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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2015-06-17

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2015-06-17

Wortprotokoll

Zum Schluss ist diese Debatte jetzt noch einmal ein bisschen grundsätzlich geworden. Es ist noch einmal die Frage nach dem Recht auf Privatsphäre gestellt worden. Das ist eine sehr wichtige Frage. Das Recht auf Privatsphäre ist ein wichtiges Recht, das wir hochhalten wollen. In diesem Gesetz geht es um Strafverfahren wegen eines konkreten Verdachts auf eine schwere kriminelle Handlung. In dieser Situation wird das Recht auf Privatsphäre eingeschränkt, das ist so. Heute wird es in dieser Situation zum Beispiel eingeschränkt - wenn ein Zwangsmassnahmengericht dies bewilligt -, indem Hausdurchsuchungen durchgeführt werden. Das ist, so würde ich einmal sagen, auch ein ziemlich grosser Eingriff in die Privatsphäre. Es wird in dieser Situation eingeschränkt, indem Beschlagnahmungen erfolgen; auch das ist ein ziemlich grosser Eingriff, und zwar nicht nur in die Privatsphäre, sondern auch in das Eigentum.

In dieser Situation soll es eben auch möglich sein - das haben Sie heute im Wesentlichen beschlossen -, dass Überwachungen stattfinden, allerdings nur dann, ich sage es noch einmal, wenn wegen eines konkreten und dringlichen Verdachts auf eine schwere kriminelle Handlung ein Strafverfahren eröffnet worden ist. Wenn ein Gericht festgestellt hat, dass man mit anderen Massnahmen nicht weiterkommt, und die entsprechende Massnahme bewilligt, ist eine gewisse Einschränkung des Rechts auf Privatsphäre richtig.

Herr Stamm, Sie haben wieder davon gesprochen, dass der Bürger besser überwacht wird. Besser überwacht wird eben der Bürger, gegen den ein konkreter Verdacht auf schwere kriminelle Handlungen besteht und gegen den ein Strafverfahren eröffnet worden ist. Sie haben Snowden erwähnt. Ich verweise gerne noch einmal auf das Nachrichtendienstgesetz. Sie haben gesagt, Sie wüssten nicht, mit welchen Diensten die Schweiz zusammenarbeite. Auch da verweise ich auf das Nachrichtendienstgesetz. Das haben Sie dort besprochen, dort geht es um die präventive Überwachung. Heute sprechen wir von der Strafverfolgung.

Ich komme jetzt noch zu Block 3, dort gibt es verschiedene Anliegen, bei denen allerdings kein unmittelbarer innerer Zusammenhang besteht. Ich beschränke mich im Folgenden auf die aus meiner Sicht wichtigsten Punkte.

Zuerst zu den Aufbewahrungsfristen gemäss Artikel 11: Diesem Artikel liegt der allgemeine Grundsatz zugrunde, dass die Fristen des anwendbaren Verfahrensrechts, also insbesondere der Strafprozessordnung, jenen des Büpf vorgehen. Im Büpf sind also nur Maximalfristen vorgesehen.

Die Minderheit I (Reimann Lukas) verlangt im Rechtshilfebereich eine Verkürzung auf zehn Jahre. Das wäre nicht sachgerecht, weil einerseits Rechtshilfeverfahren oft mehr als zehn Jahre dauern und andererseits, ich denke, das ist wichtig, die vorgesehene Frist von dreissig Jahren den maximalen Fristen für die Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung entspricht. Sie können doch nicht für die Verfolgungsverjährung dreissig Jahre vorsehen und dann sagen, dass man die Mittel für die Strafverfolgung aber einfach nach zehn Jahren abklemmt.

