Vischer Daniel · Nationalrat · 2015-06-17
Vischer Daniel · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion · 2015-06-17
Wortprotokoll
Wir sind hier mit einem Gesetz konfrontiert, das die persönliche Freiheit der Bürgerin und des Bürgers eminent betrifft. Ich kann selbstverständlich sehr wohl zwischen einem Strafverfahren und einer geheimdienstlichen Vorfeldermittlung, wie wir sie beim Nachrichtendienstgesetz diskutiert haben, unterscheiden. Hier geht es um den Strafprozess; bei gerichtspolizeilichen Verfahren muss freilich auch die Überwachung Verhältnismässigkeitskriterien genügen.
Ich habe mit meiner Minderheit einen Nichteintretens- und einen Rückweisungsantrag gestellt. Den Nichteintretensantrag ziehe ich zurück und beschränke mich auf den Rückweisungsantrag. Er konzentriert sich auf zweierlei: Zum einen will ich mit meinem Rückweisungsantrag die Vorratsdatenspeicherung abschaffen. Zum andern soll der Staatstrojaner nur unter eingeschränktesten Voraussetzungen zulässig sein; diese sind auch nach langer Beratung nicht festgelegt worden. Herr Kollege Schwaab, dieser Antrag ist keineswegs absurd. Die Kommission hat es nämlich nicht zustande gebracht, die einschränkende Verwendung dieses Staatstrojaners tatsächlich zu regeln.
Kommen wir zur Vorratsdatenspeicherung: Sie ist bis jetzt im Gesetz enthalten, das stimmt. Sie ist aber ein Unding, denn es werden Daten aller Bürgerinnen und Bürger auf Vorrat gespeichert, ohne dass die einzelne Bürgerin oder der einzelne Bürger dazu einen Anlass bieten würde. Das ist eine Präventivüberwachung, deren Daten auf Zusehen hin, gegebenenfalls, gebraucht werden.
Nun kann man mit dem Argument, am Schluss würden ja nur wenige Daten gebraucht, das Problem der Vorratsdatenspeicherung um kein "My" entschärfen. Entscheidend ist, wann überwacht wird: Das geschieht in dem Moment, in dem gespeichert wird, nicht erst in dem Moment, in dem die Daten gelesen werden, weil ein Richter die Bewilligung hierzu gibt. Nicht von ungefähr hat der Europäische Gerichtshof diese Vorratsdatenspeicherung als mit dem Recht der persönlichen Freiheit - einem der höchsten Güter im Verfassungsstaat - unvereinbar erklärt. Er hat dies gerade auch deshalb getan, weil einfach aufs Geratewohl Daten gespeichert werden.
Unsere Verfassung kennt den Schutz der persönlichen Freiheit auch. Ich zweifle nicht daran, dass die Vorratsdatenspeicherung auch in der Schweiz verfassungsrechtlich nicht zulässig ist. Ich hoffe, dass ein entsprechendes Verfahren dies ergeben wird. Der Gesetzgeber ist aber das Verfassungsgewissen der Schweiz. Er muss also handeln, wenn Handeln nötig ist. Deswegen braucht es eine neue Vorlage ohne Vorratsdatenspeicherung.
Der Begriff Staatstrojaner - das ist ein eingebürgerter Begriff, in der Botschaft heisst es Govware - umschreibt eigentlich gut, worum es geht: Der Staat ist plötzlich in Ihrem Computer anwesend. Niemand bestreitet, dass der Staat griffige Instrumentarien zur Verbrechensbekämpfung braucht, aber sie müssen verhältnismässig und vor allem nützlich sein. Es darf nicht einfach etwas installiert werden, bei dem nicht einmal klar ist, wie es technisch gemacht werden soll. Die Kommissionsberatungen bezüglich Staatstrojaner waren von himmelschreiender Widersprüchlichkeit. Es ist nicht einmal entschieden, ob diese Staatstrojaner derzeit überhaupt mit einer Software betrieben werden könnten. Es ist nicht gelungen, hier einschränkende Bestimmungen ins Gesetz zu nehmen, damit diese Eckdaten des Computers nur zur Verbrechensbekämpfung und nur diesem Ziel gemäss überhaupt verwendet werden dürfen. Zudem haben wir bei dieser Bestimmung einen viel zu weit gehenden Deliktekatalog.
Es ist angezeigt, noch einmal über die Bücher zu gehen. Deswegen ist der Rückweisungsantrag meiner Minderheit die einzige adäquate Antwort zu dieser Vorlage.