ein schriftlicher Bericht der Kommission vor, woraus hervorgeht, dass die Kommission der Standesinitiative einstimmig keine Folge gegeben hat. Die Kommission hat die Behandlung dieser Standesinitiative zum Anlass genommen, sich gleichzeitig über die vorgesehenen Änderungen der Anlagevorschriften der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) informieren zu lassen. In der Diskussion wurden insbesondere folgende Punkte angesprochen: Das Thema des Anteils der Immobilien war bereits Bestandteil der Interpellation 08.3771, "Nichtinkraftsetzung der BVV 2", aus dem Jahr 2008 und der in der Folge herausgegebenen Mitteilung über die berufliche Vorsorge, Nr. 109. Wir erinnern uns daran, dass der Bundesrat damals den Anteil der Immobilien von 50 auf 30 Prozent reduzierte und gleichzeitig eine Erhöhung bei den alternativen Anlagen vornahm. Dies war damals in unserem Rat, wie auch in der SGK, heftig [PAGE 505] umstritten. Das Bundesamt für Sozialversicherungen wies dann im Rahmen der Mitteilung über die berufliche Vorsorge, Nr. 109, darauf hin, dass die in der BVV 2 verankerten Limiten nicht mehr als sakrosankt zu verstehen seien. Er wies insbesondere auf drei Punkte hin:
1. Artikel 49a und Artikel 50 der BVV 2, und damit das Vorsichtsprinzip, stehen im Zentrum der neuen Anlagevorschriften, während die Limiten an Wichtigkeit verlieren.
2. Die neuen Restriktionen sind keine Aufforderung, gute Immobilien zu verkaufen. Die Limiten sind ein Signal, Vorsicht walten zu lassen.
3. Auch die neue Limite der alternativen Anlagen ist keineswegs als Aufforderung zum Kauf entsprechender Anlagen zu verstehen. Sie ermöglicht vielmehr eine Einordnung der nichtklassischen Anlagen und ist ein Anreiz, diese Anlagen gut zu diversifizieren.
Nach Ansicht der Kommission haben sich die neuen Anlagelimiten in den letzten Jahren gut bewährt, und in der Praxis sind keine grösseren Probleme entstanden.
Das "Comply or explain"-Prinzip wurde auch vonseiten der Aufsichtsbehörde akzeptiert. Auf eine entsprechende Frage wurde vonseiten der Verwaltung betont, dass es entgegen einer Aussage in der durchgeführten Anhörung nicht korrekt sei, dass es nicht mehr möglich sei, Immobilien zu kaufen, wenn der Anteil bereits mehr als 30 Prozent betrage: Bei einer guten Begründung, guter Lage der Immobilie und nachhaltiger Rendite sei es auch heute noch möglich, den Anteil auf über 30 Prozent anzuheben, falls die Verantwortlichen der Pensionskassen dies wünschten und dann letztlich auch verantworteten.
Noch zwei kurze Klammerbemerkungen: Im Rahmen der Diskussion über die BVV 2 erfolgte noch eine kurze Diskussion darüber, ob Beteiligungen an Familienaktiengesellschaften weiterhin als alternative Anlagen zu qualifizieren seien oder ob es nicht angebracht wäre, diese ebenfalls unter Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe d der BVV 2 zu den Beteiligungen und Gesellschaften zu berücksichtigen. Dieser Vorschlag wurde offensichtlich ebenfalls studiert und verworfen, weil man zur Auffassung gelangte, dass Beteiligungen an Familienaktiengesellschaften nicht ähnlich liquid sind wie Beteiligungen an börsenkotierten Wertschriften. Deshalb sei es gerechtfertigt, Beteiligungen an Familienaktiengesellschaften weiterhin als alternative Anlagen zu qualifizieren.
Eine weitere kurze Diskussion ergab sich in Zusammenhang mit der Motion Graber Konrad 13.4184, "Langfristanlagen von Pensionskassen in zukunftsträchtige Technologien und Schaffung eines Zukunftsfonds Schweiz". Vonseiten der Verwaltung wurde signalisiert, dass es vorstellbar ist, die Position Venture Capital unter den alternativen Anlagen explizit zu erwähnen und nicht nur als Subposition von Private Equity zu verstehen.
Ich komme damit zum Schluss und fasse zusammen: Ihre Kommission hat beschlossen, der kantonalen Initiative Neuenburg 13.305, "Vorsorgeeinrichtungen. Vermögensverwaltung", keine Folge zu geben. Ihre Kommission wurde im Rahmen der Überarbeitung der Anlagevorschriften BVV 2 vom Bundesrat konsultiert.