Die Minderheit II (Vischer Daniel) verlangt, dass die Daten aus dem System des Dienstes ÜPF gelöscht werden, sobald die Gründe für die Überwachung weggefallen sind oder das Verfahren abgeschlossen ist. Sie wissen alle, dass es manchmal auch Revisionen gibt, dass man ein abgeschlossenes Verfahren noch einmal überprüft. Was haben Sie dann? Dann haben Sie die Grundlagen nicht mehr, aufgrund derer ein Entscheid gefällt worden ist. Das heisst, Sie würden eigentlich eine Revision eines Urteils verunmöglichen. Ich denke nicht, dass das im Interesse der Betroffenen ist.

Bei Artikel 16 Buchstabe b möchte die Minderheit Reimann Lukas den Dienst ÜPF verpflichten, eine Verfügung zu erlassen, wenn eine angeordnete Überwachung nicht durchführbar oder ungeeignet erscheint. Der Dienst ÜPF ist aber eine Schnittstelle, er macht nicht selber Überwachungen. Er überlegt sich nicht, ob eine Überwachung jetzt sinnvoll ist. Er macht vielmehr das, was die Strafverfolgungsbehörde in Auftrag gibt und was vom Zwangsmassnahmengericht bewilligt worden ist. Der Dienst ÜPF ist eine Schnittstelle zwischen der Staatsanwaltschaft und der Fernmeldedienstanbieterin und überprüft Entscheide eines Zwangsmassnahmengerichtes nicht. Eine Verfügung müsste zudem zu einem Rechtsmittelverfahren führen. Ein solches lässt sich aber nicht durchführen, weil ja die Fernmeldedienstanbieterin durch einen solchen Entscheid keinen Nachteil hätte und damit auch nicht beschwert wäre. Aber auch ein Beschwerderecht für die Staatsanwaltschaft wäre unsinnig, weil diese ja die Erkenntnisse des Dienstes ÜPF einfach umsetzen kann, indem sie eine neue Überwachungsanordnung erlässt.

Zur Frage der Einschränkung des Geltungsbereichs bzw. des Umfangs der mittels Überwachung zu erhebenden Informationen habe ich mich bereits in Block 1 geäussert.

Ich bitte Sie, die Minderheitsanträge bei Artikel 21 Absatz 1 und Artikel 22 Absatz 4 abzulehnen. Es ist nicht einzusehen, weshalb das von den Fernmeldedienstanbieterinnen registrierte Geburtsdatum oder die zu einem Abonnenten gehörende Telefonnummer nicht bekanntgegeben werden soll. Was übrigens den Beruf anbelangt, so steht ja im Entwurf des Bundesrates, dass dieser nur angegeben werden muss, falls er bekannt ist. Wir verlangen also nichts, was nicht ohnehin bekannt ist.

Die für die kleineren Anbieterinnen verlangte Ausnahme für die Ausdehnung der Pflichten gemäss Artikel 22 Absatz 4 ist ebenfalls nicht sachgerecht. Schauen Sie, auch kleinere Anbieter können ihre Dienstleistungen für eine grosse Benutzerschaft anbieten. Die verlangte Einschränkung würde die Strafverfolgung empfindlich schwächen. Zu meinen, weil jemand ein kleiner Anbieter sei - so ein herziger, kleiner Anbieter -, würden sicher keine Kriminellen seinen Dienst benutzen, wäre ein bisschen naiv.

Bei Artikel 42 Absatz 3 will eine Minderheit, dass Beschwerden gegen Verfügungen des Dienstes eine aufschiebende Wirkung zukommt. Gemäss dem Entwurf des Bundesrates [PAGE 1187] soll eine Beschwerde nur dann eine aufschiebende Wirkung erhalten, wenn die Beschwerdeinstanz das anordnet. Falls dem nicht so wäre, würden bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung wichtige Beweismittel unwiderruflich verlorengehen. Auch die Fahndung oder die Suche nach entflohenen oder nach vermissten Personen würde dadurch wesentlich erschwert.

Ich komme zum Schluss und fasse zusammen: Ich bitte Sie auch in diesem Block, der Mehrheit Ihrer Kommission zu folgen.