Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · 2015-06-02
Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2015-06-02
Wortprotokoll
Es wurde vom Präsidenten der WAK ausgeführt, was das eigentlich für eine Vorlage ist. Es ist eine hochtechnische Vorlage, die im Wesentlichen aus zwei Bereichen besteht: Es sind die Regelung der Finanzmarktinfrastrukturen und die Marktverhaltensregeln.
Zu den Finanzmarktinfrastrukturen: Das sind per definitionem Einrichtungen, über welche die Finanzmarktteilnehmerinnen und -teilnehmer Finanzinstrumente handeln, abrechnen und abwickeln können. Dazu gehören Börsen und andere Handelssysteme, dann zentrale Gegenparteien, Zentralverwahrer, Zahlungssysteme und Transaktionsregister; wir werden das in der Detailberatung möglicherweise noch hören.
Zu den Marktverhaltensregeln: Das sind sämtliche Verhaltenspflichten der Finanzmarktteilnehmerinnen und -teilnehmer beim Effekten- und Derivatehandel. Es geht um den Handel mit Derivaten, um die Offenlegung von Beteiligungen, um öffentliche Kaufangebote, um Insiderhandel und Marktmanipulation. Das kommt Ihnen zu einem guten Teil sehr bekannt vor, weil nämlich vieles bereits im Börsengesetz geregelt ist. Es sind viele Bestandteile, die Sie kennen, die wir jetzt hier in dieses Finanzmarktinfrastrukturgesetz aufgenommen haben. Mit Bezug auf die Marktverhaltensregeln sind an sich nur die Regeln zum Derivatehandel neu, alles andere ist Ihnen bekannt.
Die Finanzmarktinfrastrukturen haben heute oft monopolähnlichen Charakter. Sie sind auch stark international vernetzt. Das heisst, dass ein Ausfall von solchen Finanzmarktinfrastrukturen Risiken für die Finanzstabilität, für die Stabilität der Finanzsysteme beinhalten kann. Das ist auch der Grund, warum die G-20-Staaten schon im Jahr 2009 beschlossen haben, dass man allgemeine Regelungen haben solle, auch aufgrund der Erfahrungen aus dem Jahr 2008. Man solle auch politische Verpflichtungen haben, um mögliche Risiken zwar nicht völlig zu eliminieren, aber um sie zumindest einzuschränken. Man hat sich dann auf die Abrechnungspflicht, die Meldepflicht, die Plattformhandelspflicht und auf höhere Kapitalanforderungen geeinigt. Das ist alles auch in der Vorlage ausgeführt.
Heute ist es so, dass die USA, die EU und Singapur diese Voraussetzungen vollständig erfüllen. Die Schweiz ist eines der wenigen verbleibenden Länder, die in diesem Bereich die internationalen Standards noch nicht erfüllen. Es gibt sogenannte Fortschrittsberichte des Financial Stability Board (FSB). Diese zeigen auf, dass die Schweiz hier noch einen Nachholbedarf hat. Warum ist das für uns ein Problem? Weil wir äquivalente Regelungen haben wollen, um unseren Unternehmen den Marktzutritt, den Zutritt zu Finanzmarktinfrastrukturen zu ermöglichen. Wenn unsere Regelungen zu denen in Europa nicht äquivalent sind, wird das eben nicht möglich sein.
Herr Ständerat Germann hat darauf hingewiesen: Es ist jetzt auch wichtig, dass wir innert nützlicher Frist über die Runden kommen und dieses Gesetz in Kraft setzen können, um gerade auch unseren Börsen und börsenähnlichen Einrichtungen nicht Schwierigkeiten zu machen.
Wir haben mit diesem Finanzmarktinfrastrukturgesetz eine konsistente, an die Marktverhältnisse und internationalen Vorgaben angepasste Regulierung geschaffen. Wir gehen nicht darüber hinaus, das möchte ich hier schon sagen. Es war ja auch immer die Frage: Geht ihr über das hinaus, was die EU-Regelungen verlangen?
Die Regulierung der Börsen entspricht im Grundsatz der bestehenden Regulierung im Börsengesetz. Es wird insbesondere auch das Prinzip der Selbstregulierung beibehalten, das ist ja ein Prinzip des Börsengesetzes. Dann haben wir den Begriff der "börsenähnlichen Einrichtung", den wir von den Börsen abgrenzen: Er ist in Angleichung an das Recht der EU durch die präzise definierten und besser abgrenzbaren Begriffe des "multilateralen Handelssystems" und des "organisierten Handelssystems" ersetzt worden. Wir werden mit Bezug auf verschiedene Einrichtungen, z. B. die Eurex Zürich AG, auch diese Frage noch diskutieren.
