Flach Beat · Nationalrat · 2015-06-17
Flach Beat · Nationalrat · Aargau · Grünliberale Fraktion · 2015-06-17
Wortprotokoll
Der Rückweisungsantrag Vischer Daniel lag der Kommission vor. Wir haben sehr lange, an mehreren Sitzungen, über all diese Fragen diskutiert. Ich möchte Sie bitten, diesen Rückweisungsantrag abzulehnen, wie das auch die Kommission gemacht hat; die Kommission hat den Antrag im Übrigen mit 16 zu 9 Stimmen abgelehnt.
Worum geht es? Es geht nicht einzig darum, dass man hier ein neues Konzept machen soll. Vielmehr müssen Sie sich im Klaren darüber sein, dass Sie mit dem Rückweisungsantrag eine Sammlung an Aufträgen übernehmen. Der Rückweisungsantrag beantragt nicht nur, dass es keine Vorratsdatenspeicherung mehr geben soll, sondern auch, dass der Imsi-Catcher und die sogenannte Government Software nur noch bei schweren Gewaltverbrechen eingesetzt werden können.
Sie haben es vorhin gehört, auch Frau Bundespräsidentin hat es ausgeführt: Die Rückweisung hätte zur Folge, dass sehr viele Delikte dann nicht mehr erfasst wären. Es gibt im Strafgesetzbuch ja keinen Deliktekatalog für besonders schwere Gewaltverbrechen. Das Bundesamt für Statistik unterscheidet bei all diesen vielen Delikten zwischen Raub, Vergewaltigung, Geiselnahme usw., die alle zu diesen schweren Gewaltverbrechen gehören. Doch was gehörte dann nicht mehr zu dieser Gruppe? Es wären beispielsweise das Verbreiten von Falschgeld oder die Flucht nicht dabei - wir haben es gehört -; das Verbreiten von Kinderpornografie, Cyberkriminalität, auch schwere Fälle von Betrug würden nicht dazugehören.
Damit komme ich auch gleich auf die Randdatenspeicherung zu sprechen. Wenn Sie auf die Randdatenspeicherung verzichten - ich erinnere daran, dass wir sie heute haben, und zwar für sechs Monate -, dann verliert die Strafverfolgungsbehörde ein sehr, sehr wichtiges Instrument. Es wurde ausgeführt, dass das gar nicht so wichtig und für die Strafverfolgung von wenig Belang sei. Das ist nicht so. Es gibt schliesslich nicht nur die schweren Fälle, sondern auch ganz Profanes. Da müssen Sie mir schon erklären, weshalb Sie diese nicht verfolgen wollen. Die Staatsanwaltschaften haben uns verschiedene Fälle vorgestellt: Ich erinnere beispielsweise an die Bande der Enkeltrickbetrüger, welche alte Frauen abgezockt hat. Da hat irgendeine Person an der Türe einer alten Frau geklingelt und behauptet, er sei im Namen ihres Enkels gekommen, um das Geld abzuholen, das der Enkel leider nicht persönlich abholen könne, worauf die alte Frau mit dem Betrüger zur Bank gegangen ist. Wenn man diese Person dann befragt hat, hat sie gesagt, dass sie nichts mit der Sache zu tun habe und nur gebeten worden sei, das Geld abzuholen. Wenn man über die Randdaten verfügt, kann man feststellen, dass die Verdächtigen sehr wohl miteinander in Kontakt gestanden sind, sodass man den Fall aufklären kann.
Dann muss ich noch etwas anderes sagen: Diese Randdaten dienen nicht nur dazu, jemanden, der in einem Strafverfahren angeklagt ist, zu überführen - dazu braucht es viele kleine Indizien -, sondern sie können auch helfen, jemanden zu entlasten. Stellen Sie sich vor, Sie haben einen schweren Autounfall, und zwei oder drei Monate später taucht ein Zeuge auf, der sagt: Ich habe Sie gesehen, Sie waren am Telefonieren, als der Unfall passierte. Sie können dann schon behaupten, Sie hätten nicht telefoniert; vielleicht sind Sie dann aber wirklich froh, wenn Sie auf solche Randdaten zurückgreifen und belegen können, dass zumindest mit Ihrem Handy zu jenem Zeitpunkt nicht telefoniert wurde.
Die ganze Diskussion kommt mir ein klein wenig vor, als spiele sie sich hundert Jahre früher ab, als hätten wir gerade die Einführung des Automobils erlebt und würden nun sagen: Jetzt haben zwar auch Verbrecher Autos, aber der Polizei geben wir keine, um die Verbrecher zu verfolgen, denn diese sind sowieso zu schlau und zu schnell; wir verzichten darauf, die Polizei soll weiterhin mit Pferden auf Verbrecherjagd gehen.
Noch eine Bemerkung betreffend Staatstrojaner: Im Rückweisungsantrag wird gefordert, dass Staatstrojaner sicher sein müssen, dass Sicherheitsmassnahmen zu treffen sind und dass die erhobenen Daten nicht für andere Zwecke gebraucht werden. Wir sind hier im Strafprozessrecht; es gibt in der Strafprozessordnung ganz klare Regeln, wie man mit sogenannten Zufallsfunden umzugehen hat. Das gilt hier ebenso wie an andern Orten. Es ist ganz klar, dass es hier nicht um ein Ausschnüffeln irgendwelcher Leute geht, gegen die kein Verdacht besteht. Es geht darum, in einem eröffneten Strafverfahren nach der Genehmigung durch ein Strafmassnahmengericht eine Government Software einzuführen.
Herr Vischer hat ausgeführt, dass in der Kommissionsberatung nicht klar herausgekommen sei, wie es dann funktioniere. Es ist tatsächlich so, dass wir hier ein Gesetz machen, das nicht nur auf den Status quo zielt, sondern auch in die Zukunft gerichtet ist. Die digitale Kommunikation und die digitale Welt sind eine Realität. Ich habe mir in den vergangenen Wochen einen Spass daraus gemacht, im Umfeld und bei Kollegen zu schauen, was für kleine Apps sie auf ihren Handys haben und welche Funktionen sie diesen zugestehen. Ich kann Ihnen sagen, dass es auch in diesem Saal [PAGE 1153] Leute gibt, die auf ihrem Handy kleine Spiele installiert haben und diesen Spielen in den Einstellungen den vollen Zugriff auf die Kamera und auf ihre Position erlauben. Ich habe keine Ahnung, weshalb das einem Staatsanwalt verwehrt sein soll, wenn er in einem Strafverfahren ermitteln will, in dem klar ein schweres Verbrechen vorliegt.
Ich bitte Sie namens der Kommission, auf die Vorlage einzutreten und den Rückweisungsantrag abzulehnen.