Merlini Giovanni · Nationalrat · 2014-12-10
Merlini Giovanni · Nationalrat · Tessin · FDP-Liberale Fraktion · 2014-12-10
Wortprotokoll
Bei Artikel 129 Absatz 2 und Artikel 136 SchKG wird unsere Fraktion die Mehrheit unterstützen, also gemäss Ständerat und Bundesrat entscheiden. Das heisst, sie unterstützt die Fassung, welche Bargeldzahlungen bis 100 000 Franken bei Versteigerungen zulässt, während Zahlungen über diesem Schwellenbetrag nur über Finanzintermediäre abzuwickeln sind. Diese Lösung ist Gafi-konform und dürfte in der Praxis auch die Versteigerungsämter bei ihrer alltäglichen Arbeit entlasten.
Bei Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 8a des Geldwäschereigesetzes gibt es drei Konzepte: das Konzept der Mehrheit, das Konzept der Minderheit I (Flach) und das Konzept der Minderheit II (Nidegger).
Das Konzept der Minderheit I (Flach) will auf den Beschluss des Ständerates einschwenken, wonach weitgehende und aufwendige Sorgfaltspflichten für sämtliche Händler gelten sollen, das heisst für natürliche und juristische Personen, die gewerblich mit Gütern handeln und dabei Bargeld entgegennehmen. Zu diesem Konzept haben wir noch zwei Minderheiten, die Minderheit III (Lüscher) bei Artikel 2 und die Minderheit III (Schwander) bei Artikel 8a.
Die FDP-Liberale Fraktion unterstützt die Minderheit III (Lüscher), welche den Anwendungsbereich des Geldwäschereigesetzes in Bezug auf die Händlerqualifizierung einschränkt, indem bei Buchstabe b von Artikel 2 Absatz 1 des Geldwäschereigesetzes eine erschöpfende Aufzählung der Händler eingeführt wird. Erwähnt werden dabei ausdrücklich "natürliche und juristische Personen, die gewerblich im Immobilienhandel, im Edelmetall- oder Edelsteinhandel oder im Kunsthandel tätig sind und dabei Bargeld entgegennehmen". Es geht also um Bereiche, in denen ein gewisses Geldwäschereirisiko besteht und in denen dieses Risiko auch gegenüber anderen Bereichen erhöht ist. Diese Einschränkung entspricht dem Verhältnismässigkeitsprinzip mehr als die pauschale Erfassung sämtlicher natürlicher und juristischer Personen, die gewerblich mit Gütern jeder Art handeln.
Aufgrund des bestehenden Geldwäschereirisikos sind bei den von der Minderheit III (Lüscher) aufgezählten Händlerkategorien erhöhte Sorgfaltspflichten, etwa wie bei den Finanzintermediären, zumutbar, namentlich bei der Identifizierung der wirtschaftlich berechtigten Person und der Vertragspartei sowie bei der Aufsicht und beim Meldeverfahren. Im Gegensatz dazu sind alle anderen Händlerkategorien, bei denen ein deutlich geringeres Risiko besteht, von diesen Sorgfaltspflichten auszunehmen, da sie wegen des administrativen Aufwands meistens sowieso nicht imstande wären, solchen Obliegenheiten in angemessener Weise nachzukommen.
Sollte weder der Antrag der Minderheit III (Lüscher) noch der Antrag der Minderheit III (Schwander), welcher eine Pflicht zur Identifizierung der Vertragspartei und eine Dokumentationspflicht vorsieht, durchkommen, so werden wir den Antrag der Kommissionsmehrheit unterstützen und damit der ursprünglichen Version des Bundesrates folgen, da diese letztlich weniger kompliziert und weniger bürokratisch ist als die Lösung des Ständerates.
Ich bitte Sie demzufolge, den Antrag der Minderheit III (Lüscher) und den Antrag der Minderheit III (Schwander) zu unterstützen.