Mit der neuen Unterteilung der Handelssysteme ist es so, dass die bestehenden Handelsplätze ihre Geschäftstätigkeit im bisherigen Rahmen weiterführen können, also die SIX Swiss Exchange, dann die BX Berner Börse und die Eurex Zürich AG. Diese Unternehmen, die mit allen Kontakt aufnehmen, haben wahrscheinlich auch Sie alle angeschrieben. Ich habe schon in der Kommission gesagt, dass ich das hier weiter ausführen werde. Es wird beispielsweise der Eurex Zürich AG - das sage ich zuhanden der Materialien - weiterhin erlaubt sein, sich als "Derivatebörse" oder "Terminbörse" zu bezeichnen, selbst wenn sie aufgrund ihrer aktuellen Tätigkeit inskünftig den Bewilligungsstatus eines multilateralen Handelssystems haben wird. Sie wird [PAGE 341] weiterhin Derivate- oder Terminbörse sein; wir haben das auch schriftlich so bestätigt. Das war eine Diskussion, die wir geführt haben.
Weiter schaffen wir im Finanzmarktinfrastrukturgesetz auch die Grundlage, um die potenziell negativen Auswirkungen des Hochfrequenzhandels im Sinne eines internationalen Standards in den Griff zu bekommen. Detailregelungen sind dann in den Ausführungsbestimmungen, die selbstverständlich in einer Vernehmlassung noch definiert werden, zu verankern.
Im Bereich der Finanzmarktinfrastrukturen ist neu eine Bewilligungspflicht für zentrale Gegenparteien, für Zentralverwahrer und Transaktionsregister eingeführt. Spezifisch werden hier Bewilligungsvoraussetzungen und Pflichten formuliert.
Dann noch zu den Marktverhaltensregeln: Ich habe es gesagt, eigentlich sind nur die Bestimmungen zum Derivatehandel neu. Alles andere kennen Sie von der Börsengesetzgebung. Ich kann darum hier darauf verzichten, noch Weiteres auszuführen. Der Präsident der WAK hat alles gesagt, was man hier sagen kann.
Nur so viel: Wir haben auch der unterschiedlichen Grösse und Bedeutung der Beteiligten Rechnung getragen. Insbesondere haben wir auch unterschiedlichen Formen der Pensionskassen Rechnung getragen - das war auch immer wieder eine Diskussion -, indem es hier eine Abstufung entsprechend den offenen Derivatepositionen gibt; auch das wird vielleicht noch Gegenstand der Detailberatung sein.
Was wir dann auch vorsehen, ist, Bestimmungen zur Amtshilfe durch eine einheitliche Regelung im Finanzmarktaufsichtsgesetz (Finmag) zu ersetzen. Das ist das, was wir eigentlich im Steueramtshilfegesetz bereits eingehend diskutiert haben; die Möglichkeit der Beschränkung des Kundenverfahrens, dann die wirksame Erfüllung der Aufgaben der ersuchenden Behörde usw. Sie kennen das aus der Steueramtshilfegesetzgebung. Wir möchten dasselbe hier im Bereich der Amtshilfe auch bei der Finanzmarktaufsicht bzw. im Finanzmarktaufsichtsverfahren einführen. Zudem schaffen wir im Finmag eine ausdrückliche Grundlage für die Informationsübermittlung durch Beaufsichtigte. Das heisst, neben dem ordentlichen Amtshilfeverfahren besteht ein Bedürfnis von privaten, international tätigen Unternehmen, direkt mit ausländischen Behörden zusammenarbeiten zu können; auch hier gibt es eine entsprechende Vorschrift, um das ermöglichen zu können.
Die Vorlage will nichts anderes, als die Entwicklung des Marktes aufzunehmen und die internationalen Vorgaben zu übernehmen bzw. unsere Regelungen den internationalen Vorgaben anzupassen. Dies soll geschehen, um eben den Finanzmarktteilnehmern zu ermöglichen, vor allem im europäischen Raum, aber auch global teilzunehmen, und damit ebenfalls die Stabilität und Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes Schweiz nachhaltig zu sichern. Dies ist also nichts Spezielles, aber etwas Notwendiges, um eben den Marktzutritt für die Finanzmarktteilnehmer zu ermöglichen.
Ich möchte Sie bitten, in allen Punkten der Mehrheit zu folgen.