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Frehner Sebastian · Nationalrat · 2015-03-18

Frehner Sebastian · Nationalrat · Basel-Stadt · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2015-03-18

Wortprotokoll

Im zweiten Abschnitt des Gesetzes geht es um die Erstellung eines elektronischen Patientendossiers. Artikel 3 regelt die Einwilligung des Patienten. Unbestritten ist Absatz 1, wonach die Einwilligung freiwillig und schriftlich erfolgen muss und nur gültig ist, wenn der Patient angemessen informiert wurde. Auch der erste Satz von Absatz 2 ist unbestritten. Dieser bestimmt, dass bei Vorliegen der Einwilligung durch den Patienten die gesetzliche Vermutung besteht, dass dieser damit einverstanden ist, dass die entsprechenden Daten auch im Dossier erfasst werden. Die Mehrheit der Kommission möchte Absatz 2 nun mit dem folgenden Satz ergänzen: "Gesundheitsfachpersonen öffentlicher Einrichtungen sowie von Einrichtungen, denen von einem Kanton oder einer Gemeinde die Erfüllung einer öffentliche Aufgabe übertragen wurde, sind in diesem Fall berechtigt, Daten im elektronischen Patientendossier zu erfassen und zu bearbeiten."

Grund für diese Änderung im Vergleich zum Entwurf des Bundesrates ist Folgendes - wir haben es schon mehrmals gehört -: Absatz 2 nach der bundesrätlichen Fassung gilt nur für das privatrechtliche Behandlungsverhältnis, also z. B. zwischen Patienten und Hausarzt, nicht aber für öffentlich-rechtliche Einrichtungen in den Kantonen oder Einrichtungen mit öffentlich-rechtlichem Leistungsauftrag, also beispielsweise bei der Behandlung in einem Universitätsspital. Es bedarf dafür also zusätzlich zu Artikel 2 gemäss Entwurf des Bundesrates einer gesetzlichen Grundlage. Grundsätzlich ist die Schaffung einer solchen gesetzlichen Grundlage Sache der Kantone, da die Bundeskompetenzen im Bereich Datenschutz und Gesundheitsversorgung beschränkt sind. Während die Minderheit an dieser kantonalen Kompetenz festhalten will, ist die Mehrheit für die Schaffung einer bundesrechtlichen Regelung mit dem zitierten zweiten, neuen Satz in Absatz 2, damit die Einführung des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier zügig erfolgen kann. Zudem besteht dadurch nicht die Gefahr, dass die Kantone voneinander abweichende Regelungen aufstellen.

Ich bitte Sie, in diesem Punkt der Mehrheit zu folgen.

Bei Absatz 3 möchte die Mehrheit den zweiten Satz streichen. Er lautet: "Aus einem Widerruf" - gemeint ist der Widerruf der Einwilligung - "dürfen ihr oder ihm keine Nachteile erwachsen." Die Mehrheit ist also der Meinung, dass ein Versicherter durchaus Nachteile haben kann, wenn er kein E-Dossier führt. Aber was bedeutet das? Die Nachteile können sicher nicht darin bestehen, dass der Patient mit Absicht schlechter behandelt wird, wenn er sich gegen ein E-Dossier entscheidet.

Die Mehrheit möchte sicher keine Zweiklassenmedizin schaffen. Es kann aber einerseits durchaus sein, dass die Qualität der medizinischen Behandlung nicht optimal ist, weil nicht auf ein elektronisches Patientendossier zurückgegriffen werden kann. Ein behandelnder Arzt verfügt deswegen zum Beispiel nicht über die gesamte Krankengeschichte und ordnet deshalb nicht die richtige Therapie an. Andererseits will die Mehrheit der Kommission hier auch klarstellen, dass in Zukunft durchaus Prämienanreize gesetzt werden dürfen, um Versicherte dazu zu bewegen, ein E-Dossier anzulegen. Diese Aussage steht zwar in einem gewissen Widerspruch zum Antrag der Minderheit Weibel zu Artikel 62, der in der Kommission keine Mehrheit fand. Darauf kommen wir aber noch zu sprechen.

Ich bitte Sie, dem Antrag der Mehrheit der SGK zuzustimmen.