Schenker Silvia · Nationalrat · 2015-06-03
Schenker Silvia · Nationalrat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion · 2015-06-03
Wortprotokoll
Zuerst möchte ich meine Interessenbindung offenlegen. Ich arbeite bei einer Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Kesb) und bin dort für Abklärungen und Antragstellung an den Spruchkörper zuständig.
Einige Monate nach Einführung des neuen Gesetzes hat sich gezeigt, dass die längere Beschwerdefrist in der Praxis ein Problem darstellt. Gerne schildere ich kurz, worum es geht. Üblicherweise ist schon einiges im Argen, wenn es zu einer Meldung bei der Kesb kommt. Das heisst zum Beispiel, dass Rechnungen nicht bezahlt, Steuererklärungen nicht gemacht sind oder andere wichtige administrative Dinge unerledigt bleiben. Es kann auch sein, dass eine Wohnungskündigung droht. Die Abklärungen beanspruchen in der Regel auch noch eine gewisse Zeit. Wenn dann eine Beistandschaft errichtet wird, kann dieser Beistand erst nach Ablauf der Beschwerdefrist tätig werden. Zu den 30 Tagen, die im Gesetz als Frist definiert sind, kommen noch einige Tage dazu, die üblicherweise für den Postweg notwendig sind. Konkret bedeutet dies, dass von der Errichtung der Beistandschaft bis zum Aktivwerden des Beistands gut und gerne sechs Wochen verstreichen. Die Betroffenen und besonders auch das Umfeld können oft nicht verstehen, warum der Beistand erst nach ein paar Wochen tätig werden kann. Häufig ist es so, dass die Kriterien für den Entzug der aufschiebenden Wirkung nicht erfüllt sind und/oder dass es nicht möglich ist, den Betroffenen einen Rechtsmittelverzicht unterschreiben zu lassen.
Mit meiner parlamentarischen Initiative schlage ich nun ein zweistufiges Verfahren vor, sodass in unbestrittenen Fällen die Beschwerdefrist nach 10 Tagen abläuft. Dieses zweistufige Verfahren wird in Basel beim Verwaltungsrechtspflegegesetz angewendet.
In der Kommission für Rechtsfragen hat sich nun gezeigt, dass die Verwaltung gegenüber diesem Vorschlag offen ist. Offenbar kamen aus der Praxis auch Rückmeldungen, dass die lange Beschwerdefrist als Problem empfunden werde.
Da nun jedoch der Bundesrat aufgrund der aktuellen Diskussion über die Kesb zu einem früheren Zeitpunkt als ursprünglich geplant bereits eine Evaluation des Gesetzes macht, hat ein Teil der Kommissionsmitglieder aus verfahrenstechnischen Gründen meiner parlamentarischen Initiative keine Folge gegeben, obwohl sie das Anliegen im Grundsatz teilen. Aus diesen Gründen werde ich die parlamentarische Initiative zurückziehen. Ich möchte nicht, dass dieses Anliegen hier abgelehnt wird. Es fällt mir nicht leicht, diese parlamentarische Initiative zurückzuziehen, weil ich nach wie vor davon überzeugt bin, dass in der Praxis wirklich ein Problem besteht. Ich hätte es sehr gerne, dass dieses Problem sehr rasch behandelt wird. Aber ich sehe ein, dass es sinnvoller ist, das in einem Gesamtkontext zu tun. Ich werde aber mit der Verwaltung und anderen involvierten Personen noch schauen, wie ich das Anliegen weiterverfolgen kann.
Ich ziehe die parlamentarische Initiative hiermit zurück.