Flach Beat · Nationalrat · 2015-06-17
Flach Beat · Nationalrat · Aargau · Grünliberale Fraktion · 2015-06-17
Wortprotokoll
Das geltende Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (Büpf) stammt aus dem Jahr 1998 und wurde im Jahr 2000 in Kraft gesetzt. Partielle Änderungen erfuhr das Büpf insbesondere im Jahr 2007 mit der Einführung der bundesweit geltenden Strafprozessordnung. Das Büpf ist denn auch eine Ausführungsgesetzgebung zu den im Strafprozessrecht umschriebenen Überwachungsmassnahmen in Straffällen. Das Büpf gehört zum Verwaltungsrecht und regelt die Pflichten und Rechte der Personen, die mit Überwachungen beauftragt sind oder die gehalten sind, technische Hilfeleistungen für Überwachungen zur Verfügung zu stellen oder selber vorzunehmen.
Die Strafprozessordnung dagegen bestimmt, welche Überwachungsmassnahmen unter welchen Bedingungen zulässig sind. Die Strafprozessordnung sieht auch vor, dass eine Überwachung erst dann durchgeführt werden darf, wenn in einem Strafverfahren ein dringender Verdacht besteht, dass eine schwere Straftat begangen worden ist. Eine präventive Überwachung ist also ausgeschlossen und höchstens ein Thema des Nachrichtendienstgesetzes, das wir ja schon behandelt haben und das bald wieder zu uns zurückkommt, sie ist aber nicht Thema des Büpf. Ausserdem muss die Überwachung immer von einem Zwangsmassnahmengericht genehmigt werden.
Wir sind Zweitrat. Der Ständerat hat dem Geschäft am 19. März 2014 mit 30 zu 2 Stimmen bei 4 Enthaltungen zugestimmt. Ihre Kommission hat diese Vorlage während sieben Sitzungen intensiv und kontrovers beraten. Sie hat mehrfach Anhörungen durchgeführt, den für die Überwachung in diesem Bereich zuständigen Dienst besucht, vertiefte Abklärungen bei der Verwaltung veranlasst und im Rahmen der Detailberatung über rund 60 Anträge entschieden. Im Moment haben wir trotzdem noch 43 Minderheitsanträge auf der Fahne. Die Kommission folgte im Wesentlichen dem Ständerat, wich jedoch punktuell von ihm ab und konkretisierte die Vorlage an verschiedenen Stellen - wir werden in der Detailberatung darauf zurückkommen.
Die wichtigsten Punkte möchte ich in einer kurzen Übersicht vorweg etwas ausleuchten, da es ja ums Eintreten geht und es vielleicht hilfreich ist, wenn Ihnen die Eckpunkte, die die Kommission beraten hat, bekannt sind. Die Kommission ist mit 16 zu 6 Stimmen bei 3 Enthaltungen eingetreten und hat am Schluss für die Annahme des Entwurfes gestimmt.
Das Gesetz regelt die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs im Rahmen eines Strafverfahrens zum Vollzug eines Rechtshilfeersuchens, im Rahmen der Suche nach vermissten Personen oder im Rahmen der Fahndung nach Personen, die zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurden oder gegen die eine freiheitsentziehende Massnahme angeordnet, veranlasst und durchgeführt wurde.
Das Gesetz legt Mitwirkungspflichten und Duldungspflichten fest und regelt die Aufbewahrung von sogenannten Randdaten durch die Fernmeldedienstanbieter. Die Fernmeldedienstanbieter müssen weiterhin eine Infrastruktur zur Überwachung auf eigene Kosten aufbauen und betreiben. Die Entschädigung der einzelnen Leistungen erfolgt nach den Bestimmungen der entsprechenden Verordnung.
Kleine Fernmeldedienstanbieter müssen diese Infrastruktur nicht stellen. Kleine Fernmeldedienstanbieter müssen allerdings unter Umständen zulassen, dass sie ihre Infrastruktur für Überwachungszwecke zur Verfügung stellen müssen. Kleinere Anbieter, die eine geringere Kundenzahl bedienen, sind nicht Unternehmen, die grosse kommerzielle Zwecke verfolgen, oder Dienstleister, die Fernmeldedienste lediglich als Service zur Verfügung stellen. Das können Hotels sein, Restaurants, aber auch Internetcafés. Bei all diesen kleinen Dienstleistern ist eine wesentliche Voraussetzung die Pflicht zur Duldung von Überwachungsmassnahmen. Diese Massnahmen müssen aber immer verhältnismässig sein, und nach wie vor muss ein Zwangsmassnahmengericht den Eingriff in die Infrastruktur eines Dienstanbieters ausdrücklich bewilligen.
Der Hauptgrund für die Revision ist der Umstand, dass sich die Technologie der Kommunikationswege und Kommunikationsmittel seit der Entstehung des geltenden Büpf rasant verändert hat. Neben herkömmlicher Telefonie mittels Kabel auf analoger Basis ist die digitale Kommunikation auch in Verbrecherkreisen angekommen. Die Ermittlungsbehörden sehen sich vor das Problem gestellt, dass viele dieser neuen Kanäle, welche die digitale Revolution mit sich bringt, von [PAGE 1140] den Strafverfolgungsbehörden nicht mehr überwacht werden können, wenn sie für kriminelle Aktivitäten verwendet werden. Wenn sich zwei Straftäter also via Internetchat oder Internettelefonie zu einem Verbrechen verabreden, bleiben die Polizei, der Staatsanwalt, unsere Staatsmacht, aussen vor, weil das geltende Gesetz keine Mittel zulässt, um diese Kommunikation abzuhören. Dabei ist klar, dass es nicht um Bagatellfälle geht, sondern um schwere Straftaten, wie Gewaltverbrechen, Drogenhandel, Pädophilie, Menschenhandel, Terrorismus oder besonders schwere Fälle von Diebstahl durch Einzelpersonen oder auch durch kriminelle Vereinigungen.
Das Hauptziel des Entwurfs besteht also darin, die Möglichkeiten zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs an die grossen technischen Entwicklungen der letzten Jahre anzupassen. Das Büpf schafft den Rahmen für die Umsetzung von Überwachungsmassnahmen, die in der Strafprozessordnung vorgesehen sind.