Aeschi Thomas · Nationalrat · 2015-03-19
Aeschi Thomas · Nationalrat · Zug · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2015-03-19
Wortprotokoll
Wir befinden uns nun im 3. Titel, "Marktverhalten", 1. Kapitel, "Handel mit Derivaten", und 1. Abschnitt, "Allgemeines". In Artikel 92 Absatz 2 werden die finanziellen Gegenparteien definiert. Unseres Erachtens sollte die Eigentümerin einer Finanz- oder Versicherungsgruppe nicht als finanzielle Gegenpartei definiert werden, da die Finanz- oder Versicherungsgruppe ja bereits selbst eine finanzielle Gegenpartei ist. Als Beispiel sei hier die Migros erwähnt: Die Migros-Bank ist eine hundertprozentige Tochter des Migros-Genossenschafts-Bundes. Da bereits die Migros-Bank eine finanzielle Gegenpartei ist, macht es keinen Sinn, auch den Migros-Genossenschafts-Bund als finanzielle Gegenpartei einzustufen.
In der Kommission wurde darauf hingewiesen, dass Derivategeschäfte in die Konzernobergesellschaft ausgelagert werden könnten. Da aber nichtfinanzielle Gegenparteien ab einem gewissen Schwellenwert ebenfalls der Abrechnungspflicht unterstehen, sind wir der Meinung, dass hier für Muttergesellschaften eine Überregulierung geschaffen wird. Entsprechend bittet Sie meine Minderheit, Buchstabe d zu streichen.
Zu Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe f: Unseres Erachtens sind kollektive Kapitalanlagen ebenfalls aus dem Geltungsbereich dieses Kapitels zu streichen, da diese bereits nach dem Kollektivanlagengesetz stark reguliert sind. In der Kommission wurde seitens der Bundesverwaltung argumentiert, dass insbesondere die Abgrenzung zwischen grossen und kleinen Gegenparteien wichtig sei und dass angedacht sei, den Schwellenwert bei 5 bis 10 Milliarden Franken zu definieren. Sollte dieser Minderheitsantrag keine Mehrheit finden, bitten wir den Bundesrat zumindest, den Schwellenwert nicht zu tief anzusetzen, damit hier nicht ein weiteres Mal der Privatsektor überreguliert wird.
In Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe d geht es um Ausnahmen vom Geltungsbereich des Kapitels "Handel mit Derivaten". Wir sind überzeugt, dass Vorsorgeeinrichtungen und [PAGE 537] Anlagestiftungen nach den Artikeln 48ff. BVG vom Geltungsbereich ausgenommen werden müssen, da sie in unserem System bereits stark reguliert sind - so sind zum Beispiel nach BVG und BVV Nachschusspflichten oder finanzielle Hebel verboten - und somit keine systemgefährdende Wirkung haben. Würde der Geltungsbereich die Vorsorgeeinrichtungen und Anlagestiftungen einschliessen, hätte dies aufgrund der Abrechnungs-, Melde- und Risikominderungspflichten weitere administrative Kosten für unsere Vorsorgeeinrichtungen zur Folge. Dazu würden zum Beispiel die tägliche Bewertung der ausstehenden Geschäfte oder Regelungen betreffend den Austausch von Sicherheiten gehören.
Im gegenwärtigen Negativzinsumfeld ist es für unsere Pensionskassen bereits schwierig genug, eine ansehnliche Rendite zu erwirtschaften, weshalb die SVP-Fraktion diese zusätzliche Bürokratie entschieden ablehnt. Bitte beachten Sie auch: In der EU sind viele Vorsorgeeinrichtungen direkt in den Staatshaushalt integriert und unterstehen entsprechend auch nicht den Emir-Vorschriften.
Bei Absatz 3 von Artikel 93 wird definiert, was nicht als Derivate gilt. Wir beantragen, als weitere Ausnahmen Termingeschäfte sowie Kaufs-, Verkaufs- oder andere Rechte aufzunehmen. Bei Buchstabe c beantragen wir, dass Termingeschäfte von Basiswerten, die eine physische Lieferung vorsehen, explizit von der Derivate-Regulierung im Finanzmarktinfrastrukturgesetz ausgenommen werden, ausser wenn sie an einer Börse oder in einem multilateralen Handelssystem gehandelt werden. Dies ist die Logik, welche man auch in der EU unter Mifid II wiederfindet. Es soll deshalb auf einen weiter gehenden Swiss Finish verzichtet werden, um unsere Strom- und Rohwarenhandelsunternehmen in der Schweiz nicht zu benachteiligen. Der Kauf und Verkauf von Strom auf Termin stellt nämlich für Energieversorgungsunternehmen ein essenzielles Instrument dar, um sich gegen Risiken abzusichern.
Zur Bestimmung in Artikel 93 Absatz 3 Buchstabe d: Optionalitäten sind zum Beispiel das Recht zur genauen Bestimmung der Liefermenge oder des Erfüllungsortes. Optionalitäten schaffen für die Vertragsparteien die aufgrund von Temperaturschwankungen und dergleichen benötigte Flexibilität, die sie für die Erfüllung des Vertrages vereinbart haben. Da Optionalitäten nicht als eigenständige Derivate zu betrachten, sondern Bestandteil des Vertrages für die physische Lieferung von Rohwaren sind, sind sie vom Anwendungsbereich der Derivate-Regulierung des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes auszunehmen. Bitte unterstützen Sie entsprechend meinen Minderheitsantrag.
Bei Artikel 97 Absatz 3 bitten wir Sie, den Begriff des Hedgings vollständig zu definieren. So, wie der Begriff gemäss Bundesrat definiert ist, betrifft er nur die Aktivseite, nicht jedoch die Passivseite einer Bilanz, also das Hedging von Finanzierungen. Wir bitten Sie entsprechend, meinem Minderheitsantrag zuzustimmen und den Begriff "Hedging" umfassend zu definieren, damit auch über verschiedene Gruppengesellschaften verteilte Risiken dabei mit eingeschlossen sind.
Zu Artikel 99 Absatz 3: Die vorgeschlagene Regelung des Bundesrates führt dazu, dass eine Schweizer Ländergesellschaft, welche selbst keine Over-the-Counter-Derivategeschäfte abgeschlossen hat, aufgrund von ausserhalb der Schweiz abgeschlossenen Over-the-Counter-Derivategeschäften nicht mehr als "kleine finanzielle Gegenpartei" klassifiziert werden kann. Somit hebelt der Einbezug der "anderen Gegenparteien", analog zur EU-Regulierung, die Regelung für kleine finanzielle Gegenparteien gleich wieder aus. Bitte folgen Sie meinem Minderheitsantrag, um diesen Mangel zu beheben.
Schliesslich zu Artikel 103 Absatz 2 Buchstabe c sowie Absatz 3bis: Da gruppeninterne Geschäfte kein externes Risiko darstellen, beantragen wir Ihnen bei Artikel 103 Absatz 2 Buchstabe c und bei Absatz 3bis, diese von der Meldepflicht sowie von der Berechnung der Schwellenwerte auszunehmen.