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Schenker Silvia · Nationalrat · 2015-03-18

Schenker Silvia · Nationalrat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion · 2015-03-18

Wortprotokoll

Im Namen der SP-Fraktion bitte ich Sie, bei Artikel 3 Absatz 2 der Mehrheit zu folgen.

Es geht um die Frage, ob die Leistungserbringer das Recht haben, Daten in das elektronische Patientendossier aufzunehmen. Der Ablauf bei der Eröffnung eines virtuellen, also elektronischen Patientendossiers ist der folgende: Der Patient gibt die Einwilligung zur Schaffung eines solchen Dossiers. Mit der Vermutung nach Artikel 3 Absatz 2 erhält der Leistungserbringer im Behandlungsfall die Kompetenz, die Daten effektiv im elektronischen Patientendossier abzulegen. Nun ist es jedoch so, dass diese Bestimmung nur im privatrechtlichen Behandlungsverhältnis greift, nicht aber im öffentlich-rechtlichen; Frau Humbel hat es eben ausgeführt.

Wir haben in der Kommission lange über diese Frage diskutiert. Im Grundsatz war unbestritten, dass es für das öffentlich-rechtliche Behandlungsverhältnis, also zum Beispiel für Behandlungen in den öffentlichen Spitälern, noch eine Grundlage braucht, damit die Daten wirklich in das E-Dossier eingefügt werden können. Uneinig waren wir uns darin, ob das in diesem Gesetz geregelt werden kann und soll oder ob es von den Kantonen geregelt werden muss. Die Verwaltung vertrat die Ansicht, dass die Verfassungsgrundlage für eine nationale Regelung fehle, weil der Datenschutz auf kantonaler Ebene geregelt wird. Wenn die Regelung auf kantonaler Ebene vorgenommen wird, hat das zur Folge, dass hier in fast allen 26 Kantonen eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden muss. Es ist nicht schwierig, sich vorzustellen, was das an zeitlichem und finanziellem Aufwand bedeutet. Einerseits birgt ein solches Vorgehen das Risiko, dass uneinheitliche Regelungen getroffen werden und es zu zeitlichen Verzögerungen kommt, dass das elektronische Patientendossier also noch für lange Zeit nur auf dem Papier existiert. Andererseits besteht die Gefahr - das ist meine Befürchtung -, dass Patientendaten ohne ausreichende rechtliche Grundlage bereitgestellt werden, weil gemäss Vorlage zumindest die Leistungserbringer im stationären Bereich verpflichtet werden, beim elektronischen Patientendossier mitzumachen.

Wir haben also die paradoxe Situation, dass die Verfassungsgrundlage offenbar reicht, um die Leistungserbringer zu verpflichten, beim elektronischen Patientendossier mitzumachen, dass der Bund aber gemäss Verwaltung nicht über die verfassungsrechtliche Kompetenz verfügt, diese auch zur Bereitstellung der Daten zu berechtigen. Nicht allen Kommissionsmitgliedern erschien diese Argumentation einleuchtend und nachvollziehbar; darum hat sich die Mehrheit der Kommission entschieden, die Frage in diesem Gesetz zu regeln.

Die Gesundheitsdirektorenkonferenz unterstützt mit einem Schreiben den Antrag der Mehrheit. Ich bitte Sie namens der SP-Fraktion, das auch zu tun. Wenn wir wollen, dass dieses wichtige Rahmengesetz innert nützlicher Frist umgesetzt wird, dann müssen wir diese bedeutende Frage hier in diesem Gesetz regeln.

Bei Absatz 3 folgen wir dem Antrag der Minderheit Gilli.