Lexipedia

Altherr Hans · Ständerat · 2015-06-08

Altherr Hans · Ständerat · Appenzell A.-Rh. · FDP-Liberale Fraktion · 2015-06-08

Wortprotokoll

Herr Hösli, nichts gegen eigene Gedanken, es ist aber nicht zwingend, dass die eigenen Gedanken besser sind als die Berichte. Das müssen wir hier festhalten und unsere Entscheide aufgrund unserer eigenen Überlegungen zu den Berichten treffen. Ich habe mich aber nicht deshalb gemeldet, sondern weil ich zur Minderheit II noch etwas sagen möchte; ich habe das in der Einleitung nicht gemacht.

Herr Germann, Sie haben zwei Dinge durcheinandergebracht: Es gibt in Artikel 60a Absatz 1, der den Grundsatz regelt. Es folgt Absatz 2, der festhält, wer Konti führen darf. Hier gibt es Litera b zu den dem Bund nahestehenden Gruppen: Das wäre etwa der Direktor der Finma, bei dem es vielleicht besser ist, wenn er hier ein Konto hat und nicht alles über die UBS oder CS oder andere Banken abwickelt; dass man das nicht so vermischen sollte, das ist hier mit dem Begriff "Interessenkollisionen" angesprochen.

Dieser Absatz 2 und insbesondere auch Litera b sind nicht umstritten. Umstritten ist nur Artikel 60b Absatz 2. Da beantragen Sie - die Herren Germann, Hösli und Theiler -, diesen Absatz 2 zu streichen. Dort geht es darum, dass der bzw. die Bundesangestellte nicht nur eigene Gelder anlegen darf, sondern auch Gelder von nahestehenden Personen, [PAGE 426] gemeint sind Ehegatten und Lebenspartner bzw. Lebenspartnerinnen. Diese Gelder müssen über das Konto der Bundesangestellten verwaltet werden; die nahestehenden Personen dürfen also keine eigenen Konti haben. Das ist die erste Einschränkung. Stellen Sie sich vor, die Ehefrau eines Bundesangestellten erbt eine halbe Million Franken: Sie kann das über die Bank anlegen; aber sie bzw. der Kontoinhaber muss das Formular A ausfüllen und den wirtschaftlich Berechtigten nachweisen, genau, wie das bei einer Bank auch der Fall wäre. Das Geldwäschereigesetz muss hier ebenso eingehalten werden. Ich denke, das ist eine vernünftige Bestimmung.

Es kommt dann noch dazu, dass gemäss Absatz 3 vonseiten der Sparkasse auch die Möglichkeit besteht, Kontobeziehungen aufzulösen, wenn Rechts- und Reputationsschäden drohen oder wenn festgestellt wird, dass die Anlagen dem Völkerrecht widersprechen. Auch das ist eine Möglichkeit, Schaden vom Bund abzuwenden.

Ich ersuche Sie deshalb im Namen der Mehrheit, auch den Antrag der Minderheit II (Germann) abzulehnen.